Urteil
4 K 1599/00 E
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2003:0721.4K1599.00E.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. I. Tatbestand Streitig ist, ob Erträge aus der Rückzahlung von sog. DAX-Zertifikaten zu steuerbaren Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c Einkommensteuergesetz (EStG) führen. Der Kläger (Kl.) ist selbständiger Steuerberater. Er erwarb am 26.08.1992 über die Volksbank Q an der Düsseldorfer Börse 13 Stück DAX-Zertifikate mit garantiertem Rückzahlungsbetrag der U &C ... (Emittentin) - Wertpapier-Kenn-Nummer 406491 - zum Kaufpreis von je 1.500,00 DM, d.h. insgesamt 19.500,00 DM zuzüglich Provision (97,50 DM), Courtage (1,50 DM) und Abwicklungsgebühr (3,00 DM). Die Emission der Zertifikate war Anfang März 1992 zu einem anfänglichen Verkaufspreis von 1.775,00 DM je Zertifikat erfolgt. Ausweislich der Verkaufsmitteilung der T &C Kommanditgesellschaft auf Aktien ... vom Februar 1992, die die Zertifikate angeboten und für die Zahlung durch die Emittentin die Garantie übernommen hatte, ist die Emittentin verpflichtet, dem Inhaber eines Zertifikats bei Endfälligkeit am 18.03.1997 den Betrag zu zahlen, der dem in Deutsche Mark ausgedrückten DAX (= Deutscher Aktien-Index) -Schlusskurs am 14.03.1997 entspricht, mindestens jedoch den Betrag von 1.775,00 DM je Zertifikat. Wegen der Emissionsbedingungen im Einzelnen wird auf die Verkaufsmitteilung der U &C KGaA vom Februar 1992 Bezug genommen. Am Ende der Laufzeit der Zertifikate (18.03.1997) erhielt der Kl. die Rückzahlung in Höhe von brutto 3.359,29 DM je Zertifikat, insgesamt 43.670,77 DM. Auf die Kapitalerträge in Höhe von [(43.670,77 - 19.500 =) 24.170,77 DM abzüglich des anteiligen Freibetrags von 3.487,50 =] 20.683,27 DM wurden 6.204,98 DM Kapitalertragsteuer (KapESt) sowie 465,37 DM Solidaritätszuschlag (SolZ) zur KapESt einbehalten. Der Nettoertrag von 17.500,42 DM sowie der eingezahlte Kapitalbetrag von 19.500,00 DM wurde dem Kl. zum 18.03.1997 auf seinem Konto gutgeschrieben; auf die Kaufabrechnung der Volksbank Q vom 21.03.1997 sowie die Erträgnisaufstellung vom 30.01.1998 wird im Einzelnen Bezug genommen. Der Kl. behandelte diese Erträge im Rahmen seiner Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr 1997 als nicht steuerbare Erträge. Der Beklagte (Bekl.) folgte dem bei Durchführung der ESt-Veranlagung nicht und qualifizierte die Erträge in Höhe von 24.170,77 DM als zusätzliche Einkünfte aus Kapitalvermögen - ESt-Bescheid 1997 vom 06.09.1999 -. Der Bescheid erging hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig, da die Behandlung der DAX-Zertifikate noch nicht abschließend geklärt sei. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch machte der Kl. u.a. geltend, die Erträge aus den Zertifikaten seien nicht steuerbar. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 21.07.1998 IV B 4 - S-2252 - 116/98 unterfielen Erträge aus Zertifikaten nur dann dem § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn entweder die Rückzahlung des Kapitals oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zugesagt sei. DAX-Zertifikate mit Kursabsicherung stellten in der Praxis jedoch die Ausnahme dar. Typischerweise würden DAX-Zertifikate ohne Absicherung des eingesetzten Kapitals ausgegeben. Denn der Erwerber von DAX-Zertifikaten wolle wirtschaftlich an der Entwicklung des Marktes - repräsentiert durch den Performance-Index - teilnehmen, ohne spezielle Aktienfonds zu erwerben, da mit diesen höhere Transaktionskosten verbunden seien. Er würde den Kauf von DAX-Zertifikaten mit Kursabsicherung oder Gewährung von besonderen Entgelten vermeiden, wenn dies zu einer vollständigen Versteuerung des Kursgewinns führen würde. Er vertrat ferner die Auffassung, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasse nur die Erträge des Ersterwerbers (sog. Durchhalter). Denn die Zusage auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals könne regelmäßig nur im Rahmen der Emission des Wertpapiers erfolgen. Sie werde daher nur dem Zeichner der Emission gewährt und gehe nicht mit der Veräußerung des Wertpapiers auf den Erwerber über. Bei den an der Börse gehandelten DAX-Zertifikaten sei den Käufern grundsätzlich nicht bekannt, ob dem Ersterwerber eine Rückzahlungsgarantie gegeben worden ist. Der Kl. trug vor, der Handel mit diesen DAX-Zertifikaten sei bereits nach deren Emission Anfang März 1992 zugelassen worden. Bei dem Erwerb der Zertifikate durch den Kl. am 26.08.1998 an der Börse in Düsseldorf habe es sich nicht um einen Ersterwerb gehandelt. Dem Kl. sei bei dem Erwerb der DAX-Zertifikate die Kursgarantie des Emittenten nicht bekannt gewesen. Die Erträge seien daher nicht steuerbar. Der Bekl. wies den Einspruch, nachdem er wegen eines anderen Streitpunktes am 28.10.1999 einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten ESt-Bescheid erteilt hatte, als unbegründet zurück - Einspruchsentscheidung (EE) vom 09.02.2000 -. Er vertrat weiter die Auffassung, der Gewinn aus der Rückzahlung der Zertifikate führe zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen, da der Kl. beim Kauf der Zertifikate die Zusage erhalten habe, dass unabhängig vom Indexstand zumindest ein Betrag in Höhe von 1.775,00 DM je Zertifikat zurückgezahlt werde. Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er ist weiterhin der Auffassung, dass § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der im Streitjahr 1997 geltenden Fassung nicht auf die Erträge des Kl. aus der Rückzahlung der Zertifikate anzuwenden sei. Denn der Kl. habe die von der Emittentin erteilte Kursgarantie nicht gekannt und auch nicht kennen müssen. Er vertrat darüber hinaus zunächst die Auffassung, dass auch dann, wenn die Erträge des Kl. aus der Rückzahlung der Zertifikate die tatbestandlichen Voraussetzungen § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der im Streitjahr 1997 geltenden Fassung erfüllen sollten, diese Vorschrift aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf die Erträge aus den bereits am 26.08.1992 erworbenen Zertifikaten angewendet werden könne. Denn § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz - StMBG - 1994 vom 21.12.1993 (BStBl I 1994, 50) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1994 neu gefasst worden. Hierdurch sei gegenüber der zuvor geltenden Fassung der Vorschrift nur insoweit eine Klarstellung im Sinne der von der Finanzverwaltung vertreten Auslegung der Vorschrift (BMF-Schreiben vom 30.04.1993 IV B 4 - S 2252 - 480/93, BStBl I 1993, 343) erfolgt, als auch Emissionsrenditen solcher Finanzinnovationen erfasst werden, die für den Anleger wirtschaftlich eine sichere Verzinsung des angelegten Kapitals darstellen. Aktien-Index-Zertifikate seien jedoch nicht Gegenstand des BMF-Schreibens vom 30.04.1993 gewesen. Insoweit sei durch die Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eine Tatbestandserweiterung eingetreten. Diese erfasse auch solche Erträge, die auf der Rückzahlung vor der Gesetzesänderung angeschaffter Zertifikate beruhten. Dies stelle eine nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) unzulässige unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung dar. In der mündlichen Verhandlung hat der Kl. diesen Einwand im Anschluss an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.05.2001 I R 102/00, BStBl II 2001, 710 fallen lassen. Er vertritt nunmehr die Auffassung, die zu beurteilenden Erträge aus den Zertifikaten erfüllten zwar den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c i.V.m. Nr. 4 Satz 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 2001 vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794. Die in § 52 Abs. 37b EStG angeordnete Anwendung dieser Vorschrift für alle Veranlagungszeiträume, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, und damit auch auf den hier streitigen Veranlagungszeitraum 1997, stelle jedoch eine verfassungswidrige Rückwirkung dar. Der Kl. beantragt, unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 28.10.1999 und der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2000 die Einkommensteuer 1997 unter Außerachtlassung der Erträge aus der Rückzahlung der DAX-Zertifikate in Höhe von 24.170,00 DM festzusetzen; hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, auch gegen die Erfassung von Erträgen aus vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c i.V.m. Nr. 4 Satz 2 EStG in der Fassung des StÄndG 2001 angeschafften und eingelösten Zertifikaten bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) könne der Gesetzgeber eine unechte Rückwirkung bereits dann anordnen, wenn Interessen der Allgemeinheit das Individualinteresse überwiegen. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt. II. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Kl. ist durch die Erfassung der Erträge aus der Rückzahlung der DAX-Zertifikate als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht in seinen Rechten verletzt. 1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG in der im Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung des StMBG 1994 vom 21.12.1993 gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Die Anwendung dieser Vorschrift auch auf vor 1994 entfallende Erträge verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (BFH-Urteil vom 16.05.2001 I R 102/00, BStBl II 2001, 710; zustimmend Schmidt/Heinicke EStG 22. Auflage § 20 Rz. 182). Hiervon geht nunmehr auch der Kl. aus. a) Die Forderung des Erwerbers eines DAX-Zertifikates der im Streitfall zu beurteilenden Art ist eine sonstige Forderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Eine Kapitalforderung ist jede auf Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs ( Schmidt/Heinicke EStG § 20 Rz. 160 m.w.N.). Der Ersterwerber des DAX-Zertifikats erwarb gegen die Emittentin einen Anspruch darauf, zum vereinbarten Rückzahlungstermin 18.03.1997 einen Betrag ausgezahlt zu erhalten, der dem in Deutsche Mark ausgedrückten DAX-Schlusskurs am 14.03.1997 entspricht, mindestens jedoch den Betrag von 1.775,00 DM. Dieser Anspruch ging im Falle der Übertragung des Zertifikats durch den Ersterwerber auf den Zweiterwerber über. Der Kl. hat die DAX-Zertifikate, deren Emission Anfang März 1992 erfolgte, am 26.08.1992 an der Börse erworben. Der Senat geht nach der - vom Bekl. nicht bestrittenen - Behauptung des Kl. davon aus, dass dieser die Zertifikate nicht als Ersterwerber direkt von der Emittentin, sondern als Zweiterwerber oder weiterer Erwerber erworben hat. Der Kl. war daher Inhaber einer Forderung gegen die Emittentin auf Rückzahlung des vereinbarten Betrages zum Rückzahlungstermin. Bei der mit dem DAX-Zertifikat verbundenen Forderung handelt es sich um eine sonstige Forderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Denn auf die Erträge aus dieser Forderung sind die Vorschriften des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 sowie Nr. 8 bis 10 EStG nicht anwendbar. Die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die allein in Betracht käme, scheidet aus, da der Inhaber des DAX-Zertifikates weder rechtlich noch wirtschaftlich Inhaber von Anteilen an den Kapitalgesellschaften geworden ist, deren Kurs den Deutschen Aktien-Index bestimmt. Hierüber besteht zwischen den Prozessbeteiligten Einvernehmen. b) Der Bekl. hat zutreffend den Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten des Zertifikats und dem Rückzahlungsbetrag als steuerpflichtigen Ertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG behandelt. Denn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von sonstigen Kapitalforderungen. Entsprechendes gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG für die Einlösung der Kapitalforderungen bei deren Endfälligkeit. Der Erfassung des Unterschiedsbetrages zwischen den Anschaffungskosten des Zertifikats und dem Rückzahlungsbetrag als steuerpflichtige Erträge steht nicht entgegen, dass sich die Emittentin bei Emission der Zertifikate nur für den Fall eines gegenüber dem anfänglichen Verkaufspreis von 1.775,00 DM höheren DAX-Schlusskurses am 14.03.1997 verpflichtet hatte, einen über den anfänglichen Verkaufspreis hinausgehenden Betrag zu zahlen, so dass es von der künftigen Entwicklung des DAX-Kurses und damit von einem ungewissen Ereignis abhing, ob und ggf. in welcher Höhe ein über den anfänglichen Verkaufspreis hinausgehendes Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung gewährt würde und die hier zu beurteilenden Kapitalforderungen damit keine Emissionsrendite hatten. Der BFH hat zwar mit Urteil vom 24.10.2000 VIII R 28/99, BStBl II 2001, 97 die Auffassung vertreten, Wertpapiere ohne eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite fielen nicht unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c oder d EStG. Diese Auffassung ist jedoch durch die Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das StÄndG 2001 überholt. Danach gilt, wenn die (Wertpapiere und) Kapitalforderungen keine Emissionsrendite haben oder der Steuerpflichtige sie nicht nachweist, der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und - was im Streitfall allein in Betracht kommt - den Einnahmen aus der Einlösung als Kapitalertrag. Der Bekl. hat daher den Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt des Kl. für den Erwerb der Zertifikate und den Einnahmen aus der Einlösung der durch die Zertifikate verbrieften Kapitalforderungen zurecht als Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in der Fassung des StÄndG 2001 behandelt (vgl. Blümich/Stuhrmann EStG § 20 Rz. 342c; Oho/Remmel BB 2002, 1449, 1454; Schmidt/Heinicke EStG § 20 Rz. 183). c) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in der Fassung des StÄndG 2001 vom 20.12.2001 gilt auch für das Streitjahr 1997. Denn nach § 52 Abs. 37b EStG ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 4 in der Fassung des StÄndG 2001 für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. § 52 Abs. 37b EStG verstößt, entgegen der vom Kl. vertretenen Auffassung, auch nicht insoweit gegen das verfassungsrechtliche Verbot der rückwirkenden Anwendung von Gesetzen (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -), als er die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 4 EStG in der Fassung des StÄndG 2001 vom 20.12.2001 auf im Streitjahr 1997 zugeflossene Einnahmen aus Kapitalvermögen anordnet. Der Gesetzgeber hat durch die gesetzliche Neuregelung nicht in rechtsstaatlich unzulässiger Weise rückwirkend in bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte eingegriffen und nicht das schutzwürdige Vertrauen der beteiligten Steuerpflichtigen verletzt. Belastende Steuergesetze, die in bereits abgeschlossene Tatbestände eingreifen und dadurch die Rechtsposition des Bürgers mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, sind zwar grundsätzlich mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (BVerfG vom 10.03.1971 2 BvL 3/68, BStBl II 1973, 431). Denn zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips gehört die Rechtssicherheit. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Der Bürger wird in seinem Vertrauen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände nachträglich ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte. Der Bürger kann bei seinem Planen jedoch dann nicht auf das geltende Recht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist; in solchen Fällen ist es dem Gesetzgeber erlaubt, die Rechtslage rückwirkend zu klären (BVerfG vom 01.12.1999 1 BvR 176/94, FamRZ 2000, 282; vom 10.03.1971 2 BvL 3/68, BStBl II 1973, 431 m.w.N.). Das Vertrauen auf das Weiterbestehen einer Rechtsnorm ist auch dann nicht mehr schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Lage in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der nachteiligen Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (vgl. BVerfG vom 23.01.1990 1 BvL 4-7/87, BStBl II 1990, 483). Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 08.11.1993 zu dem Gesetzesentwurf des StMBG (Bundestag-Drucksache - BT-Drs. - 12/6078) verfolgte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 4 EStG durch das StMBG vom 21.12.1993 u.a. das Ziel, den Abbau ungerechtfertigter Steuervorteile und unerwünschter steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten fortzusetzen. Die Neufassung sollte die steuerliche Behandlung sog. Finanzinnovationen neu regeln, weil zunehmend neue Kapitalanlageformen angeboten wurden, mit denen angeblich der Zinsabschlag oder sogar die Einkommensbesteuerung vermieden werden konnte (BT-Drs. 12/6078, Seite 116). Ausdrücklich erwähnt wurden Kapitalanlagen, die so ausgestaltet waren, dass der aus ihnen erzielte wirtschaftliche Vorteil möglichst nicht als steuerpflichtiger Kapitalertrag, sondern als steuerfreier Kursgewinn anfällt. Mit der Neuregelung sollte die durch das Schreiben des BMF vom 30.04.1993 getroffene Verwaltungsregelung gesetzlich abgesichert werden (BT-Drs. 12/6078, Seite 117). Insbesondere ging der Finanzausschuss davon aus, dass auch dann Kapitalertrag erzielt werde, wenn die Rückzahlung des überlassenen Kapitals versprochen werde, aber nicht von vornherein sicher sei, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zins gezahlt wird, wie es beispielsweise bei Index-Anleihen der Fall sei (BT-Drs. 12./6078, Seite 122 und 123). Demzufolge gingen die Finanzverwaltung und die Praxis der Kreditinstitute davon aus, dass Kapitalerträge der hier streitigen Art zu den nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c) steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, deren Höhe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 und 4 mangels Nachweises einer Emissionsrendite durch den Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung der Kapitalforderungen bestimmt wird. Diese Auffassung wurde auch überwiegend in der Literatur vertreten ( Delp INF 1997, 174, 175; derselbe INF 1998, 577, 582; Harenberg NWB Fach 3, 11695, 11703f; Krawitz DStR 1996, 1265, 1312; Lohr/Kanzler DB 1998, 2339 f; Scheurle DB 1994, 445, 446; Schumacher DStR 2000, 416, 418; a.A. Hamacher DB 2000, 2396, 2399f.). Erstmals in dem Urteil vom 24.10.2000 vertrat der BFH die Auffassung, Wertpapiere ohne eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite fielen nicht unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c) EStG (BFH-Urteil vom 24.10.2000 VIII R 28/99, BStBl II 2001, 97; ebenso Urteil vom 10.07.2001 VIII R 22/99, BFH/NV 2001, 1555; zustimmend Harenberg KFR Fach 3 § 20 EStG 2/01; derselbe NWB Fach 3, 11515, 11517; derselbe FR 2001, 87). Die Finanzverwaltung hat diese Entscheidung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet (BMF Schreiben vom 07.02.2001, BStBl I 2001, 149). Darüber hinaus ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das StÄndG 2001 vom 20.12.2001 neu gefasst worden; danach gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung auch dann als Kapitalertrag, wenn die (Wertpapiere und) Kapitalforderungen keine Emissionsrendite haben. Hierdurch hat der Gesetzgeber seinen Willen, mit der Neuregelung des § 20 Abs. 2 EStG durch das StMBG vom 21.12.1993 auch die im Kurs der Papiere enthaltenen Erträge zu besteuern, noch deutlicher zum Ausdruck bringen wollen (Begründung des Regierungsentwurfs des StÄndG 2001, BT-Drs. 14/6877 Seite 25f). Die Neufassung des § 20 Abs. 2 EStG durch das StÄndG 2001 stellt damit nur eine weitere Klarstellung des ursprünglichen gesetzgeberischen Willens dar. Sie verstößt damit nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision war zuzulassen, da die Rechtsfrage der Vereinbarkeit des § 52 Abs. 37b EStG mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der rückwirkenden Anwendung von Gesetzen von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).