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Urteil

9 K 5096/99 E

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehreren aufeinanderfolgenden Bauausführungen von insgesamt mehr als sechs Monaten kann nach nationalem Recht eine Betriebsstätte im Inland i.S. von §12 AO vorliegen, unabhängig von der DBA-Prüfung. • Abzugsanordnungen nach §50a Abs.7 EStG i.V.m. §49 KStG sind zulässig, um inländische Steueransprüche zu sichern; DBA-Vergünstigungen schließen den Steuerabzug nicht aus (§50d Abs.1 EStG). • Ein Organ (Vorstand/Geschäftsführer) einer ausländischen Kapitalgesellschaft kann unter den Umständen als ständiger Vertreter i.S. Art.5 Abs.4 DBA angesehen werden; ebenso können vermeintlich unabhängige Vertreter wegen ihrer vertraglichen Einbindung als abhängig gelten. • Das Ermessen der Finanzbehörde beim Erlass von Abzugsanordnungen ist nur eingeschränkt, insbesondere wenn zum Zeitpunkt des Erlasses nicht eindeutig feststeht, dass abkommensrechtliche Befreiungen greifen.
Entscheidungsgründe
Abzugsanordnung bei polnischer Baugesellschaft: Betriebsstätte nach nationalem Recht und Zulässigkeit des Steuerabzugs • Bei mehreren aufeinanderfolgenden Bauausführungen von insgesamt mehr als sechs Monaten kann nach nationalem Recht eine Betriebsstätte im Inland i.S. von §12 AO vorliegen, unabhängig von der DBA-Prüfung. • Abzugsanordnungen nach §50a Abs.7 EStG i.V.m. §49 KStG sind zulässig, um inländische Steueransprüche zu sichern; DBA-Vergünstigungen schließen den Steuerabzug nicht aus (§50d Abs.1 EStG). • Ein Organ (Vorstand/Geschäftsführer) einer ausländischen Kapitalgesellschaft kann unter den Umständen als ständiger Vertreter i.S. Art.5 Abs.4 DBA angesehen werden; ebenso können vermeintlich unabhängige Vertreter wegen ihrer vertraglichen Einbindung als abhängig gelten. • Das Ermessen der Finanzbehörde beim Erlass von Abzugsanordnungen ist nur eingeschränkt, insbesondere wenn zum Zeitpunkt des Erlasses nicht eindeutig feststeht, dass abkommensrechtliche Befreiungen greifen. Die Klägerin ist eine polnische Aktiengesellschaft, die seit Ende 1996 in der Bundesrepublik wiederholt Bauleistungen auf Grundlage von Werkverträgen erbrachte. In Deutschland wurden mehrere Bauausführungen an verschiedenen Objekten durchgeführt; die inländischen Umsätze machten ca. 25–30 % des Gesamtumsatzes aus. Die Klägerin hielt in Deutschland lediglich angemietete Unterkünfte, Büro- und Geschäftsleitungssitze befanden sich in Polen; eine Niederlassung bestand erst ab April 1998. Eine in Deutschland tätige Ingenieurin (Frau O.) und der Vorstand (Herr W.) verhandelten und vertraten die Klägerin gegenüber Auftraggebern und Behörden. Das Finanzamt ordnete Steuerabzüge nach §50a Abs.7 EStG gegenüber den inländischen Auftraggebern an und bestätigte dies später in der Einspruchsentscheidung mit der Begründung, die Klägerin sei beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, da sie inländische Betriebsstätten im Sinne des deutschen Rechts unterhalte bzw. durch ständige Vertreter im Sinne des DBA betroffen sei. • Zuständigkeit und Klagebefugnis: Die Klage ist zulässig; die Klägerin kann sich als Steuerschuldnerin gegen die Abzugsanordnungen wenden. • Beschränkte Steuerpflicht: Die Klägerin war in den Streitjahren beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§2 Nr.1 KStG), weil Sitz und Geschäftsleitung in Polen lagen. • Nationale Betriebsstätte (§12 AO): Unabhängig von der DBA-Rechtslage begründen die inländischen Bauausführungen in ihrer Gesamtschau mehrere ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Leistungen von insgesamt mehr als sechs Monaten und damit eine Betriebsstätte i.S. des §12 Satz 2 Nr.8 AO, was zu inländischen Einkünften nach §49 Abs.1 Nr.2 a EStG führt. • Prüfung gegenüber DBA: Für die Entscheidung über den Steuerabzug kommt es nicht auf die Frage an, ob nach Art.5 DBA-Polen eine Betriebsstätte vorliegt; die nationale Prüfung nach §12 AO ist maßgeblich für §49 Abs.1 Nr.2 a EStG. • Ständige Vertreter/Vertreterbetriebsstätte: Aufgrund der Art und des Umfangs der Tätigkeit von Herrn W. und Frau O. war nicht auszuschließen, dass einer von beiden als ständiger Vertreter i.S. Art.5 Abs.4 DBA-Polen zu qualifizieren ist; es bestehen insoweit erhebliche Anhaltspunkte für eine Vertreter-Betriebsstätte. • Zweck und Zulässigkeit des Steuerabzugs: §50a Abs.7 EStG dient der Sicherstellung inländischer Steueransprüche; nach §50d Abs.1 EStG ist der Steuerabzug unabhängig von abkommensrechtlichen Vergünstigungen vorzunehmen. Angesichts fehlender inländischer Vermögenswerte der Klägerin war der Steuerabzug zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig. • Ermessen der Behörde: Das Finanzamt hat sein Ermessen nicht überschritten. Zum Zeitpunkt des Erlasses standen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für beschränkte Steuerpflicht und Sicherungsbedarf fest. • Höhe des Abzugs: Die angesetzten Prozentsätze entsprachen §50a Abs.7 Satz2 EStG; die Klägerin konnte das behauptete niedrigere Steueraufkommen nicht durch Nachweise belegen. Die Klage wird abgewiesen. Die Abzugsanordnungen des Finanzamts nach §50a Abs.7 EStG i.V.m. §49 KStG sind rechtmäßig, weil die Klägerin in den Streitjahren inländische gewerbliche Einkünfte hatte und daher beschränkt körperschaftsteuerpflichtig war; alternativ waren jedenfalls ständige Vertreter denkbar, die nach DBA Art.5 Abs.4 eine Vertreter-Betriebsstätte begründen können. Der Steuerabzug war zur Sicherung des inländischen Steueranspruchs erforderlich und verhältnismäßig, zumal die Klägerin keine ausreichenden Unterlagen vorlegte, die einen geringeren Abzugsbetrag hätten rechtfertigen können. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.