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Urteil

11 K 7046/99 AO

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2003:0714.11K7046.99AO.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Duldungsbescheid vom 31.08.1999 und die Einspruchsentscheidung vom 02.11.1999 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 Der Kläger (Kl.) ist der Sohn des Herrn L. C.. Der Vater hatte bis 1999 eine Handelsvertretung in der Rechtsform einer Einzelfirma betrieben. 3 Der Vater L. C. war Eigentümer des beim Amtsgericht M. im Grundbuch von T Bl. 0000 eingetragenen Grundstücks N., H-Weg 01. Mit notariellem Vertrag vom 12.09.1997 - UR-Nr. 442/97 des Notars S.T1. mit Amtssitz in T - übertrug Herr L. C. diesen Grundbesitz auf den Kl. Gem. § 5 dieses Vertrages hatte er sich auf Lebenszeit ein Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoss und einem Zimmer im Obergeschoss vorbehalten. Im Falle des Ablebens des Herrn L. C. stand dieses Recht gem. § 6 Nr. 3 der Ehefrau zu. Die entsprechenden Rechte wurden im Grundbuch eingetragen. 4 Im Zeitpunkt der Übertragung waren insgesamt 5 Grundschulden im Gesamtbetrag von 186.000 DM in Abt. III Nr. 1 des Grundbuchs eingetragen, die am 22.12.1997 (= Zeitpunkt der Übernahme der Verbindlichkeiten lt. Bank) noch mit 177.697,20 DM (= 90.855,40 EUR) valutierten. Nach § 2 Nr. 2 wurden diese Rechte sowohl in dinglicher als auch in persönlicher Hinsicht übernommen. Im Innenverhältnis stellte der Kl. seine Eltern insoweit von jeglicher Inanspruchnahme durch die Gläubigerin frei. Im Außenverhältnis sollten die Eltern aus den Darlehensverbindlichkeiten entlassen werden. Auf eine Genehmigung der Grundschuldgläubigerin für eine befreiende Schuldübernahme sollte hingewirkt werden. 5 Der Besitz und die Gefahr des zufälligen Untergangs gingen an dem Tag des Vertragsschlusses auf den Kl. über. Die Rechtsänderung wurde am 09.12.1997 im Grundbuch eingetragen. 6 Aus Anlass der Übernahme des Grundbesitzes nahm der Kl. bei der Volksbank T ein Darlehen über 185.000 DM auf. Als Sicherheit dienten die Grundschulden in der eingetragenen Höhe von 186.000 DM. 7 Zum Stichtag 30.08.1999 hatte der Vater des Kl. gegenüber dem Finanzamt (FA) Verbindlichkeiten in folgender Höhe: 8 Lohnsteuer 2. Vierteljahr 1998 100,00 DM 9 Säumniszuschlag hierzu 12,00 DM 10 Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer 2. Vierteljahr 1998 5,50 DM 11 rk. Kirchenlohnsteuer 2. Vierteljahr 1998 4,50 DM 12 ev. Kirchenlohnsteuer 2. Vierteljahr 1998 4,50 DM 13 Umsatzsteuer 1993 7.989,90 DM 14 Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 1993 948,00 DM 15 Zinsen zur Umsatzsteuer 1993 1.580,00 DM 16 Umsatzsteuer 1994 4.324,27 DM 17 Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 1994 516,00 DM 18 Zinsen zur Umsatzsteuer 1994 602,00 DM 19 Umsatzsteuer 1995 2.789,07 DM 20 Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 1995 324,00 DM 21 Zinsen zur Umsatzsteuer 1995 216,00 DM 22 Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer April 1998 7,40 DM 23 Gesamt 19.423,14 DM 24 Nach den vorgelegten Unterlagen des FA waren die Steuern und Nebenleistungen seit dem 21.09.1998 fällig, lediglich die Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer April 1998, waren seit dem 29.06.1998 fällig. Nach den Angaben des FA hatte die Zwangsvollstreckung gegen den Vater keinen Erfolg. Am 26.05.1998 hatte er die eidesstattliche Versicherung abgegeben. 25 Am 31.08.1999 erteilte das FA gem. § 191 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betr. die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens vom 21.07.1879 (Anfechtungsgesetz - Reichsgesetzblatt - RGBl - S. 277) einen Duldungsbescheid. Als Anfechtungsgründe bezeichnete es nachfolgend die Vorschriften der §§ 3 Abs. 2 und 4 AnfG in der Fassung vom 05.10.1994 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I, 2911). Wegen der vorbezeichneten Rückstände erklärte es die Anfechtung und machte den Rückgewähranspruch gem. § 7 Anfechtungsgesetz geltend. Es verpflichtete den Kl., die Zwangsvollstreckung in das vom Vater übertragene Grundstück so zu dulden, als gehöre dieses noch zum Vermögen des Vaters. Außerdem erklärte es, dass der Kl. die Vollstreckung durch die Zahlung des Gesamtbetrages abwenden könne. 26 Wegen seines Auftrags, die rechtzeitige Zahlung der Abgaben sicher zu stellen, hielt es das Fa für ermessensgerecht, den Kl. zur Duldung der Zwangsvollstreckung heranzuziehen. Es wies darauf hin, dass sonstige Vollstreckungsversuche erfolglos verlaufen seien. 27 Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 02.11.1999 verwies das FA darauf, dass Grundlage für den Duldungsbescheid die ab dem 01.01.1999 in Kraft getretene Fassung des AnfG gewesen sei. 28 Nach § 3 Abs. 2 AnfG sei ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person geschlossener entgeltlicher Vertrag anfechtbar, wenn dadurch seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt würden. Ausgeschlossen sei die Anfechtung nur, wenn dem anderen Teil (hier: Kl.) zur Zeit des Vertragsabschlusses ein Vorsatz des Schuldners (hier: Vater L. C.), die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt gewesen sei. Davon, dass diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, sei auszugehen. 29 Nach den weiteren Ausführungen in der EE ging das FA von einem Wert des Grundstücks von ca. 406.000 DM aus. Da sich der Vater ein Wohnrecht vorbehalten habe, sei das Grundstück von vornherein hiermit belastet übertragen worden. Insoweit liege ein entgeltlicher Erwerb nicht vor. Daher sei das Wohnrecht mit dem kapitalisierten Wert von vornherein in Abzug zu bringen. Diesen errechnete es auf Seite 5 der EE mit 87.018 DM, so dass das Grundstück einen Verkehrswert zum 12.09.1997 von 318.982 DM gehabt habe. 30 Als Gegenleistung habe der Sohn die Belastungen übernommen, die zum 12.09.1997 nach seinen Berechnungen 186.000 DM betragen hätten. In dieser Höhe läge daher ein entgeltlicher Erwerb vor. 31 Hiergegen hat der Kl. Klage erhoben. Er macht geltend, dass es bereits an dem objektiven Tatbestand einer Gläubigerbenachteiligung fehle. Seine, des Kl., Gegenleistungen seien angemessen gewesen. Als Wert des Grundstücks seien höchstens 300.000 bis 320.000 DM anzusetzen. Hierfür habe er - so behauptet er - Schulden i.H. 186.000 DM übernommen. Darüber hinaus habe er als Gegenleistung seinen Eltern ein Wohnrecht eingeräumt. Dieses sei mit 115.200 DM anzusetzen. Das erworbene Eigentum sei darüber hinaus mit einer Rückübertragungsverpflichtung belastet, sofern er, der Kl., vor seinem Vater versterben sollte. Hierin liege eine weitere Wertminderung. 32 Im Übrigen sei der Verkehrswert des Grundstücks vom FA bis heute nicht sicher dargestellt. 33 Außerdem - so behauptet der Kl. weiter - habe es an dem Vorsatz des Vaters gefehlt, durch die Übertragung das FA als Gläubiger zu benachteiligen. Im September 1997 sei dieser nämlich noch Inhaber eines gutgehenden Handelsbetriebs gewesen, zu dem ein Warenbestand und werthaltiges Anlagevermögen (u.a. ein Pkw vom Typ Mercedes) gehört habe. 34 Selbst wenn bei dem Vater eine Benachteiligungsabsicht vorgelegen haben sollte - so behauptet der Kl. weiter -, sei ihm, dem Kl., diese nicht bekannt gewesen. Über die Einkommensverhältnisse des Vaters sei in der Familie nicht gesprochen worden. Die Eltern hätten ihn, den Kl., im Sommer 1997 gebeten, den Grundbesitz zu übernehmen, weil sie sich nicht mehr um Reparaturen und Nebenkosten des Grundstücks hätten sorgen wollen. Abgesehen von den Belastungen auf dem Grundstück in der Höhe von 186.000 DM habe er, der Kl., von weiteren Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber dem FA, nichts gewusst. 35 Erst später im Jahr 1998 hätten sich seine Eltern getrennt. Dadurch sei sein Vater offenbar in Vermögensverfall geraten. Nach seiner, des Kl., Kenntnis habe die Mutter ab 1998 das Vermögen des Vaters verbraucht, so dass dieser in eine Notlage gekommen sei. Zum Beweis beruft sich der Kl. auf das Zeugnis seines Vaters. Letztlich habe er, der Kl., den väterlichen Betrieb später im März 1999 übernommen. 36 Der Kl. beantragt, 37 den Duldungsbescheid vom 31.08.1999 und die EE vom 02.11.1999 38 aufzuheben. 39 Das FA beantragt, 40 die Klage abzuweisen. 41 Unter Hinweis auf die Ausführungen in der EE macht es geltend, dass der Duldungsbescheid zu Recht ergangen sei. Dem Vater sei es darum gegangen, sein Vermögen angesichts der sich immer mehr zuspitzenden finanziellen Situation in der Familie zu halten und weiterhin auf dem Grundstück wohnen bleiben zu können. 42 Schließlich ergebe sich auch ein Anfechtungsgrund aus § 4 AnfG. Die vom Kl. in Gestalt der übernommenen Grundpfandrechte erbrachte "Gegenleistung" sei gegenüber dem tatsächlichen Grundstückswert so gering, dass von einer beiderseitig gewollten Freigiebigkeit ausgegangen werden müsse. 43 Da der überschlägigen Wertermittlung des FA die vom Kl. vorgenommene Wertermittlung gegenüberstehe, sei es ggf. erforderlich, ein neutrales Gutachten erstellen zu lassen. 44 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Steuerakten verwiesen. 45 Der Senat hat am 04.07.2003 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. 46 Die Klage ist begründet. 47 Der Duldungsbescheid vom 31.08.1999 in Gestalt der EE vom 02.11.1999 ist rechtswidrig. Es fehlt an einem Anfechtungsgrund. 48 Nach § 191 Abs. 1 AO kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Eine solche Duldungspflicht ergibt sich aus dem AnfG in der Fassung vom 05.10.1994 (a.a.O.). 49 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, was durch anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Der Anfechtungsgegner hat sich daher so behandeln zu lassen, als gehöre der weggegebene Vermögensgegenstand noch zum Vermögen des Schuldners, d. h. er hat die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand wegen der Steuerverpflichtungen des Schuldners zu dulden (vgl. Urteil des BFH vom 14.07.1981 VII R 49/80, BStBl. II 1981, 751 unter II m.w.N.). 50 Im Streitfall ist das AnfG in der Fassung vom 05.10.1994 (a.a.O.) anzuwenden. Denn nach § 20 Abs. 2 Satz 2 AnfG ist das AnfG in der Fassung vom 20.05.1898 (RGBl Seite 709) nur auf die Fälle anzuwenden, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 01.01.1999 gerichtlich geltend gemacht worden ist. Diese Bestimmung gilt auch im Streitfall. 51 Zwar ist vorliegend die Anfechtbarkeit nicht gerichtlich geltend gemacht, sondern durch einem vom FA erteilten Bescheid. Der Verwaltungsakt des FA steht aber einer nach Zivilrecht mit einer Klage geltend gemachten Anfechtbarkeit gleich. Denn gegenüber der in § 13 AnfG geregelten Verfolgung des Rückgewähranspruchs durch eine Klage enthält § 191 AO eine Spezialregelung die die Inanspruchnahme des Anfechtungsgegners durch Duldungsbescheid ermöglicht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u.a. zur Rechtslage zu dem AnfG in der bisherigen Fassung Urteile vom 02.03.1983 VII R 120/82, BStBl. II 1983, 398 unter 1 m.w.N., und vom 31.05.1983 VII R 7/81, BStBl. II 1983, 545). Hieran hat sich durch das AnfG in der Fassung vom 05.10.1994 nichts geändert (vgl. Beschluss des BFH vom 07.02.2002 VII B 14/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 757 unter 1 d m.w.N.). Im Streitfall hat das FA den Duldungsbescheid am 31.08.1999 erteilt. Dieser Zeitpunkt der Geltendmachung liegt nach dem 01.01.1999. 52 Dahingestellt bleiben kann, ob die Anfechtungberechtigung des FA gemäß § 2 AnfG erfüllt ist. Es fehlt nämlich an einem Anfechtungsgrund. 53 Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AnfG sind nicht erfüllt. Danach ist anfechtbar eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als 4 Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. Im Streitfall kann nicht von einer unentgeltlichen Leistung ausgegangen werden. 54 Die Übertragung des Grundstücks war nämlich nach § 2 Nr. 2 des notariellen Vertrages gegen Entgelt erfolgt. Nach dieser Bestimmung war die Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte nicht nur in dinglicher, sondern auch in persönlicher Hinsicht vereinbart. Anders als bei einer lediglich dinglichen Übernahme von Belastungen, bei der der Übernehmende das Grundstück von vornherein nur gemindert um den Wert dieser Belastungen erwirbt (vgl. BFH-Urteil vom 14.07.1981 VII R 49/80, a.a.O. unter III 1 b, sowie BFH-Beschluss vom 24.08.1998 VII B 151/98, BFH/NV 1999, 155), ist nämlich der Fall zu beurteilen, wenn der Übernehmende auch in persönlicher Hinsicht den Übertragenden von den persönlichen Schulden freistellt. In diesem Fall liegt in der befreienden Schuldübernahme eine Gegenleistung (vgl. BFH-Urteil vom 14.07.1981 VII R 49/80, a.a.O. unter III 3 a m.w.N.). 55 So liegt es auch im Streitfall. Denn vorliegend war vereinbart, dass der Kl. im Innenverhältnis seine Eltern, insbesondere seinen Vater als den Übertragenden, von jeglicher Inanspruchnahme durch die Gläubiger der übernommenen Grundpfandrechte freistellen sollte, sowie dass der Kl. die Darlehensgeber veranlassen sollte, die Eltern aus den Darlehensverbindlichkeiten zu entlassen. Die derzeitigen Grundschuldgläubiger sollten eine befreiende Schuldübernahme genehmigen. 56 An dieser Beurteilung als entgeltlicher Grundstücksübertragung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Übertragung des Grundstücks nicht in vollem Umfang ein Entgelt gegenüber gestanden hat. Ist nämlich bei einem Austauschgeschäft die Leistung des einen Teils wesentlich geringer als die Gegenleistung und soll dabei der Mehrwert dem Empfänger unentgeltlich zukommen, liegt eine gemischte Zuwendung vor. Diese ist nur dann in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zu zerlegen, wenn die wirtschaftlichen Zwecke des Geschäfts und die berechtigten Interessen der Vertragspartner die Annahme eines zusammengesetzten Geschäfts rechtfertigen. Ist aber eine solche Zerlegung nicht möglich, so kommt es darauf an, worin der Hauptzweck liegt (vgl. Huber, Komm. zum AnfG, 9. Aufl., § 4 Rn 29 m.w.N.). Dabei gibt ein Vergleich des Wertes des überlassenen Gegenstandes mit dem Wert der Gegenleistung einen Anhaltspunkt, ob der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 25.11.1940, VIII 484/39, RGZ Bd. 165, 223, sowie Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 27.11.1952, IV ZR 146/52, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1953, 501). 57 Im Streitfall kommt eine Zerlegung nicht in Betracht. Einerseits ist die in der Übertragung des Grundstücks liegende Leistung nicht teilbar. Andererseits fehlt es an Anhaltspunkten, ob und in welcher Höhe ein bestimmter Mehrwert dem Kl. als Empfänger unentgeltlich hätte zukommen sollen. 58 Kommt aber vorliegend eine Aufteilung nicht in Betracht, überwiegt bei einem Vergleich der Werte der beiderseits zu erbringenden Leistungen der entgeltliche Teil. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Grundstück ohne Belastungen nach der Meinung des FA ein Wert von 406.000 DM zugekommen sein soll oder ein Wert zwischen 300.000 DM und 320.000 DM, der nach Auffassung des Kl. gelten soll, und ob die hiervon von vornherein in Abzug zu bringende Belastung in Gestalt des Wohnrechts (vgl. BFH-Urteil vom 14.07.1981, VII R 49/80, a.a.O., und BFH-Beschluss vom 24.08.1998, VII B 151/98, a.a.O.) entsprechend der Meinung des FA mit 87.018 DM oder nach der des Kl. mit 115.200 DM zu berücksichtigen sein soll. Der entgeltliche Teil überwiegt selbst dann, wenn bei einem Ausgangswert von 406.000 DM das Wohnrecht mit dem geringeren Wert von 87.018 DM abgezogen wird. Dann ergibt sich zwar ein Wert des Objekts von 318.982 DM. Angesichts der hiermit im Zusammenhang stehenden Gegenleistung in Gestalt der Übernahme der dinglichen Belastungen in der valutierenden Höhe von 177.697 DM macht das Entgelt dann 55,7 v.H. des Wertes aus. Erst Recht überwiegt der entgeltliche Teil, wenn gegenüber der Gegenleistung von 177.697 DM der nach Meinung des Kl. geringere Ausgangswert (300.000 DM bis 320.000 DM) bei Abzug des höheren Werts für das Wohnrecht (115.200 DM) gegenüber gestellt wird. 59 Handelt es sich hiernach um einen entgeltlichen Vertrag, gilt für eine Anfechtung die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 AnfG. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind, hat das FA nicht dargelegt. 60 Danach ist anfechtbar ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung - InsO -) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als 2 Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. 61 Im Streitfall hat zwar der Vater L. C. als Schuldner mit dem Kl. (Sohn als nahe stehende Person) einen Vertrag geschlossen, der nach den vorstehenden Ausführungen als entgeltlich anzusehen ist. Hierdurch ist auch das FA als Gläubiger unmittelbar benachteiligt worden. Denn das übertragene Grundstück hat seitdem einem zwangsweisen Zugriff des FA nicht mehr zur Verfügung gestanden. 62 Ob der Vater im Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages am 12.09.1997 oder im Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch am 09.12.1997 einen entsprechenden Vorsatz hatte, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass ein solcher Vorsatz spätestens am 09.12.1997 vorgelegen hat, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, dass dem Kl. dieser Vorsatz des Vaters, seine Gläubiger zu benachteiligen, bekannt war. 63 Diese Kenntnis wird zwar gemäß Satz 2 des § 3 Abs. 1 AnfG vermutet, wenn der andere Teil - hier: der Kl. - wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - hier: des Vaters - drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt. Diese Kenntnis muss im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung vorgelegen haben (vgl. Huber Komm. zum AnfG, 9. Aufl., § 3 Rn 31). 64 Im Streitfall hat aber weder das FA dargelegt noch ergibt sich aus den aus den Akten zu ersehenden Umständen, dass der Kl. spätestens im Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch am 09.12.1997 gewusst hatte, dass bei seinem Vater die Zahlungsunfähigkeit drohte. 65 Im Zeitpunkt des Vertragschlusses am 12.09.1997 und auch später am 09.12.1997 waren nämlich dem Kl. nach seinen eigenen Angaben nur die Verbindlichkeiten des Vaters bekannt, die auf dem Grundstück durch Grundpfandrechte abgesichert waren. Auf diese Schulden kann es aber nicht ankommen. Denn diese sind von dem Kl. übernommen worden. 66 Dass darüber hinaus noch weitere Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber dem FA, bestanden haben sollen, war dagegen dem Kl. nach eigener Darstellung weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 12.09.1997 noch später im Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsänderung bekannt. Das erscheint glaubhaft. Denn die Steuerschulden, um die es vorliegend geht, sind bis auf eine geringfügige Ausnahme betreffend Säumniszuschlag zur LSt für April 1998 erst am 21.09.1998 fällig geworden. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsänderung im Grundbuch (09.12.1997) längst vorgenommen. 67 Aus dem Umstand, dass der Vater die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass dem Kl. spätestens im Dezember 1997 bekannt gewesen ist, dass beim Vater die Zahlungsunfähigkeit gedroht hat. Denn die eidesstattliche Versicherung hat der Vater nach den Angaben des FA erst später, nämlich am 26.05.1998, abgegeben. 68 Soweit das FA geltend macht, dass der Betrieb des Vaters schon vor 1997 überschuldet gewesen sei, hat der Kl. dies in Abrede gestellt. Auf diesen erheblichen Einwand hat das FA nicht näher dargelegt, aufgrund welcher Umstände eine Überschuldung anzunehmen gewesen sein soll und insbesondere, dass diese dem Kl. auch zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen sein soll. 69 Soweit sich das FA hinsichtlich einer Kenntnis des Kl. von einer drohenden Überschuldung des Vaters allgemein auf das "Vater-Sohn-Verhältnis" beruft, genügt dies ohne Darlegung weiterer Umstände nicht. Denn würde allein hierauf abzustellen sein, wären entgeltliche Übertragungen, die innerhalb der Fristen des § 3 Abs. 2 AnfG unter nahe stehenden Personen vorgenommen worden sind, ohne weiteres anfechtbar, ohne dass eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners positiv - wenn auch unter erleichterter Beweislastverteilung - festzustellen ist. Diese Auffassung wäre mit dem Gesetzeswortlaut nicht mehr zu vereinbaren. 70 Die weiteren im AnfG bezeichneten Anfechtungstatbestände sind erkennbar nicht erfüllt. 71 Fehlt es hiernach an einem Anfechtungsgrund, braucht sich der Senat nicht weiter damit zu beschäftigen, ob das FA sein Ermessen bei Erteilung des Duldungsbescheids zutreffend ausgeübt hat. 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 73 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 155, 151 Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Abwendungsbefugnis des FA ergibt sich aus § 155 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 74 Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.