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Urteil

1 K 6862/00 E

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2004:0428.1K6862.00E.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Streitig ist die Gewährung von Eigenheimzulage ab 1998 sowie der Ansatz von Vorkosten i.S.d. § 10i EStG in 1998. Die Tante des Klägers übertrug mit notariellem Vertrag vom 28.12.1995 das Eigentum an dem Mietwohngrundstück T-Straße ... in ... . Das Grundstück war in Abteilung III des Grundbuches mit Grundschulden und Hypotheken belastet. Die Tante behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor. Eine Veräußerung oder Belastung dieses Grundstücks konnte nur mit Zustimmung der Tante des Klägers erfolgen. Die Zahlung eines Kaufpreises wurde nicht vereinbart. Ebenso wenig ist in diesem Vertrag die Übernahme von Kreditverpflichtungen vereinbart worden. Die Tante des Klägers verstarb am 10. April 1998. Am 27. August 1999 beantragte der Kläger die Bewilligung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 1998 für eine 76 qm große, von ihm genutzte Wohnung in dem Mietwohngrundstück. Er gab an, dass die in Abteilung III des Grundstücks eingetragenen Belastungen am 10.4.1998, also bei Tod der Tante, 322.212 DM betragen hätten. Die Gesamtfläche des Mietwohngrundstücks betrage 604 qm. Folglich seien die von ihm übernommenen Verbindlichkeiten mit anteilig 12,59% = DM 40.567 als Anschaffungskosten der eigengenutzten Wohnung und damit als Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage zu berücksichtigen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. September 1999 ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage (1 K 699/00 EZ) wurde am 10.7.2000 durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass im vorliegenden Fall keine Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen der Übertragung erfolgt sei. Die übernommenen Verbindlichkeiten seien erst im Wege des Erbfalls, und damit als Nachlassverbindlichkeiten, auf den Kläger übergegangen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 19.7.2000 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Gegen diesen Gerichtsbescheid ist kein Antrag auf mündliche Verhandlung beantragt worden. Daneben machte der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuer-Erklärung 1998 die Vorkostenpauschale i.H.v. 3.500 DM nebst Erhaltungsaufwendungen i.H.v. 5.775 DM gemäß §10i EStG geltend. Der Beklagte erkannte in seinem Einkommensteuerbescheid 1998 vom 30. September 1999 diese nicht an, da seiner Meinung nach keine Anschaffungskosten des Klägers hinsichtlich der Wohnung vorlägen. Hiergegen erhob der Kläger am 31. März 2000 Einspruch. Er beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dem der Beklagte stattgab. Den Einspruch lehnte der Beklagte allerdings durch Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2000 ab. Er begründete dies damit, dass im vorliegenden Fall keine Eigenheimzulage gewährt worden sei. Hiergegen erhob der Kläger am 9. November 2000 Klage. Mit dieser verfolgt er sein Ziel fort, die genannten Vorkosten in 1998 geltend machen zu können. Im Rahmen dieses Klageverfahrens legte der Kläger erstmals eine vom Notar N in ... als Schuldübernahmeerklärung beurkundete Erklärung des Klägers sowie zwei Schuldbeitrittsvereinbarungen des Klägers vor. In der am 8. August 1996 vom Notar N beurkundeten Vereinbarung übernimmt der Kläger die persönliche Schuldhaft hinsichtlich von zwei brieflosen Hypotheken für Darlehensforderungen der Stadt ... . Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Urkunden (Bl. 16ff d.GA zu 1 K 6862/00 E) verwiesen. Zahlungen des Klägers auf die in diesen Urkunden genannten Verbindlichkeiten erfolgten bis zu deren Tod nicht. Am 20.2.2001 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung von Eigenheimzulage ab 1998. Er begründete diese unter Bezug auf die im Klageverfahren wegen der Einkommensteuer 1998 eingereichten Urkunden. Diese zeigten, daß der Kläger bereits im Rahmen der Übertragung Verbindlichkeiten übernommen habe. Der Beklagte lehnte den neuen Antrag auf Gewährung von Eigenheimzulage durch Bescheid vom 27.3.2001 ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 7. November 2001 abgewiesen. Er begründete dies damit, dass das nachträgliche Bekanntwerden der Urkunden vom Kläger grob verschuldet worden sei. Eine Änderung des Eigenheimzulagebescheides sei deshalb gemäß § 110 Abs. 2 FGO nicht möglich. Außerdem seien die Schuldbeitritte unbeachtlich, da sie zu keinem Schuldnerwechsel führten. Auch fehle es an dem Vorliegen des nötigen Zusammenhangs zwischen der Übertragung und den Schuldurkunden. Diese seien erst acht Monate nach der Übertragung gefertigt worden. Mit der am 6.12.2001 eingelegten Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen auf Gewährung von Eigenheimzulage ab 1998 fort. Er ist der Ansicht, dass eine Änderung des Eigenheimzulagebescheides auf Grund neuer Tatsachen möglich sei. Ein grobes Verschulden sei seitens des Beklagten nicht bewiesen worden. Unabhängig davon käme nach seiner Ansicht zumindest eine Gewährung der Eigenheimzulage ab 1999 in Frage. Diesbezüglich gäbe es keine Bindungswirkung des Gerichtsbescheides. Durch die grundsätzliche Möglichkeit, den Kläger auch vor Tod der Tante bereits in Anspruch zu nehmen, sei es bereits vor dem Erbfall zu einem Übergang von Verbindlichkeiten auf den Kläger gekommen. Auf eine Zahlung des Klägers vor dem Tod der Tante könne es nicht ankommen. Der Kläger beantragt, 1 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27.3.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.11.2001 zu verpflichten, die Eigenheimzulage in Höhe von 1.015 DM ab dem Jahr 1998 zu gewähren. 2. unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2000 Vorkosten in Höhe von 3.500 DM gemäß § 10i Abs. 1 Nr. 1 EStG und Weitere Vorkosten in Höhe von 5.775 DM gemäß § 10i Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und darauf, dass die eingereichten Urkunden eine Übernahme von Schulden nicht nachwiesen. Die Klagen wurden in der öffentlichen Sitzung vom 28. April 2004 verhandelt und zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger sind im Rahmen der Übertragung des Mietwohngrundstücks keine Aufwendungen entstanden, die zu Anschaffungskosten geführt haben. Anschaffungskosten i.S.d. § 8 Satz 1 EigZulG liegen nur vor, wenn derjenige, der eine Wohnung nebst Grund und Boden angeschafft hat, diese aus eigenen Mitteln selbst bestritten hat (BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 50/95, BFH/NV 1999, 301 m.w.N.). Eine Anschaffung in diesem Sinne meint dabei einen entgeltlichen Erwerb. Dieser liegt bei einer unentgeltlichen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge nicht vor (BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 X R 63/01, BFH/NV 2004, 36). Ein entgeltlicher Erwerb des Klägers liegt nicht vor. Weder ist im vorliegenden Vertrag vom 28. Dezember 1995 die Zahlung eines Kaufpreises noch die Übernahme von Verbindlichkeiten vereinbart worden. Die Übertragung des Grundstückes auf den Kläger erfolgte ausweislich dieses Vertrages unentgeltlich. Sie ist auch nicht durch den nachträglichen Abschluss von Verträgen mit Darlehensgebern der Tante der Klägerin entgeltlich geworden. Soweit die beiden Schuldbeitrittsvereinbarungen mit der Bank vom 22.7.1996 betroffen sind, handelt es sich jeweils um einen Schuldbeitritt, auch Schuldmitübernahme genannt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Erklärungen, wonach der Kläger neben seine Tante als persönlich haftender Schuldner treten soll. Eine Schuldübernahme liegt nicht vor, da die Tante des Klägers aus ihrem Schuldverhältnis zur Bank nicht entlassen wird. Ein solcher Schuldbeitritt hat allein Sicherungsfunktion (vgl. Möschel in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage München 2003, Vor § 414 Rz. 10). Ebenfalls Sicherungsfunktion hat die am 8. August 1996 vor dem Notar N abgegebene Schuldübernahmeerklärung des Klägers. Ausweislich des Wortlautes dieser Urkunde übernimmt der Kläger lediglich eine, wenn auch persönliche, Haftung für Verbindlichkeiten seiner Tante gegenüber der Stadt ... . Eine Übernahme der Darlehensverbindlichkeit der Tante mit gleichzeitiger Entlassung dieser aus der Schuldnerschaft gegenüber der Stadt ... liegt nicht vor. Hierzu hätte es eines Vertrages zwischen dem Übernehmer und dem Gläubiger oder zwischen dem Übernehmer und dem Schuldner bedurft (vgl. Möschel in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Vor § 414 Rz. 3). Ein solcher Vertrag liegt nicht vor. Vielmehr hat der Notar eine einseitige Erklärung des Klägers beurkundet. Für die Sicherungsfunktion der fraglichen Urkunden spricht auch, dass der Kläger unstreitig bis zum Tod seiner Tante keine Zahlungen auf Grund dieser Erklärungen an deren Gläubiger geleistet hat. Die Sicherungsfunktion der fraglichen Urkunden hat zur Folge, dass der Kläger vor dem Tod der Tante lediglich Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern seiner Tante eingegangen ist. Eventualverbindlichkeiten stellen kein Entgelt dar. Sie sind bis zum Sicherungsfall aufschiebend bedingt und führen erst zu Anschaffungskosten, wenn es zu einer wirtschaftlichen Belastung des Sicherungsgebers kommt. Diese ist im vorliegenden Fall bis zum Tod der Tante des Klägers nicht eingetreten. Auf die bis dahin grundsätzliche Möglichkeit des Eintritts des Sicherungsfalls kommt es nicht an. Die ab dem Tod der Tante einsetzenden Zahlungen des Klägers haben ihren Rechtsgrund in der Gesamtrechtsnachfolge des Klägers als Erbe nach seiner Tante und stellen somit Nachlassverbindlichkeiten dar, die allerdings nicht zur Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs führen können. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 10. Juli 2000 im Verfahren 1 K 699/00 EZ verwiesen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Eigenheimzulage ab 1998 für die fragliche Wohnung hat, fehlt es auch an der Möglichkeit, die geltend gemachten Vorkosten gemäß § 10i EStG als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommen-steuerfestsetzung 1998 zu berücksichtigen. Mangels Entgeltlichkeit der Übertragung der Wohnung auf den Kläger bedarf die Frage, inwieweit hier eine Änderung des Eigenheimzulagebescheides ab 1998 gemäß § 110 Abs. 2 FGO noch möglich ist, keiner Entscheidung. Keiner Entscheidung bedarf ferner die Frage, ob Eigenheimzulage ab 1999 möglich wäre, da dies nicht Klagegegenstand ist. Aus den bereits aufgezeigten Gründen einer fehlenden Entgeltlichkeit der Übertragung ist ein solcher Anspruch aber auch nicht erkennbar. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO der Kläger. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, da ein Revisionsgrund gemäß § 115 FGO nicht erkennbar ist.