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Urteil

11 K 3622/02 AO

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Steuerpflichtiger ist im Rahmen einer wirksam angeordneten Außenprüfung zur Vorlage der nach § 200 Abs. 1 AO erforderlichen Unterlagen verpflichtet; Berufsgeheimnisse Dritter rechtfertigen nur insoweit ein Vorlage- und Auskunftsverweigerungsrecht, wie sie die Identität des Mandanten oder die Tatsache der Beratung betreffen (§§ 102, 104 AO). • Die Finanzbehörde darf die Art der Vorlage unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen allgemein vorgeben; konkrete organisatorische Maßnahmen sind vom Steuerpflichtigen zu treffen (z. B. Schwärzen, Kopien mit Änderungen). • Die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern nach § 328 ff. AO ist rechtmäßig, wenn der Steuerpflichtige trotz Fristsetzung und modifizierter Vorlageaufforderung die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und die Maßnahmen verhältnismäßig sind. • Die Entscheidung über die Durchführung der Prüfung und den Einsatz zwangsweiser Maßnahmen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde und ist gerichtlich nur auf Ermessensüberschreitung überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Vorlagepflicht bei Außenprüfung und Zulässigkeit von Zwangsgeldern trotz Berufsverschwiegenheit • Ein Steuerpflichtiger ist im Rahmen einer wirksam angeordneten Außenprüfung zur Vorlage der nach § 200 Abs. 1 AO erforderlichen Unterlagen verpflichtet; Berufsgeheimnisse Dritter rechtfertigen nur insoweit ein Vorlage- und Auskunftsverweigerungsrecht, wie sie die Identität des Mandanten oder die Tatsache der Beratung betreffen (§§ 102, 104 AO). • Die Finanzbehörde darf die Art der Vorlage unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen allgemein vorgeben; konkrete organisatorische Maßnahmen sind vom Steuerpflichtigen zu treffen (z. B. Schwärzen, Kopien mit Änderungen). • Die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern nach § 328 ff. AO ist rechtmäßig, wenn der Steuerpflichtige trotz Fristsetzung und modifizierter Vorlageaufforderung die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und die Maßnahmen verhältnismäßig sind. • Die Entscheidung über die Durchführung der Prüfung und den Einsatz zwangsweiser Maßnahmen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde und ist gerichtlich nur auf Ermessensüberschreitung überprüfbar. Der Kläger, tätig als Steuerberater, Rechtsanwalt und Notar, wurde durch rechtskräftige Anordnung zur Außenprüfung für die Jahre 1995–1997 bestellt. Das Finanzamt forderte per Verfügungen die Vorlage konkreter Unterlagen (Rechnungen, Kontoauszüge, Kassenbücher, Aufzeichnungen u. a.) und drohte bei Nichtvorlage Zwangsgelder an; später setzte es mehrere Zwangsgelder fest. Der Kläger berief sich auf berufsrechtliche Verschwiegenheit und machte geltend, die Vorlagepflicht greife in die Schweigepflicht seiner Mandanten und sei strafbar. Er wies darauf hin, dass Schutzmaßnahmen zur Wahrung von Mandanteninteressen nicht konkret vorgegeben worden seien und verweigerte die unmodifizierte Herausgabe. Das Finanzamt erläuterte, mandantenbezogene Daten könnten etwa geschwärzt werden und verwies auf die Mitwirkungspflichten nach § 200 AO. Der Kläger klagte gegen die Androhungs- und Festsetzungsbescheide; das Gericht verhandelte und wies die Klagen ab. • Rechtliche Grundlage und Umfang der Vorlagepflicht: Grundlage ist § 200 Abs. 1 AO; die Pflicht zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen gilt bei Außenprüfungen, der Umfang bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls (§ 90 Abs. 1 AO). • Grenzen des Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechts: Nach § 102 und § 104 AO können Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater die Auskunft bzw. Vorlage nur insoweit verweigern, wie dadurch Identität des Mandanten oder dessen Beratung offenbart würde; ein generell absolutes Verweigerungsrecht besteht nicht, da sonst eine wirksame Durchführung rechtskräftig angeordneter Prüfungen unterlaufen würde. • Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen: Das Finanzamt hat die Möglichkeit genannt, mandantenbezogene Daten unkenntlich zu machen; konkrete organisatorische Maßnahmen zur Trennung geschützter von offenbarungspflichtigen Informationen obliegen dem Kläger und sind grundsätzlich zumutbar (z. B. Schwärzen, Kopien mit Änderungen). • Form- und Bestimmtheitsanforderung: Die Verfügungen benennen die geforderten Unterlagen ausreichend konkret und rechtfertigen damit die Anordnung; nähere Vorgaben zur Art der Schwärzung sind nicht erforderlich, weil das FA keine Kenntnis über die konkrete Form der Unterlagen hat. • Ermessen der Finanzbehörde und Verhältnismäßigkeit von Zwangsgeldern: Die Anordnung und die Festsetzung von Zwangsgeldern nach §§ 328–333 AO erfolgen im pflichtgemäßen Ermessen; im vorliegenden Fall waren Androhung und Höhe der Zwangsgelder (insgesamt 4.050 € und 2.250 €) verhältnismäßig und nicht als Ermessensfehlgebrauch zu beanstanden. • Verfahrensrechtliche Punkte: Das Befangenheitsgesuch gegen Richter wurde als rechtsmissbräuchlich verworfen, Klagen waren zulässig und in der Sache unbegründet; auch die Aufforderung zur Vorlage beim Finanzamt (nicht in den Räumen des Klägers) war nach § 200 Abs. 2 AO zulässig. • Ergebnis der rechtlichen Abwägung: Der Kläger konnte nicht darlegen, dass Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Mandantenoffenbarung unzumutbar oder undurchführbar wären; daher besteht keine Befreiung von der Vorlagepflicht und die Zwangsgelder sind durchsetzbar. Die Klagen des Klägers werden abgewiesen; die Aufforderungen des Finanzamts zur Vorlage der bezeichneten Unterlagen sind nach § 200 AO rechtmäßig, weil das Verweigerungsrecht wegen Berufsverschwiegenheit nur die Identität des Mandanten und die Tatsache der Beratung schützt, nicht aber weitergehende Unterlagen, die für die Prüfung erforderlich sind. Der Kläger hätte geeignete organisatorische Maßnahmen (z. B. Schwärzen, Kopien mit Änderungen) treffen können, um Geheimhaltungsinteressen zu wahren; hierzu war das Finanzamt nicht verpflichtet, konkrete technische Vorgaben zu machen. Die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern nach §§ 328 ff. AO war verhältnismäßig und im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde; deshalb bleiben die Zwangsgeldbescheide in den angegebenen Höhen bestehen und die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.