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Urteil

3 K 2356/02 E,Ki

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2004:0506.3K2356.02E.KI.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 13.03.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2002 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Steuerberechnung wird dem Finanzamt auferlegt. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 G r ü n d e: 2 Streitig ist der Abzug von Schuldzinsen. 3 Der Kläger (Kl.) bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau das Grundstück X............. in A......... Dieses Grundstück wurde der Ehefrau des Kl. im Jahre 1975 von deren Mutter im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen. Seitdem bewohnte die Familie des Kl. die Erdgeschosswohnung. Die Obergeschosswohnung war in der Zeit von 1975 bis 1982 fremdvermietet. Danach wurde die Obergeschosswohnung bis zum 30.08.1984 der Mutter der Ehefrau unentgeltlich überlassen. Seit 1985 wird das gesamte Haus allein von der Familie des Kl. genutzt. 4 Bis zum Auslauf der großen Übergangsregelung gem. § 52 Abs. 21 EStG im Jahre 1998 hat die Ehefrau des Kl. die Einnahmen und Ausgaben aus dem Haus durch Überschussrechnung ermittelt und versteuert. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2000 haben die Eheleute Zinsen i. H. v. 13.418 DM als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des selbstbewohnten Hauses geltend gemacht. Die Schuldzinsen seien für Darlehen aufgewandt worden, die in den Jahren 1986 bis 1998 für die Durchführung von Erhaltungsaufwendungen aufgenommen worden seien. Nach dem Urteil des BFH vom 16.09.1999 (IX R 42/97, BStBl II 2001, 528) seien die Zinsen daher als Werbungskosten abziehbar. Das FA erkannte die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten an. 5 Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den ESt-Bescheid vom 13.03.2001 wies der Kl. nach, dass die geltend gemachten Schuldzinsen auf Darlehen entfallen, die mit der Durchführung von Erhaltungsaufwendungen im Zusammenhang stehen. Das FA ließ dennoch die Zinsen nicht zum Abzug zu. Es vertrat die Ansicht, nach Ablauf der Übergangszeit des § 52 Abs. 21 EStG könnten weder positive noch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) erzielt werden. Das Zweifamilienhaus diene nicht mehr der Erzielung von Mieteinnahmen. Im Übrigen habe der Bundesminister der Finanzen in bindender Weise angeordnet, dass Schuldzinsen nur dann als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden könnten, wenn der Erlös, der im Falle der Veräußerung des Grundstücks erzielbar wäre, nicht zur Schuldentilgung ausreiche. Wegen der Einzelheiten wird auf die EE des FA vom 26.03.2002 Bezug genommen. 6 Mit der Klage begehrt der Kl. weiter den Abzug der geltend gemachten Zinsen. Da auch nach dem Auslauf der Übergangsregelung der Zusammenhang mit Erhaltungsaufwendungen bestehe, seien die Zinsen abzuziehen. Zur weiteren Begründung bezieht sich der Kl. auf das BFH-Urteil vom 14.10.2003 (IX R 18/01, BFH/NV 2004, 401). Danach seien Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige an seiner selbstgenutzten Wohnung noch während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung durchführe, grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehbar. Es komme nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die sog. große Übergangsregelung noch anwendbar sei. Der Kl. beziffert die Zinsaufwendungen nunmehr auf 12.980,01 DM. Wegen der Berechnung wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 25.04.2002. 7 Der Kl. beantragt 8 den Abzug weiterer Werbungskosten von 12.980,01 DM. 9 Das FA beantragt Klageabweisung. 10 Zur Begründung trägt das FA vor, der vom BFH mit Urteil vom 16.09.1999 (a. a. O.) entschiedene Fall unterscheide sich maßgeblich vom vorliegenden Sachverhalt. Die Einkünfteerzielung sei im Streitfall nicht durch den Verkauf des Grundstücks, sondern durch Gesetz entfallen. Eine Anerkennung von nachträglichen Werbungskosten nach Ablauf der Übergangsfrist des § 52 Abs. 21 EStG widerspreche dem hierin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, den Einkunftstatbestand "Selbstnutzung von Wohnraum" zum 31.12.1998 endgültig zu beenden. Auch das Urteil des BFH vom 14.12.2003 (a. a. O.) betreffe einen Fall, in dem die gesetzliche Frist des § 52 Abs. 21 EStG noch nicht abgelaufen gewesen sei. 11 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung. 12 Die Klage ist zulässig und begründet. 13 Die geltend gemachten Schuldzinsen sind als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften der Ehefrau des Kl. aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen. 14 Die Ehefrau des Kl. war gem. §§ 21, 21 a Abs. 7, 52 Abs. 21 Satz 2 EStG berechtigt, bis zum Veranlagungszeitraum 1998 die Einkünfte aus dem selbstbewohnten Zweifamilienhaus durch Überschussrechnung zu ermitteln. Dabei war der Mietwert der Wohnung als Einnahme anzusetzen, Werbungskosten konnten abgezogen werden. 15 Werbungskosten sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Werden Erhaltungsmaßnahmen während der Vermietungszeit bzw. der steuerbaren Eigennutzung durchgeführt, ist typisierend davon auszugehen, dass sie der Einkünfteerzielung dienen und die dadurch entstehenden Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des BFH vom 10.10.2000 IX R 15/96, BStBl II 2001, 787 und vom 11.03.2003 IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043 m.w.N). Entscheidend ist dabei, dass die Erhaltungsmaßnahme während der Ausübung der steuerbaren Tätigkeit erfolgt; erfolgt die Bezahlung in einem späteren Veranlagungszeitraum, ist der Aufwand auch dann noch zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2000 IX 15/96 a. a. O.). Das selbe gilt für Schuldzinsen, die mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Besteht der wirtschaftliche Zusammenhang auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit, sind die Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.1999, IX R 42/97, BStBl II 2001, 528). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige während der Vermietungstätigkeit Aufwendungen mit Kredit finanziert, die als Werbungskosten sofort abziehbar sind (z. B. Erhaltungsaufwendungen, sonstige Hauskosten). Die während der Vermietungstätigkeit getätigten sofort abziehbaren Werbungskosten betreffen nur die Einkunftssphäre. Der durch die tatsächliche Verwendung des Kredits geschaffene wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bleibt auch nach Ende der Vermietungstätigkeit bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.1999, IX R 42/97 a. a. O.). 16 Die von der Ehefrau des Kl. durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen sind danach vom FA bis 1998 zu Recht als Werbungskosten berücksichtigt worden, ebenso wie die zur Finanzierung dieser Maßnahmen aufgewendeten Kreditzinsen. Mit dem Ablauf der Übergangsfrist des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG ist der Zusammenhang der weiteren Zinszahlungen mit den bis 1998 erzielten Einkünften aus VuV nicht aufgehoben worden. Die Zinsaufwendungen bleiben durch die Einkünfteerzielung veranlasst und sind deshalb als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Umstand, dass im Streitjahr die große Übergangsregelung der § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG nicht mehr anwendbar war, steht der Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen nicht entgegen. Im Urteil vom 14.10.2003 (IX R 18/01 a. a. O.) hat der BFH ausgeführt, dass Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige an seiner selbstgenutzten Wohnung noch während der Geltung der sog. Übergangsregelung durchführt, grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehbar sind. Es komme nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die sog. große Übergangsregelung noch anwendbar sei. Das selbe muss für Zinsaufwendungen gelten, die für frühere Erhaltungsmaßnahmen getätigt worden sind. Zwar lag dem BFH-Urteil ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die Übergangsregelung deshalb weggefallen ist, weil die Steuerpflichtigen den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung gewählt hatten, während im Streitfall die Übergangsfrist endgültig abgelaufen ist. Für die Ursächlichkeit der Aufwendungen macht dies jedoch keinen Unterschied. Der Regelung des § 52 Abs. 21 EStG lässt sich nicht entnehmen, dass nach Ablauf der Frist der Ansatz positiver oder negativer Einkünfte völlig ausgeschlossen ist. 17 Der Senat kann sich nicht der Auffassung des Bundesministers der Finanzen im Erlass vom 18.07.2001 anschließen, dass ein Abzug der Zinsaufwendungen ausgeschlossen ist, soweit der Erlös, der im Falle einer Veräußerung des vermieteten Grundstücks erzielbar wäre, zur Schuldentilgung ausreichen würde (IV C 3-S 2211-31/01). Nach Beendigung der Vermietungstätigkeit zu zahlende Zinsen stellen nur insoweit nicht weiter Werbungskosten dar, als sie auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen. Zinsen, die für Darlehen aufgewendet werden, die zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen aufgenommen worden sind, behalten ihren Charakter als Werbungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.1999 IX R 42/97 a. a. O.). 18 Die von dem Kl. in Höhe von 12.980,01 DM geltend gemachten Zinsen sind somit in voller Höhe als Werbungskosten des Streitjahres zu berücksichtigen. Die Neuberechnung der Einkommensteuer 2000 wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA auferlegt. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.