Urteil
8 K 1326/02 E,G
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2003:1112.8K1326.02E.G.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Gewerbesteuermessbetragsbeträge für 1995 und 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 11.02.2002 werden aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid vom 19.07.2001 für das Jahr 1995 wird in der Weise geändert, dass die Einkommensteuerfestsetzung für dieses Jahr nach Maßgabe der Urteilsgründe herabgesetzt wird. Die Berechnung der geänderten Steuerfestsetzung wird dem Bekl. übertragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Bekl. kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches des Kl. abwenden, soweit nicht der Kl. zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Zu entscheiden ist im Wesentlichen, ob der Kläger (Kl.) im Rahmen seiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) einen Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden erzielt hat (Landwirtschaftliches Hilfsgeschäft) und ob er diesen Gewinn in eine Rücklage nach § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) einbringen kann oder ob der Gewinn als Gewinn aus gewerblichen Grundstückshandel anzusehen ist. 3 Der Kl. ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Diesen hatte er im Laufe der 1960iger-Jahre von seiner Großmutter übertragen erhalten. Der Betrieb liegt im Bereich der Ortschaft/Gemeinde K . Er grenzt an den bebauten Bereich der Ortschaft an. Bis zur kommunalen Neugliederung im Jahre 1975 gehörte die Gemeinde K zum Amt X . Zu dieser Zeit lag die Entscheidung über baurechtliche Fragen beim Kreis M . Mit der kommunalen Neugliederung wurde die Gemeinde K der Stadt L zugeordnet, so dass diese ab diesem Zeitpunkt die Entscheidungsbefugnis über baurechtliche Fragen hat. Bis zur kommunalen Neugliederung gehörte der Vater des Steuerpflichtigen der Gemeindevertretung K an. Er war dort im Bauausschuss tätig. Ausweislich der von der Betriebsprüfung vorgefundenen Unterlagen hat sich der Vater an Abstimmungen über Fragen, die den Hof seines Sohnes betrafen, nicht beteiligt. 4 Am 17.05.1971 stellte der Architekt O , mit dem der Kl. zusammen arbeitete, eine Bauvoranfrage, die sich auf die Bebaubarkeit von Grundstücken des Kl. des Geländes "A-straße "/B-straße - spätere Bezeichnung dieses Geländes u.a. auch: B-straße /C-straße /D-straße - bezog. Baurechtlich lag das überplante Gelände im festgesetzten Bereich "Dorfgebiet". Der damals zuständige Kreis M lehnte diese Bauvoranfrage ab. Er führte dazu u. a. aus, dass eine Bebauungsgenehmigung nur in Aussicht gestellt werden kann, "wenn bei der Planung die Gesamterschließung des größeren Gebietes abgestimmt ist". Eine skizzenmäßige Darstellung wurde beigefügt. Die Ablehnung erfolgte im September/Oktober 1971. Im November 1971 empfahl daraufhin die Verwaltung der Gemeinde K dem Bauausschuss, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dabei wurde in der Folgezeit die Hilfe des Architekten O in Anspruch genommen. 5 Im August 1972 reichten der Kl. und der Architekt O einen Bebauungsvorschlag für das oben genannte Gelände ein. Der vorgelegte Bebauungsplan (später Bebauungsplan Nr. 5) sah u. a. eine Erschließung in zwei Bauabschnitten vor, eine Stichstraße für den ersten Bauabschnitt sollte beim zweiten Bauabschnitt verlängert und als Ringstraße ausgebildet werden. Die Ableitung der Abwässer ist ab der Abzweigung der späteren Straße D-straße von der Straße C-straße von vornherein für beide Bauabschnitte vorgesehen. Ergebnis dieses Antrages war, dass die Gemeinde am 08.08.1972 die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes beschloss. 6 Bei der öffentlichen Auslegung dieses Bebauungsplanes kam es zu formalen Fehlern - zu geringe wöchentliche Zeit, in den Plan Einsicht zu nehmen. Die Gemeinde befasste sich daher auch im Jahre 1974 mit dem Bebauungsplan Nr. 5. 7 Im Zuge der anstehenden kommunalen Neugliederung kam es zu weiteren Verzögerungen. Der Bebauungsplan Nr. 5 trat schließlich am 09.04.1976 in Kraft. Das Plangebiet grenzt an die Straßen N-weg und P-straße. Es umfasst Grundstücke des Kl. und weiterer, anderer Grundstückseigentümer. Als Bebauung ist im Wesentlichen die Bebauung mit Wohnhäusern vorgesehen. Das Gebiet ist in zwei Bauabschnitte eingeteilt. Der erste Bauabschnitt grenzt an die Straße N-weg . Die dort an diese Straße angrenzenden Grundstücke werden insoweit direkt vom N-weg erschlossen. Die dahinterliegenden Grundstücke werden über eine Stichstraße (C-straße ) erschlossen, die in eine Ringstraße über geht (spätere Bezeichnung D-straße ). Die Ringstraße, die von der Stichstraße C-straße abzweigt, soll im zweiten Bauabschnitt bis zur P-straße weitergeführt werden. Darüber hinaus sieht das Baugebiet einige Privatstraßen und einen Kinderspielplatz vor. Von den Planungen betroffen war das bisher als landwirtschaftliche Fläche genutzte Gelände des Kl. mit einer Größenordnung von mehr als 20.000 qm. 8 Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes hatte der Kl. mit Vertrag vom 05.02.1974 (UR-Nr. 56/74 Notar Q , W-stadt), wie von der Gemeinde im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes verlangt, Straßen-, Wege- und Spielplatzflächen auf die Gemeinde K unentgeltlich und lastenfrei übertragen. Das übertragene Gebiet betrifft nur den Bereich des Bauabschnittes 1 des späteren Bebauungsplanes Nr. 5. Die übertragene Teilfläche wird auf ca. 4.500 qm geschätzt. In dem Vertrag verpflichtet sich der Kl., die durch den Bebauungsplan umfassten Baugrundstück für maximal 45 DM pro Quadratmeter Nettobaufläche und Anliegerfläche an Bauinteressenten zu verkaufen. Darüber hinaus kann er von den Erwerbern für die angrenzenden Verkehrsflächen, die an die Gemeinde übertragen worden waren, einen Vergütungsbetrag von 10 DM pro Quadratmeter verlangen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diesen Vertrag Bezug genommen. 9 Noch vor dem formellen Abschluss des Verfahrens über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 hatte der Architekt O die Bebauung eines Grundstücksstreifens auf noch zu vermessenden Teilstücken mit zwei Doppelhäusern und zwei Einzelhäusern (= 6 Objekte) im Jahre 1974 beantragt. Die entsprechenden Teilgrundstücke liegen an der Straße N-weg . Der damals zuständige Kreis M hatte mit Hinweis auf das laufende Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes diese Bauvoranfrage abschlägig beschieden. Im Rahmen des hiergegen gerichteten Widerspruchsverfahrens hob der Kreis M diese Entscheidung auf und beschied die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 05.09.1974 positiv. Der von dieser Anfrage betroffene Grundstücksbereich des Kl. wird auch als Bauabschnitt 1 a bezeichnet. 10 Der Kl. hat die hiervon betroffenen Grundstücke verkauft (Flurstücke Nr. 334 bis 339). Im Einzelnen verkaufte er: 11 - am 07.05.1974 an die Käufer K 1 548 qm, 12 - am 15.05.1974 an die Käufer K 2 505 qm, 13 - am 27.05.1974 an die Käufer K 3 502 qm, 14 - am 03.01.1975 an die Käufer K 4 497 qm, 15 - am 28.11.1975 an den Käufer K 5 670 qm. 16 Ferner wurden später zwei Restteilstücke aus dem Bauabschnitt 1 a verkauft, die ebenfalls direkt an dem N-weg liegen, und zwar 17 - am 27.07.1977 an die Käufer K 6 628 qm und 18 am 02.08.1977 an die Käufer K 7 667 qm. 19 Damit waren alle Grundstücke des Baubschnittes 1 a vergeben. 20 Für die hinter diesen Grundstücken liegende Fläche, die den Bauabschnitt 1 b und den Bauabschnitt 2 umfasst, bedurfte es gesonderter Erschließungsmaßnahmen. 21 Am 17.02.1978 erkundigte sich der Architekt O bei der Stadt L nach den Bedingungen für den Abschluss eines Erschließungsvertrages. Nach entsprechender Antwort stellte er am 30.06.1978 den Antrag auf Abschluss eines Erschließungsvertrages zwischen der Stadt L und ihm. Dabei wird u. a. auf die bereits auf die Gemeinde K übertragenen Grundstücke für öffentliche Verkehrsflächen und die darin vereinbarten Bedingungen zwischen dem Kl. und der Gemeinde K verwiesen. Nach Verhandlungen u.a. über eine Vergrößerung der Spielplatzfläche erklärte sich der Kl. schließlich am 21.05.1979 bereit, neben Herrn O als Erschließungsträger zu fungieren. Die Stadt L befürwortete daraufhin den Abschluss eines Erschließungsvertrages über eine Teilfläche von 12.500 qm. Die Restfläche sollte später durch die Stadt im Rahmen eines Wohnstraßenprogrammes oder im Rahmen weiterer Erschließungsverträge erschlossen werden. Ein entsprechender Beschluss der Stadt L erging im August 1979. 22 Aus dem Gebiet des noch nicht erschlossenen Bauabschnittes 1 b verkaufte der fünf Grundstücke bzw. Teilflächen aus Grundstücken, und zwar 23 am 19.05.1980 an die Käufer K 8 594 qm (Flurstück 391), am 20.05.1980 an die Käuferin O 1 603 qm (Flurstück 389), am 20.05.1980 an den Käufer K 9 467 qm (Flurstück 388), am 20.05.1980 an die Käufer K 10 747 qm (Flurstück 387) und am 20.05.1980 an die Fa. U-Bau GmbH eine größere Teilfäche von mehreren 1.000 qm (spätere Flurstücke 385 und 392- 411). 24 Mit Ergänzungsvertrag vom 29.09./06.10.1980 wurde der Straßenausbau in der Weise konkretisiert, dass an der Grenze zum Bauabschnitt 2 ein provisorischer Wendehammer anzulegen ist. Ferner wurde dort die Anlegung eines größeren Kanals vereinbart. 25 Ein weiteres, größeres Teilstück aus dem Bauabschnitt 1 b behielt der Kl. für sich (spätere Flurstücke 381 und 382), um es mit Mehrfamilienhäusern zu bebauen. 26 Die genannten Flächen decken den Gesamtbereich des Bauabschnittes 1 b ab. 27 In dem Vertrag mit der Fa. U-BAU GMBH , an der der Kl. weder als Gesellschafter, noch als Geschäftsführer beteiligt war, wird darauf verwiesen, dass die Erschließung und Bebauung der in dem Bebauungsplan Nr. 5 liegenden Grundstücke in zwei Teilabschnitten erfolgen soll. Dazu werde die Stadt L mit dem Kl. und Herrn O (Gesellschaftergeschäftsführer der U-BAU GMBH ) einen Erschließungsvertrag abschließen. Der Vertrag nimmt außerdem die Verpflichtung des Kl. gegenüber der Gemeinde K auf, die Grundstücke an Kaufinteressenten zu bestimmten, festgelegten Preisen zu veräußern. 28 In einem weiteren, gesonderten notariellen Vertrag vom 20.05.1980 verpflichtet sich die U-BAU GMBH außerdem, einen bestimmten Betrag pro Quadratmeter Netto-Baulandfläche als Entschädigung für Vorleistungen des Kl. und für die Bereithaltung der Fläche ab dem Jahre 1973 für die U-BAU GMBH an den Kl. zu zahlen. Des Weiteren ist in diesem Ergänzungsvertrag geregelt, dass die U-BAU GMBH die Parzellierung der Flächen vornimmt. Außerdem ist der U-BAU GMBH das Recht eingeräumt worden, nicht abverkaufte Grundstücksflächen als Ersatz für die entsprechende Verpflichtung zur Zahlung des anteiligen, auf diese Flächen entfallenden Kaufpreises zurückzugeben, sofern der Abverkauf nicht binnen etwa 2 1/2 Jahren durchgeführt werden könne. 29 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beiden notariellen Verträge vom 20.05.1980 (UR-Nr. 451, 452/1980, Notar Q ) Bezug genommen. 30 Der formelle Abschluss eines Erschließungsvertrages über die genannte Fläche des Bauabschnittes 1 b zwischen der Stadt L auf der einen Seite sowie auf der anderen Seite dem Kl. und dem Architekten O erfolgte am 28.05.1980. In diesem Vertrag überträgt die Stadt L die Herstellung der Erschließungsanlagen - Straßen, Wege, öffentliche Grünfläche, Kinderspielplatz - und des Kanals auf die beiden Vertragspartner, u.a. also den Kl.. Diese übernehmen die Kosten für die Erschließung. Eine Umlage dieser Kosten auf die Anlieger der im Bebauungsplan ausgewiesenen einzelnen Grundstücksflächen wurde vertraglich zugelassen. 31 Der Erschließungsvertrag mit der Stadt L sah auch die Stellung einer Bürgschaft vor. Diese Bürgschaft über 598.000 DM wurde vom Kl. im Jahre 1980 geleistet. 32 Bereits mit Vertrag vom 16./24.02.1982 übernahm die Stadt L den vom Kl. und dem Architekten O als Erschließungsträger hergestellten Kanal für den Baubschnitt 1 b. 33 Am 21.05.1986 beantragten der Kl. und der Architekt O bei der Stadt L die Begrenzung des Abrechnungsgebietes auf die Erschließungsanlagen des Bauabschnittes 1 - die Stadt L hatte bis dahin, das gesamte Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 5 (also die Bauabschnitte 1 und 2) als einheitliches Abrechnungsgebiet angesehen. 34 Mit weiterem Nachtragsvertrag vom 26.05./11.06.1987 zum Erschließungsvertrag vom 28.05.1980 wird vertraglich festgelegt, dass das Gebiet des Bauabschnittes 1 als Abrechnungsgebiet gilt. Ferner verpflichtet sich die Stadt L in diesem Vertrag, 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu übernehmen, wie es 35 § 129 Abs. 1 Bundesbaugesetz vorschreibt. 36 Im Februar 1989 erfolgte die Bauabnahme der "Erschließungsanlage Straße". Die zwischenzeitlich bereits verringerte Bürgschaft (275.000 DM) sollte im Gegenzug weitere 200.000 DM verringert werden. 37 Mit weiterem Vertrag vom 30.06./08.09.1991 übernahm die Stadt L die vertraglich geschuldeten Erschließungsanlagen von den Erschließungsträgern F (= der Kl.) und O . Der von der Stadt L zu tragende 10 %ige Anteil an der Erschließung war 5 Jahre nach Abschluss dieses Vertrages zu zahlen. Dementsprechend forderten die Herren F und O den Erstattungsbetrag im Juni 1996 an. 38 Die Gesamtfläche, die für den Bauabschnitt 2 vorgesehen war, wurde zunächst weder parzelliert noch durch Erschließungsmaßnahmen zu Bauland aufbereitet. Vielmehr wurde diese Fläche vom Kl. weiterhin für seinen landwirtschaftlichen Betrieb genutzt, und zwar als Weideland für Rinder. 39 Am 20.12.1994 schloss der Kl. mit seinem jüngsten Sohn und der Tochter einen Vertrag, wonach auf diese beiden ein Teilstück aus dem Bereich des Bauabschnittes 2 (späteres Furstück Nr. 554) unentgeltlich übertragen werden sollte. Diese Übertragung und andere spätere Grundbesitzübertragungen aus dem Bauabschnitt 1 b sollten der Regelung einer vorweggenommenen Erbfolge dienen. Der Vertrag zur Übertragung des entsprechenden Teilstückes aus dem Bauabschnitt 2 ist bis heute nicht durchgeführt worden. 40 Am 23.12.1994 verkaufte der Kl. an die Eheleute K 10 ein Teilstück von 543 qm (späteres Flurstück 563) aus dem Bauabschnitt 2 für einen Kaufpreis - nach Vermessung - in Höhe von 162.900 DM. 41 Die beiden genannten Teilstücke liegen jeweils im Grenzbereich zum Bauabschnitt 1. Das für die Kinder vorgesehene Teilstück grenzt an die Hofstelle des Kl., die Grundstücke des Bauabschnittes 1 a und die für den Bauabschnitt 1 b fertiggestellte Straße. Das andere Teilstück grenzt an das letzte Grundstück Flurstück 387, das durch die Straße D-straße mit anschließendem Wendehammer erschlossen ist. 42 Die restliche Fläche des Bauabschnittes 2 veräußerte der Kl. mit notariellem Vertrag vom 06.03.1995 als unerschlossene Teilfläche an die Fa. Wohnungsbau-GmbH. Diese Teilfläche, bei der es sich um die für öffentliche Erschließungsmaßnahmen vorgesehenen Flächen und um Bauflächen des Bauabschnittes 2 handelt, werden insgesamt an die Wohnungsbau-GmbH verkauft. Die Teilung und Parzellierung soll durch die Wohnungsbau-GmbH erfolgen (§ 16 des Vertrages). Es sind unterschiedliche Quadratmeterpreise für Bauflächen und Erschließungsflächen vereinbart. Nach § 19 des Vertrages übernimmt die Wohnungsbau-GmbH die Erschließungskosten, die "insbesondere infolge der Feststellung eines Bebauungsplanes oder der Herbeiführung der Bebaubarkeit des Grundbesitzes aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage" zu tragen sind. Das gilt auch für die Kosten der erstmaligen Erschließung. Nach § 23 des Vertrages verpflichten sich beide Vertragsparteien zur Baureifmachung des Gebietes. Die hierfür entstehenden Kosten übernimmt die Wohnungsbau-GmbH . Als Fälligkeit für den Kaufpreis ist der 30.04.1996 vereinbart. Der Besitzübergang setzt die Zahlung des Kaufpreises voraus (§§ 7 und 13 des Vertrages). 43 Mit gesondertem, weiterem notariellen Vertrag vom 06.03.1995 wird eine Verzinsung des Kaufpreises vereinbart. Sie beginnt mit dem Veränderungsnachweis des Katasteramtes, spätestens jedoch mit dem 01. Juni 1995. 44 Mit weiterem Vertrag vom 23.10.1995 wird zum Einen die verkaufte Fläche nach Vermessung festgestellt. Danach sind 5.607 qm als Netto-Baulandfläche verkauft und 1.678 qm als Wege- und Verkehrsfläche. Ferner wird der Kaufpreis neu festgesetzt. Er beträgt nunmehr unter Berücksichtigung einer größeren als ursprünglich vorgesehenen verkauften Fläche und eines Preisnachlasses von 100.000 DM insgesamt 1.206.390 DM. Die Eigentumsumschreibung kann nach dieser Ergänzungsvereinbarung erfolgen, wenn eine entsprechende Bankbürgschaft über den Kaufpreis vorliegt. 45 Mit weiterer notarieller Erklärung vom 23.10.1995 wird hinsichtlich der verkauften Flächen die Auflassung erklärt. Die Wohnungsbau-GmbH , die abweichend von der ursprünglichen Vertragsregelung bereits im Juni 1995 den Besitz an den erworbenen Flächen übernommen hatte, wurde am 21.11.1995 als Eigentümer in die nach Vermessung angelegten neuen Grundbücher eingetragen. 46 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die genannten notariellen Verträge vom 06.03.1995 (UR-Nr.. 160 und 161/1995, Notar Z , W-stadt) und vom 23.10.1995 (UR-Nr. 620 und 621/1995, Notar Z ) sowie auf die in Kopie vorliegenden Veränderungsnachweise des Vermessungs- und Katasteramtes und auf die Grundbuchauszüge für die neuangelegten Grundbücher der vermessenden Flächen Bezug genommen. 47 Im Jahre 1996 befasste sich der Rat der Stadt L damit, einen Erschließungsvertrag für den Bauabschnitt 2 des Bebauungsplanes Nr. 5 mit der Fa. Wohnungsbau-GmbH abzuschließen. Die Erschließungsmaßnahmen umfassen den Ausbau zweier Planstraßen (D-straße und C-straße ) einschließlich Beleuchtung und Begrünung und den Bau der erforderlichen Abwasseranlage. Der Gesamtaufwand wird von der Stadt mit ca. 850.000 DM angegeben. Davon entfallen ca. 550.000 DM auf die Planstraßen und 300.000 DM auf den Kanalbau. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kopie einer Vorlage der Verwaltung der Stadt L für die Städtischen Ausschüsse und den Rat vom 03.05.1996 verwiesen. 48 Ebenfalls im Jahre 1996 begann der Kl. auf seinem Grundbesitz mit dem Bau einer Bewegungs- (Reit-) Halle für Pensionstierhaltung mit einer Einliegerwohnung und Aufenthaltsbereich sowie eines Pferdestalles für 58 Pferdeboxen. Diese Anlage ist seit dem 13.01.1998 bezugsfertig. Sie wurde nach Angaben des Kl. u.a. aus dem Erlös für den Verkauf des Grundbesitzes des Bauabschnittes 2 finanziert. 49 Die Finanzverwaltung hat beim Kl. mehrere Betriebsprüfungen durchgeführt. Im Jahre 1988 wurden die Jahre 1983 bis 1985 geprüft. Der Verkauf der Flächen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 5 bis zum Jahre 1980 wurde nicht aufgegriffen. Der Betriebsprüfer stellte die bis 1985 verbliebenen Grundstücke des Kl. zusammen und bezeichnete diese Grundstücke als Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Kl.. Im Jahre 1997 prüfte die Finanzbehörde die Jahre 1992 bis 1994. Dabei wurden auch die oben dargestellten Vorgänge hinsichtlich der Grundstücke des Kl. im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 5 erstmalig aufgegriffen. Die Betriebsprüfung bewertete die Vorgänge in Bezug auf diese Grundstücke als gewerblichen Grundstückshandel. Eine weitere Betriebsprüfung, die im Jahre 2001 abgeschlossen wurde und die Jahre 1995 bis 1997 umfasste, folgte hinsichtlich der Grundstücksgeschäfte dieser steuerlichen Einordnung. Sie ging von einem gewerblichen Gewinn des Kl. aus den Grundstücksgeschäften für das Streitjahr 1995 in Höhe von 1.283.317 DM aus. Für das Streitjahr 1996 kommt noch ein gewerblicher Gewinn aus der vertraglich von der Wohnungsbau-GmbH geschuldeten Zinszahlung für den Kaufpreis in Höhe von 65.451 DM hinzu. Diese Beträge sind unstreitig. Die von den Kl. begehrte Rücklage nach § 6 b EStG für die Erlöse aus der Veräußerung der Grundstücke wurde nicht gewährt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Betriebsprüfungsberichte vom 03.06.1988, 08.08.1997 und 27.03.2001 Bezug genommen. 50 Der Kl. hatte in seinen Gewinnermittlungen, die jeweils den Zeitraum Juli bis zum Juni des folgenden Jahres umfassen, seit dem Wirtschaftsjahr 1995/96 bis zum Wirtschaftsjahr 1998/99 eine Rücklage nach § 6 b EStG in Höhe von 1.306.666 DM gebildet, die aus den Grundstücksverkäufen stammt. Den so erklärten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für die Streitjahre 1995 und 1996 war der Bekl. nicht gefolgt. Vielmehr wurden neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch gewerbliche Einkünfte wegen der Grundstückveräußerungen erfasst. Mit Bescheid 09.01.1998 wurde die Einkommensteuer dementsprechend anderweitig festgesetzt - Erstbescheid zur Einkommensteuer 1995 vom 09.01.1998 (Vorbehalt der Nachprüfung), Änderungsbescheid vom 10.08.2000 wegen Verlustrücktrag (Vorbehalt der Nachprüfung) und Änderungsbescheid vom 19.07.2001, der das Ergebnis der Betriebsprüfung für 1995 aufnimmt (endgültige Festsetzung mit u. a. Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von ./. 11.640 DM und Einkünften aus Gewerbebetrieb von 1.283.417 DM). Hinsichtlich der Einkommensteuer für 1996 erfolgte die Erstfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 22.01.1999, eine Änderungsfestsetzung wegen Verlustrücktrages vom 10.08.2000 (Vorbehalt der Nachprüfung) und die endgültige Festsetzung mit Bescheid vom 19.07.2001, die die Ergebnisse der Betriebsprüfung berücksichtigt u. a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von ./. 57.864 DM und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 65.451 DM berücksichtigt, die jedoch zu einer Steuerfestsetzung von 0 DM/0 EUR führt. 51 Ferner erging am 06.01.1998 ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Gewerbesteuermessbetragsbescheid, der im Jahre 2001 geändert wurde. Mit dem geänderten, endgültigen Bescheid wurde das Ergebnis der Betriebsprüfung berücksichtigt (Gewinn aus Gewerbebetrieb 1.283.417 DM). Der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf 59.370 DM festgesetzt. Für das Jahr 1996 erging ebenfalls im Jahre 2001 eine endgültige Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung über 174 DM. Sie berücksichtigt einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 65.451 DM. 52 Die gegen die Festsetzungen zur Einkommensteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1995 und 1996 gerichteten Einsprüche waren erfolglos. Sie wurden mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.02.2002 als unbegründet zurückgewiesen. Auf diese EE wird Bezug genommen. 53 Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrt der Kl. die Aufhebung der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen und die Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen in der Weise, dass die Erlöse aus dem Verkauf der Grundstücke des zweiten Bauabschnittes als Erlöse aus Land- und Forstwirtschaft angesehen werden und in eine Rückstellung nach § 6 b EStG eingestellt werden. Er meint im Wesentlichen, die Veräußerung an die Fa. Wohnungsbau-GmbH dürfe gar nicht im Jahre 1995 erfasst werden, weil nach der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung der Kaufpreis erst im Jahre 1996 fällig geworden sei und erst danach der Besitzübergang erfolgen sollte. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung seien die Grundstücke bis zur Veräußerung Anlagevermögen des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen. Daher könne auch eine Rücklage nach § 6 b EStG gebildet werden, die dann später mit den Aufwendungen für den Bau der Reithalle zu verrechnen sei. Er, der Kl., sei bereits hinsichtlich des Flächenverkaufes des Jahres 1980 nicht Erschließungsträger gewesen, so dass er auch keinen gewerblichen Grundstückshandel habe begründen können. Der Architekt O habe ein wirtschaftliches Interesse an der Bebaubarkeit der Grundstücke gehabt. Er habe sich daher nach dem Scheitern der Bauvoranfrage bereit erklärt, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Plan umfasse auch Grundstücksflächen von Nachbarn und nicht beteiligten Personen. Die Stadt L habe die Erschließung dieser Grundstücke aus finanziellen Gründen nicht vornehmen können. Da Herr O damals noch ein junger Architekt gewesen sei, der keine Sicherheiten habe stellen können, habe die Stadt L darauf bestanden, dass er, der Kl., als Grundstückseigentümer für die Erschließung mit haften solle. Nur aus diesem Grunde sei auch er gegenüber der Stadt L als Erschließungsträger aufgetreten. Im Innenverhältnis sei die Erschließung jedoch unmittelbar nach Vertragsabschluss an die Fa. U-BAU GMBH weitergegeben worden. Selbst wenn man jedoch mit der Finanzverwaltung davon ausgehe, dass er Erschließungsträger hinsichtlich des Flächenverkaufes 1980 gewesen sei, stelle der Verkauf der Flächen im Jahre 1995 keinen gewerblichen Grundstückshandel dar. Es bestehe keine innere Beziehung zwischen den Verkäufen des Jahres 1980 und 1995. Trotz des Bebauungsplanes habe er sich über Jahre geweigert, diese Flächen zu verkaufen. Die Einbeziehung der Flächen in den Bebauungsplan sei lediglich daraus zu erklären, dass ansonsten die ursprünglich vorgesehene geringere Bebauung gar nicht habe durchgesetzt werden können. Erst im Zuge der Umstrukturierung des Hofes sei es zu einem Flächenverkauf im Jahre 1995 gekommen. Das werde auch dadurch bestätigt, dass er in den 1970iger Jahren keinen Antrag auf Feststellung eines höheren Teilwertes nach § 55 Abs. 5 EStG für die im Wesentlichen im Jahre 1995 verkauften Flächen des Bauabschnittes 2 gestellt habe, anders als für die übrigen Flächen. Soweit man dieser Auffassung nicht folge, sei die Finanzverwaltung aus den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gebunden, die Grundstück des zweiten Bauabschnittes steuerlich als Anlagevermögen zu behandeln. Die im Jahre 1988 durchgeführte Betriebsprüfung habe diese Flächen in der vom Prüfer aufgestellten Schlussbilanz nämlich als Anlagevermögen ausgewiesen und behandelt. Soweit man auch dieser Auffassung nicht folge, müsse der Veräußerungsgewinn ermäßigt werden. Dem Erlös dürfe nicht der Buchwert gegen gerechnet werden, sondern ein höherer Teilwert. Dieser Teilwert habe im Jahre 1980 bei ca. 90 pro Quadratmeter gelegen. Die Finanzverwaltung habe selber für 1970 einen Teilwert von 50 DM pro Quadratmeter festgesetzt. Der oben geschilderte fehlende innere Zusammenhang der Verkäufe des Bauabschnittes 1 und des Bauabschnittes 2 könne durch den Architekten O bestätigt werden, der als Zeuge benannt werde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 08.03.2002, 22.04.2002, 27.03.2003 und 08.10.2002 Bezug genommen. 54 Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Einkommensteuerfestsetzung für 1996 in dem angefochtenen Bescheid vom 19.07.2001 bereits 0,00 DM/EURO betrage, hat der Kl. die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung zurück genommen. 55 Der Kl. beantragt, 56 die Gewerbesteuermessbescheide 1995 und 1996 aufzuheben und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1995 zu ändern und dabei die veräußerten Flächen des Flächenverkaufes im Jahre 1994 und 1995 als Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Anlagevermögen in der Weise zu behandeln, dass die aufgedeckten stillen Reserven in eine steuerfreie Rücklage nach § 6 b EStG eingebracht werden, 57 hilfsweise, die Anschaffungs-/Einbringungswerte der im Jahre 1994 und 1995 verkauften Flächen mit dem Teilwert des Jahres 1980 anzusetzen und als Gewinn aus Gewerbebetrieb für 1995 nur den Veräußerungsgewinn aus dem Verkaufsvorgang K 10 anzusetzen, 58 äußerst hilfsweise, dass das Gebäude D-straße 3 mit den ursprünglichen Herstellungskosten bewertet und abgeschrieben wird. 59 Der Beklagte (Bekl.) beantragt, 60 die Klage abzuweisen, 61 hilfsweise, die Revision zuzulassen. 62 Der Bekl. meint im Wesentlichen, die gesamten Verkaufsvorgänge seit dem Bestreben des Kl., einen Bebauungsplan aufzustellen, seien als einheitlicher gewerblicher Grundstückshandel anzusehen. Der Kaufpreis für den Verkauf des Jahres 1995 sei zu Recht auch in diesem Jahr erfasst worden, weil die Käuferin bereits in diesem Jahr in das Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden sei. Auch der wirtschaftliche Übergang sei bereits in diesem Jahr erfolgt. Der Kl. habe alles getan, um die Flächen baureif zu machen. Die Aufstellung des Bebauungsplans sei auf die Vorlage seiner Bauplanung zurückzuführen. Beide Bauabschnitte stellten auch eine Einheit dar. Der vorhandene Mischkanal N-weg sei groß genug, um die Abwässer beider Bauabschnitte aufzunehmen. Die kostenlose Straßenlandübertragung und der Erschließungsvertrag mit der Stadt L dokumentierten zum Einen die grundsätzlich einheitliche, in der praktischen Durchführung aber zweistufige Planung und Bebauung und die Tätigkeit des Kl. als Erschließungsträger. Mit dem zeitlich unterschiedlichen Verkauf und der Realisierung der Bauabschnitte sei lediglich eine Anpassung an die Marktbedingungen erfolgt. Eine Beendigung der gewerblichen Tätigkeit des Kl., also eine Aufgabe der Verkaufsabsicht könne nicht festgestellt werden. Auch der fehlende Antrag eines höheren Teilwertes für den Bauabschnitt 2 beweise nichts. Der Hinweis auf Treu und Glauben gehe fehl, denn der Betriebsprüfer habe sich damals mit der Frage der Baulanderschließung nicht befasst. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 09.02.2002 und 20.03.2003 sowie auf die EE vom 11.02.2002 Bezug genommen. 63 Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.11.2003 verwiesen. 64 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 65 Die Klage ist begründet. 66 Entgegen der Auffassung des Bekl. erfüllt der Kl. durch die Grundstücksverkäufe des Bauabschnittes 2 nicht die Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel. Dementsprechend erzielt der Kl. auch keinen Gewerbeertrag. Die Grundstücke des Bauabschnittes 2 gehörten zumindest für einen Zeitraum von 6 Jahren vor ihrem Verkauf zum Anlagevermögen des landwirtschaftlichen Betriebes des Kl.. Dementsprechend kann der Veräußerungsgewinn aus den in den Wirtschaftsjahren 1994/95 und 1995/96 vorgenommenen Verkäufen des Bauabschnittes 2 auch in eine Rücklage nach § 6 b EStG eingestellt werden - über das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Bildung dieser Rücklage besteht weder Streit, noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, die insoweit Bedenken hervorrufen. Die hier streitigen Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen für 1995 und 1996 und die Einkommensteuerfestsetzung für 1996 gehen mit der Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels insoweit von anderen Voraussetzungen aus und verletzen den Kl. in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 67 Steuerpflichtige, die Grund und Boden veräußern, können nach § 6 b Abs. 1 EStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinnes von Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter anderer Wirtschaftsgüter abziehen. Soweit dieser Abzug nicht vorgenommen wird, kann im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den gewinnmindernde Rücklage gebildet werden (§ 6 b Abs. 3 Satz 1 EStG). Voraussetzung für beide Fälle ist nach § 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG u. a., dass die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens 6 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. 68 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Entgegen der Auffassung des Bekl. rechneten die Grundstücke des Bauabschnittes 2 bis zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung an die Eheleute K 10 und an die Wohnungsbau-GmbH nicht zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels des Kl., sondern zum Anlagevermögen des landwirtschaftlichen Betriebes des Kl.. Das hat auch zur Folge, dass die entsprechenden Gewinne aus diesen Verkäufen zunächst den jeweiligen, vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren zuzuordnen sind. Der Streit um die Zuordnung der Veräußerung an die Wohnungsbau-GmbH zum Jahr 1996 - so der Kl. mit Rücksicht auf den vertraglich fixierten Kaufpreiszahlungstermin vom 30.04.1996 - oder zum Jahr 1995 - wie es der Bekl. mit Rücksicht auf die in das Jahr 1995 vorverlegte Eigentumsübertragung nach Stellung einer Bürgschaft der Wohnungsbau-GmbH (= Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht) zutreffend angenommen hat - verliert damit seine Bedeutung. 69 Zum Anlagevermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen. Zum Umlaufvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmt sind. Die Zuordnung und Abgrenzung richtet sich nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes im Betrieb. Diese ist einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängig, darf aber andererseits die objektiv erkennbaren Anhaltspunkte nicht vernachlässigen (BFH-Urteil vom 25. Oktober 2001 IV R 47, 48/00, BFHE 197, 109, BStBl. II 2002, 289, 290). Ein gewerblicher Grundstückshandel, bei dem die zu verkaufenden Grundstücke auf Grund ihrer Zweckbestimmumg Umlaufvermögen sind, steht im Gegensatz zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, bei dem die zur Bewirtschaftung dienenden Grundstücke grundsätzlich Anlagevermögen sind. Das glit auch dann, wenn zu verkaufende Grundstücke zunächst noch landwirtschaftlich genutzt werden. 70 Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 2 EStG erfordert die Annahme eines Gewerbebetriebes u. a., dass die Betätigung nicht als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft anzusehen ist - nur dieses Tatbestandsmerkmal ist hier Streit entscheidend. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Einordnung einer Betätigung als gewerblicher Grundstückshandel im Regelfall eine gewisse Umschlagshäufigkeit hinsichtlich der verkauften Wirtschaftsgüter/Grundstücke. Des Weiteren ist ein enger zeitlicher Zusammenhang der Veräußerungen bzw. bei Ankauf eines Grundstückes zwischen Ankauf und Verkauf erforderlich. So wird im Regelfall ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen, wenn mehr als drei Objekte/Grundstücke binnen 5 Jahren verkauft werden. In den Fällen des An- und Verkaufes gilt diese Frist zwischen An- und Verkauf von Grundstücken (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001, GrS 1/98, BStBl. II 2002, 291). Sowohl die Drei-Objekte-Grenze als auch der zeitliche Zusammenhang bedeuten jedoch keine Freigrenze. Werden weniger als vier Objekte veräußert, kann aufgrund besonderer Umstände, etwa der Verbindung mit einer Bebauung, auf eine bedingte Veräußerungsabsicht und damit die Gewerblichkeit geschlossen werden (BFH-Urteil vom 27. November 2002, X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291 sowie BFH-Beschlüsse vom 20. März 2003, III B 174/01, BFH/NV 2003, 1166 und vom 16. Juli 2003, X B 7/03, BFH/NV 2003, 1423). Gleiches gilt, wenn die Fünf-Jahres-Frist überschritten ist. Es handelt sich um keine starre Grenze. Die Überschreitung hat lediglich zur Folge, dass sich die von dem zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung hinsichtlich des Vorliegens einer bedingten Veräußerungsabsicht verringert und durch andere Umstände ergänzt werden muss, die umso gewichtiger sein müssen, je größer der zeitliche Abstand ist. So kann etwa eine schon begonnene Veräußerungstätigkeit, die für eine zeitlang unterbrochen wird, im Einzelfall auch lediglich als Betriebsunterbrechung angesehen werden, die die Gewerblichkeit der Tätigkeit nicht berührt (vgl. einerseits BFH-Urteil vom 11. März 2003, IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911, in dem eine 11 bis 14 jährige Unterbrechung als unschädlich für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels angenommen wird, sowie andererseits BFH-Urteil vom 14. Mai 2003, XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315, das eine 16 jährige Untätigkeit im Sinne eines Nichtverkaufes von Objekten als zu lange ansieht, um noch einen gewerblichen Grundstückshandel anzunehmen). 71 Nach diesen allgemeinen Abgrenzungskriterien für die Annahme bzw. den Ausschluss eines gewerblichen Grundstückshandels, die entscheidend auf die Umschlaghäufigkeit und den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Grundstücksumsätzen abstellen, kann zwar die bis Mai 1980 entfaltete Verkaufstätigkeit des Kl. einen gewerblichen Grundstückshandel darstellen. Für die im Streitfall maßgebenden Verkäufe des Bauabschnittes 2 (Dezember 1994 an die Eheleute K 10 und im März 1995 - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht im November 1995 - an die Firma Wohnungsbau-GmbH ) ist aber ein zeitlicher Abstand von nahezu 15 bzw. 16 Jahren feststellbar. Allein dieser ungewöhnlich lange Zeitraum spricht nach den angeführten Rechtsprechungsgrundsätzen gegen die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels für die Grundstücksverkäufe aus dem Bauabschnitt 2, denn innerhalb dieses Zeitraumes hat der Kl. keinerlei Verkaufsaktivitäten hinsichtlich der Grundstücke des Bauabschnittes 2 gezeigt. Die Grundstücke wurden vielmehr weiterhin landwirtschaftlich genutzt. Eine Zuordnung dieser Grundstücke bis zu ihrem Verkauf zum landwirtschaftlichen Anlagevermögen des Kl. liegt daher nahe und erscheint nach diesen allgemeinen Abgrenzungskriterien gerechtfertigt. 72 Hinzu kommt, dass bei der Veräußerung nicht bebauter Grundstücke, um die es im Streitfall geht, die allgemeinen Grundsätze nicht uneingeschränkt gelten. Gehört ein bzw. gehören mehrere Grundstücke seit langem zum Anlagevermögen eines Betriebes, wird diese Zugehörigkeit nicht allein dadurch schon beendet, dass es verkauft werden soll. Auch die schlichte Parzellierung und Veräußerung unbebauter Grundstücke reicht in derartigen Fällen grundsätzlich nicht aus, wenn sich der Veräußerer im Wesentlichen auf die bloße Verkaufstätigkeit beschränkt (BFH-Urteil vom 31. Mai 2001, IV R 73/00, BFH/NV 2001, 1485). 73 Das bzw. die Grundstücke verlassen erst dann das Anlagevermögen und werden zu Umlaufvermögen eines gewerblichen Betriebes, wenn in derartigen Fällen des Verkaufs unbebauter Grundstücke der Eigentümer besondere Verwertungsmaßnahmen ergreift, wenn er also ähnlich wie ein Erschließungsunternehmer das Bauland aufbereitet oder erschließt oder zumindest daran aktiv mitwirkt. Hierzu zählen die Fälle, in denen z. B. der Grundstücksveräußerer auf eigene Kosten einen Bebauungsplan entwerfen lässt, sich der Gemeinde gegenüber zur Erschließung eines Geländes verpflichtet, die Käufer der Parzellen verpflichtet, Erschließungskosten über ihre gesetzliche Verpflichtung hinaus zu tragen oder Straßengrund unentgeltlich abzutreten oder dem Architekten einen Planungsauftrag erteilt, der die Bebauungspläne entworfen hat oder wenn er selbst Straßen und Be- und Entwässerungsanlagen anlegt oder an die Gemeinde unentgeltlich Grund für Straßen abtritt. Tätigkeiten der von ihm beauftragten Personen muss sich der Veräußerer dabei ebenso zuzurechnen lassen wie die Aktivitäten einer Erschließungsgesellschaft (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 25. Oktober 2001, BFHE 197, 109, BStBl. II 2002, 289, 290, vom 11. März 2003, BFH/NV 2003, 911, vom 05. Oktober 1989, IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317, vom 26. November 1974, VIII R 61-62/73, BFHE 114, 229, BStBl. II 1975, 352, vom 29. August 1973, I R 214/71, BFHE 110, 348, BStBl. II 1974, 6, vom 07. Februar 1973, I R 210/71, BFHE 109, 308, BStBl. II 1973, 642, vom 22. Oktober 1969, I R 61/68, BFHE 97, 120, BStBl. II 1970, 61 und vom 13. März 1969, IV R 132/68, BFHE 95, 488, BStBl. II 1969, 483). 74 Auch nach diesen Grundsätzen sind aber die Grundstücksverkäufe an die Eheleute K 10 (Dezember 1994) und an die Wohnungsbau-GmbH (März/November 1995) als Verkäufe von Anlagevermögen im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes des Kl. anzusehen, für deren Gewinn die Bildung einer Rücklage nach § 6 b EStG zulässig bleibt. Der Kl. hat sich insoweit auf die schlichte Parzellierung in drei Teilstücke beschränkt - Gründstücke K 10 und Wohnungsbau-GmbH sowie das von ihm für seine Kinder zurück behaltene Grundstück. 75 Seine Mitwirkung an der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 bis Mitte der 1970er Jahre und auch seine Tätigkeit im Rahmen der Erschließung auf Grund des Erschließungsvertrages vom 28.05.1980 sieht der Senat als nicht entscheidend an. Zwar hat sich der Kl. zunächst nicht auf die schlichte Parzellierung oder den Abverkauf von Teilstücken aus größeren Grundstücksflächen beschränkt. Nach Ablehnung der ersten Bauvoranfrage vom März 1971 im September 1971 durch den damals zuständigen Kreis M hat er über den Architekten O an der Erstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 mitgewirkt. Der Architekt O hat den Bebauungsplan ausgearbeitet, der später, nach der kommunalen Neugliederung mit dem 09.04.1976 Geltung erlangte. Er hat außerdem unentgeltlich, die zur Erschließung benötigten öffentlichen Straßen-, Wegeflächen und Grünflächen auf die damalige Gemeinde K übertragen. Außerdem hat er zusammen mit dem Architekten O einen Erschließungsvertrag für den Bauabschnitt 1 b am 28.05.1980 abgeschlossen. Unabhängig davon, inwieweit intern Kosten dem Kl. wieder erstattet wurden oder von der Fa. U-BAU GMBH übernommen wurden, ist er daher objektiv gesehen wie ein Erschließungsträger tätig geworden. Nicht die Gemeinde, wie der Kl. behauptet, sondern der Kl. selbst ist initiativ geworden, seinen Grundbesitz baureif zu machen. Der Kl. konnte nur auf diese Weise die zunächst ins Auge gefassten Abverkäufe durchsetzen, weil die ursprüngliche Bauvoranfrage abgelehnt worden war. Auch hat er nach den vorliegenden Abrechnungsunterlagen zusammen mit dem Architekten O Erschließungskosten getragen. 76 Eine besondere Gewichtung allein der oben genannten Umstände, wie sie dem Bekl. wohl vorschwebt, wird jedoch der nach den Rechtsprechungsgrundsätzen vorzunehmenden Gesamtbeurteilung eines Streitfalles nicht gerecht. Das weitere Erfordernis des in aller Regel engen zeitlichen Zusammenhang zwischen An- und Verkaufstätigkeit beim Grundstückshändler bzw. besonderen Grundstücksaufbereitungsmaßnahmen etwa beim Landwirt und den Grundstücksverkäufen stellt ein gewichtiges Indiz für oder auch gegen die für die Bejahung der beim gewerblichen Grundstrückshandel erforderlichen bedingten Verkaufsabsicht dar. Diese nach der Rechtsprechung erforderlichen Merkmale würden leer laufen, wenn man bei einem besonders großem Abstand zwischen einzelnen Verkäufen bzw. den Verkauf vorbereitende oder begleitende Maßnahmen und dem eigentlichen Verkauf noch einen gewerblichen Grundstückshandel annimmt. So liegt es auch im Streitfall. Da die Initiative zur Aufstellung des Bebeauungsplanes und die unentgeltliche Abgabe von öffentlichen Verkehrsflächen an die Gemeinde K bereits Mitte 1975 beendet war, ist an die Verkäufe des Bauabschnittes 1 und das vertragliche Engagement des Kl. als Erschließungsträger bis Mai 1980 einerseits und an die Verkäufe im Dezember 1994 und März/November 1995 anzuknüpfen. Der sachliche Zusammenhang zwischen der erkennbaren Initiative und Baureifmachung und Erschließung von Grundstücken ist hier durch den zeitlichen Abstand zwischen den Abverkäufen des Kl. im Rahmen des ersten Bauabschnittes bis Mai 1980 und den Verkäufen im Rahmen des zweiten Bauabschnittes ab Ende 1994 gelöst. Der dazwischen liegende Zeitraum von nahezu 15 bzw. 16 Jahren ist derart lang, dass auf eine bedingte Verkaufsabsicht des Kl. für die Grundstücke des zweiten Bauabschnittes, die Voraussetzung für einen gewerblichen Grundstückshandel ist, nicht mehr geschlossen werden kann. 77 In dieser Einschätzung sieht sich der Senat auch durch das Urteil des BFH vom 14. Mai 2003 (BFH/NV 2003, 1315) bestätigt, in dem der BFH eine 16 jährige Untätigkeit im Rahmen eines möglichen gewerblichen Grundstückshandels bei konkurrierenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) in der Weise bewertet hat, dass der dann nach so langer Zeit vorgenommene Verkauf nicht als gewerblicher Grundstückshandel angesehen wurde. 78 Die dagegen von der Betriebsprüfung und dem Bekl. vorgetragenen Argumente, die Erschließungstätigkeit des Kl. habe auch den Bauabschnitt 2 betroffen und letztlich bis in das Jahr 1996 hinein angehalten, überzeugen nicht. Zwar kann den Verhandlungen mit der Gemeinde K und der Stadt L entnommen werden, dass die Bebauung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 5 in zwei Bauabschnitten, zeitlich gestaffelt erfolgen sollte. Auch konnten Grundstücke aus dem Bauabschnitt 2 nur deshalb als Bauland verkauft werden, weil sie im Bebauungsplan Nr. 5 enthalten sind. Der Kl. hat sich aber, anders als im Bauabschnitt 1 b, an der eigentlichen Erschließung für den Bauabschnitt 2 nicht mehr beteiligt. Insbesondere ist er keine Verpflichtung eingegangen, eine weitere Erschließung vorzunehmen. Die zu einer Bebauung unerlässlichen Erschließungsmaßnahmen in Bezug auf den Bauabschnitt 2 sind nach Ansicht des Senats nicht feststellbar. Anders wäre es nicht erklärbar, dass die Stadt L im Jahre 1996 mit der Wohnungsbau-GmbH einen Erschließungsvertrag beraten und später auch abgeschlossen hat. Die Einzelheiten der Beschlussvorlage und insbesondere der dort erkennbare Aufwand für die Straßen von ca. 550.000 DM und für den Kanalbau von ca. 300.000 DM bestätigen diese Bewertung. Zwar war die Erschließung des Bauabschnittes 1 b Voraussetzung dafür, dass auch der Bauabschnitt 2 erschlossen und bebaut werden konnte. Die insoweit den Bauabschnitt 2 betreffenden Erschließungsmaßnahmen sind aber verschwindend gering - Kinderspielplatz und eine "verkürzte" Zuleitung von Abwässern in den Hauptsammler des N-wegs. Da diese Maßnahmen auch ohne den Bauabschnitt 2 notwendig gewesen sind, um den Bauabschnitt 1 b zu erschließen, können sie nicht als wesentliche Erschließungsmaßnahmen des Kl. für den Bauabschnitt 2 angesehen werden. 79 Dass der Erschließungsvertrag vom 28.05.1980 keine weiteren Leistungen und Verpflichtungen in Bezug auf die Gebiete des Bauabschnittes 2 vorsah, ergibt sich zum Einen aus der Tatsache, dass die Parteien des Vertrages den Bauabschnitt 1 auf Antrag des Kl. (vom 21.05.1986) im Jahre 1987 als eigenständiges Abrechnungsgebiet behandeln wollten und behandelt haben. Zum Anderen kann auch aus der weiteren Abwicklung der Erschließungsmaßnahmen bis in das Jahr 1991 hinein für die Qualifizierung der Grundstücke des zweiten Bauabschnittes und deren Verkauf in den Jahren 1994 und 1995 nichts abgeleitet werden. Gleiches gilt für die Abschlusszahlung der Stadt L (Städtische Anteil der Erschließungskosten), die von dem Kl. und Herrn O am 17.06.1996 gefordert wurde. Sie beruhte auf der zwischen den Vertragsparteien bei der Beschränkung des Abrechnungsgebietes auf den Bauabschnitt 1 vereinbarten Verschiebung der Fälligkeit des Kostenanteiles der Stadt L um fünf Jahre nach der Abrechnung im Jahre 1991. 80 Selbst wenn man der obigen Auffassung nicht folgt und die Initiative des Kl. im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 als sichtbar gewordene Absicht des Kl. auffasst, sich im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels zu betätigen und diesen gewerblichen Grundstückshandel von vornherein so weit fasst, dass davon alle Grundstücke des Bebauungsplanes Nr. 5 betroffen sind, kann der Klage der Erfolg nicht versagt werden. Zwar sind dann auch die Grundstücke des Bauabschnittes 2 Umlaufvermögen im Rahmen des Gewerbebetriebes "Gewerblicher Grundstückshandel" geworden (BFH-Urteil vom 26. Juli 1995, X R 60/93, BFH/NV 1996, 202). Sie sind dadurch aus dem Anlagevermögen des landwirtschaftlichen Betriebes des Kl. ausgeschieden. 81 Entgegen der Auffassung des Bekl. ist jedoch feststellbar, dass die Grundstücke des Bauabschnittes 2 aus dem gewerblichen Grundstückshandel (dortiges Umlaufvermögen) in das Anlagevermögen des landwirtschaftlichen Betriebes des Kl. wieder eingebracht worden sind. Eine bloße Untätigkeit im Rahmen des Betriebes Gewerblicher Grundstückshandel, die noch nicht dazu führt, dass ein Wirtschaftsgut wieder einem anderen Betrieb oder dem Privatvermögen zuzuordnen ist, sondern lediglich als Betriebsunterbrechung angesehen wird (diese kann selbst für einen Zeitraum von 11 bis 14 Jahren andauern, vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2003, BFH/NV 2003, 911, 912 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 28. September 1995, IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl. II 1996, 276), liegt jedoch im Streitfall gerade nicht vor. 82 Als äußerlich erkennbarer Anknüpfungspunkt für die Rückführung der Grundstücke des zweiten Bauabschnittes vom Betrieb Gewerblicher Grundstückshandel in den landwirtschaftlichen Betrieb des Kl. ist dann dessen gemeinsam mit Herrn O gestellter Antrag an die Stadt L zu sehen, die von ihnen zu verantwortende Erschließung für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 5 auf den Bauabschnitt 1 b zu beschränken, dem die Stadt L dann im Jahre 1987 auch entsprochen hat. Dieser Antrag wurde am 21.05.1986 dadurch gestellt, dass dort die Beschränkung des Abrechnungsgebietes für die Erschließungsleistungen auf den Bauabschnitt 1 b begehrt wurde. Hierdurch und durch die bereits über Jahre andauernde weitere tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung hat der Kl. zu erkennen gegeben, dass er die gewerbliche Nutzung nicht mehr fortsetzen will. Damit wurden die Grundstücke des Bauabschnittes 2 wiederum Anlagevermögen des landwirtschaftlichen Betriebes des Kl., so dass bei ihrem späteren Verkauf die Voraussetzungen der begehrten Rücklage nach § 6b EStG erfüllt wurden. 83 Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf die anderen, vom Kl. aufgeworfenen Fragen nicht mehr an. 84 Da über die Höhe der Rücklage nach § 6b EStG auf Grund der auch der Höhe nach unstreitigen Veräußerungsgewinne aus den Verkäufen der Grundstücke des Bauabschnittes 2 kein Streit besteht, hat der Bekl. die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung für 1996 in der Weise herab zu setzen, dass diese Rücklage bei der Ermittlung der ansonsten ebenfalls unstreitigen Einkünfte aus LuF berücksichtigt wird und dass keine Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel mehr angesetzt werden (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Kostenerstattungsanspruches beruht auf § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. 86 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO sind nicht erfüllt. Vielmehr handelt es sich um eine Entscheidung eines Einzelfalles, bei der den Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH gefolgt wurde.