Urteil
11 K 93/03 Kg
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2004:0625.11K93.03KG.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Aufhebung des Bescheids vom 11.07.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2002 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für ihren Sohn X. für das Jahr 2001 Kindergeld zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Streitig ist, ob im Jahr 2001 die Einkommensgrenze des § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.H.v. 14.040 DM überschritten ist, insbesondere ob Fahrten zur Abendschule mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen sind. 4 Die Klägerin (Klin.) ist Mutter von zwei Söhnen. Ihr Sohn X. (geboren am 20.12.1981) absolvierte im Streitjahr eine Ausbildung zum Bürokaufmann, in deren Rahmen er an zwei Vormittagen pro Woche (bis 13:00 bzw. 14:00 Uhr) die Berufsschule besuchte. Darüber hinaus besuchte er zwei Abende pro Woche von 17:45 Uhr bis 21:00 Uhr die "Fachoberschule für Wirtschaft in Teilzeitform für Berufsschüler" (Abendschule), um die Fachhochschulreife zu erwerben. 5 Mit Bescheid vom 19.04.2001 hob die Beklagte (Bekl.) die Kindergeldfestsetzung für X. ab Januar 2001 auf, da das Einkommen von X. im Kalenderjahr 2001 den Grenzbetrag von 14.040 DM voraussichtlich überschreiten werde. Der Bescheid wurde nach erfolglosem Einspruchsverfahren bestandskräftig. 6 Laut Einkommensteuerbescheid vom 20.02.2002 hat X. im Jahr 2001 Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit i.H.v. 17.119 DM erzielt. Das Finanzamt berücksichtigte Werbungskosten i.H.v. 4.770 DM und ermittelte hieraus einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 12.349 DM. 7 Am 04.03.2002 stellte die Klin. einen neuen Antrag auf Kindergeldfestsetzung ab Januar 2001. Die Bekl. gab dem Antrag nur für den Zeitraum ab Januar 2002 statt. Für das Kalenderjahr 2001 lehnte sie dagegen die Festsetzung von Kindergeld erneut ab, da die Einkünfte und Bezüge von X. über der Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG lägen. Diese berechnete die Bekl. in der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2001 wie folgt (Werte in DM): 8 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 202 Tg x 3 km x 0,70 DM 425,00 Fahrten zwischen Wohnung und Berufsschule 76 Tg x 22 km x 0,58 DM 969,76 Fahrten zwischen Wohnung und Abendschule 76 Tg x 10 km x 0,70 DM 532,00 76 Tg x 1 km x 0,80 DM 60,80 9 Computer (Kauf 4/2000 für 2.665,99 DM, ND 4 J, beruflicher Anteil 12/13) 615,23 10 Gewerkschaftsbeitrag 148,00 Werbungskosten insgesamt 2.750,79 Einnahmen 17.119,00 damit Einkünfte 14.368,21 11 Im Klageverfahren verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass die Fahrten zur Abendschule wie Dienstreisen zum Ansatz gebracht werden müssten, da diese ebenso wie die Fahrten zur Berufsschule zur Ausbildung gehörten bzw. zumindest ausbildungsbegleitend seien, und dass daher ein Betrag von (76 Tg x 22 km x 0,58 DM =) 969,76 DM zu berücksichtigen sei. Ergänzend führt die Klin. aus, X. habe sich auf die Abendschule ca. 45 Minuten pro Tag vorbereitet und am Wochenende ca. 2 Stunden täglich. Außerdem habe er von 26 Urlaubstagen an ca. 9 Tagen je 5 Stunden mit der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffs bzw. mit der Vorbereitung auf Klausuren verbracht. In etwa vergleichbarem Umfang habe X. auch für die Berufsschule gelernt. 12 Außerdem sei der Computer auf drei Jahre abzuschreiben, was zu einem Abschreibungsbetrag von 820,30 DM führe. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen betrage das Jahreseinkommen von X. nur 13.786,48 DM, so dass Kindergeld gewährt werden müsse. 13 Zudem seien bisher keine Auslagen für Schulbücher und sonstige Arbeitsmittel berücksichtigt worden, die zumindest 350,- DM betragen hätten. Unter anderem habe X. vier (genauer bezeichnete) Bücher und zwei (genauer bezeichnete) Computerprogramme für insgesamt 179,40 DM sowie Hefte, Mappen und Ordner für ca. 35 DM erworben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 03.05.2004 (Bl. 44 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Belege wurden nicht vorgelegt. 14 Die Klin. beantragt, 15 den Ablehnungsbescheid vom 11.07.2002 sowie die Einspruchsentscheidung vom 17.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für ihren Sohn X. für Januar 2001 bis Dezember 2001 Kindergeld zu gewähren. 16 Die Bekl. beantragt, 17 die Klage abzuweisen, 18 hilfsweise die Revision zuzulassen. 19 Zur Begründung macht sie geltend, dass die amtlichen AfA-Tabellen für PC, die nach dem 01.07.1997 angeschafft wurden, eine Abschreibung über vier Jahre vorschreiben würden. Erst PC, die nach dem 01.01.2001 angeschafft wurden, seien über einen Zeitraum von drei Jahren abzuschreiben. Da der Computer im Streitfall am 06.04.2000 erworben wurde, sei somit eine Abschreibung über vier Jahre vorzunehmen. 20 Die Fahrten zur Abendschule könnten nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden, da diese nicht ausbildungsbedingt seien. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Kindergeldakte verwiesen. 22 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO). 23 II. 24 Die Klage ist erfolgreich. 25 Der Klin. steht für ihren Sohn X. Kindergeld für das Jahr 2001 zu. 26 Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld unter anderem dann, wenn sich das Kind - wie Streitfall der Sohn der Klin. - in Berufsausbildung befindet (§ 63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Weitere Voraussetzung ist nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für das Jahr 2001 gültigen Fassung, dass das Kind keine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von mehr als 14.040 DM im Kalenderjahr hat. Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, sowie Einkünfte, die für solche Zwecke verwendet werden, bleiben bei der Berechnung außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG 2001). 27 Im Streitfall ist der Grenzbetrag nicht überschritten. Unmaßgeblich ist insoweit, dass bereits im Einkommensteuerbescheid 2001 von X. ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 12.349 DM ausgewiesen wurde. Der Einkommensteuerbescheid ist kein Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung und bindet deshalb die Familienkasse bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht. Die Familienkasse hat die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen vielmehr in eigener Verantwortung vollständig zu treffen (BFH, Urteil vom 23.11.2001 - VI R 125/00, BFHE 197, 387, BFH/NV 2002, 392; BFH, Beschluss vom 15.03.2002 - VIII B 189/01, BFH/NV 2002, 898). 28 Die von der Bekl. vorgenommene Ermittlung der Einkünfte und Bezüge ist jedoch zu hoch ausgefallen, soweit die Fahrten zur Abendschule nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt wurden. Diese sind vielmehr mit den tatsächlichen Kosten bzw. mangels Nachweises der tatsächlichen Kosten mit einer Pauschale von 0,58 DM je gefahrenen Kilometer anzusetzen. Legt man diesen Wert (76 Tg x 22 km x 0,58 DM = 969,70 DM) zugrunde, verbleiben im Streitfall lediglich Einkünfte von 13.991,25 DM. 29 Dahinstehen bleiben kann insoweit, ob es sich bei den Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Abendschule überhaupt um Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit handelt oder ob diese Aufwendungen nicht vielmehr als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu behandeln sind (so FG Bremen, Urteil vom 14.01.2004 - 2 K 254/03, EFG 2004, 560 unter Zugrundelegung der geänderten BFH-Rechtsprechung; hierzu grundlegend BFH-Urteil vom 04.12.2002 - VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403). Denn selbst wenn es sich um Berufsausbildungskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG handeln sollte, wären diese Aufwendungen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG 2001 bei der Überprüfung des Jahresgrenzbetrages mindernd zu berücksichtigen, da insoweit Einkünfte für besondere Ausbildungszwecke verwendet wurden (vgl. BFH , Urteil vom 14.11.2000 - VI R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491). Die Ermittlung der Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen richtet sich in beiden Fällen nach den gleichen steuerlichen Vorschriften. Insbesondere ist auch im Rahmen der Sonderausgaben bei der Geltendmachung von Fahrtkosten § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu beachten (vgl. BFH-Urteile vom 25.07.2001 - VI R 77/00, BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12; vom 29.04.2003 - VI R 86/99, BFHE 202, 299, BStBl II 2003, 749). 30 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung sind die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich mit einer Entfernungspauschale von 0,70 DM für die ersten zehn Entfernungskilometer und mit 0,80 DM für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. R 37 Abs. 2 Satz 1 LStR 2003). Bei Auszubildenden gehört hierzu üblicherweise der Ausbildungsbetrieb. Aber auch eine Bildungseinrichtung kann einen Betätigungsmittelpunkt darstellen und damit regelmäßige Arbeitsstätte sein (BFH, Urteil vom 29.04.2003 - VI R 86/99, BFHE 202, 299, BStBl II 2003, 749), z.B. wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke des Vollzeitunterrichts aufgesucht wird (BFH, Urteil vom 22.07.2003 - VI R 190/97, BFHE 203, 11, BFH/NV 2003, 1646). 31 Im Streitfall hat die Bekl. hinsichtlich der Berufsschule das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte verneint und die Fahrten statt mit der Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nach Dienstreisegrundsätzen mit 0,58 DM pro gefahrenen Kilometer berücksichtigt. Diese Handhabung steht im Einklang mit der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG (DA-FamEStG) unter 63.4.2.2 Satz 11 Buchstabe e Satz 2 und wird auch von dem erkennenden Senat für zutreffend erachtet, da der bloß an ein bis zwei Schultagen wöchentlich erfolgende Besuch einer Berufsschule keinen Umfang annimmt, der ausreichen würde, um hierin einen Betätigungsmittelpunkt zu sehen. Insbesondere ist die Berufsschule auch nicht nach Ablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte geworden. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH bei längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte grundsätzlich nur für die ersten drei Monate eine Dienstreise anzuerkennen und die auswärtige Tätigkeitsstätte danach als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen (z.B. BFH-Urteil vom 19.07.1996 - VI R 38/93, BFHE 181, 161, BStBl II 1997, 95 unter 1b). Der Senat schließt sich jedoch der Rechtsprechung des 12. Senats des Finanzgerichts München (Urteil vom 07.05.2002 - 12 K 43/02, EFG 2002, 1240) an, wonach bei wenigen über das Schuljahr verstreuten Berufsschultagen - ein bis zwei Fahrten wöchentlich - keine einheitliche Dienstreise vorliegt und die Dreimonatsregelung daher nicht zur Anwendung kommt (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.1999 - 4 K 1454/98, juris; a.A. Hessisches FG, Urteil vom 14.12.2001 - 12 K 3568/01, juris). 32 Das Gleiche gilt nach der Auffassung des Senats auch für die Fahrten zur Abendschule. Auch diese Fahrten sind im Streitfall mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen, ohne dass es auf die Einhaltung einer Dreimonatsfrist ankommt. 33 Kriterium für die Anwendung der Entfernungspauschale ist allein, ob das Fahrtziel als regelmäßige Arbeitsstätte zu qualifizieren ist. Übt der Steuerpflichtige mehrere Tätigkeiten aus, ist für jeden Tätigkeitsbereich gesondert zu prüfen, ob bzw. wo der Steuerpflichtige insoweit eine bzw. mehrere regelmäßige Arbeitsstätten hat. Der Erwerb der Fachhochschulreife ist hierbei als eigenständiger Tätigkeitsbereich anzusehen, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige noch einer weiteren Ausbildung nachgeht. Denn es kann letztlich keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige tagsüber eine hauptberufliche Tätigkeit ausübt, neben der er die Abendschule besucht, oder ob er tagsüber eine von dem Erwerb der Fachhochschulreife losgelöste, d.h. auf einen anderen Abschluss gerichtete Ausbildung absolviert. 34 Was der Bekl. mit seinem Vortrag ausdrücken möchte, die Entfernungspauschale sei deshalb anzuwenden, weil die Fahrten zur Abendschule "nicht ausbildungsbedingt" seien, erschließt sich dem Senat nicht. Denkbar wäre allenfalls, dass es sich hierbei um einen Hinweis darauf handeln soll, dass der Besuch der Abendschule nicht zu den Pflichten aus dem Ausbildungsdienstverhältnis gehört und deshalb der Ausbildungsbetrieb insoweit nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden kann. Da X. die Tätigkeit "Erwerb der Fachhochschulreife" lediglich zu Hause bzw. in der Abendschule ausgeübt hat, kann ein etwaiger Betätigungsmittelpunkt auch nur an einem - oder ggf. beiden - dieser Orte liegen. Ob bzw. wo eine regelmäßige Arbeitstätte vorliegt, ist durch eine wertende Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. 35 Im Streitfall ist lediglich der häusliche Arbeitsbereich, nicht aber die Abendschule, als Betätigungsmittelpunkt anzusehen, mit der Folge, dass sich X. beim Besuch der Abendschule vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte aufhielt. Diese Wertung beruht darauf, dass bei einem nur ein- bis zwei Abende pro Woche erfolgenden Unterrichtsbesuch die Tätigkeiten, die für das Bestehen der angestrebten Abschlussprüfung verantwortlich sind, in entscheidendem Maße zu Hause erbracht werden. Der Unterrichtsstoff wird zwar in der Abendschule präsentiert, jedoch führt das bloße "Absitzen" der Kurseinheiten regelmäßig nicht zum gewünschten Erfolg. Finden zudem nur 76 Veranstaltungen à ca. 3 Zeitstunden im Jahr statt, ist im Unterricht schon rein zeitlich gesehen nur eine sehr gedrängte Darstellung der wesentlichen Prüfungsinhalte möglich. Hinzu kommt, dass der Unterricht zu einer Tageszeit abgehalten wird, zu der die Teilnehmer oftmals bereits einen anstrengenden Arbeitstag hinter sich haben - mit den entsprechenden Konsequenzen für ihre Aufnahmefähigkeit. Unter diesen Arbeitsbedingungen vermag der Unterricht den Schülern letztlich nur eine Hilfestellung bzw. Anleitung für das eigenständige Erlernen des zum Bestehen der Prüfung erforderlichen Wissens zu geben. Die eigentliche Arbeit, nämlich das Begreifen und Vertiefen des in der Abendschule lediglich skizzierten Prüfungsstoffs, müssen die Schüler dagegen unter erheblichem Zeiteinsatz und unter Aufbringung einer erheblichen Disziplin zu Hause bewältigen, wenn sie die Ausbildung erfolgreich beenden wollen. So hat auch der Sohn der Klägerin einen erheblichen Teil seiner eigentlich freien Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffs und die Vorbereitung auf Klausuren aufgewendet. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich nach dem Zuvorgesagten nicht lediglich um eine "Vor- bzw. Nachbereitung" im Sinne einer bloßen Begleittätigkeit, sondern vielmehr um den wesentlichen Kern der Tätigkeit. Hinter dieser häuslichen Tätigkeit tritt der Besuch der Abendschule - jedenfalls bei nur ein bis zwei Unterrichtsabenden pro Woche - sowohl hinsichtlich des zeitlichen Umfangs als auch bei qualitativer Betrachtung soweit zurück, dass dort kein (weiterer) Betätigungsmittelpunkt liegt. 36 Da der Jahresgrenzbetrag bei Ansatz der Fahrten zur Abendschule mit den tatsächlichen Fahrtkosten bereits eingehalten und damit Kindergeld zu gewähren ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der PC - wie von der Klin. angenommen - auf drei statt auf vier Jahre abzuschreiben ist und in welcher Höhe Arbeitsmittel als Werbungskosten berücksichtigt werden können. 37 Dem Kindergeldanspruch der Klin. steht auch nicht der bestandskräftige Bescheid vom 19.04.2001 entgegen, mit dem die Festsetzung von Kindergeld mit Wirkung ab Januar 2001 abgelehnt wurde. Denn zum einen lag diesem Bescheid lediglich eine Prognose der zu erwartenden Einkünfte und Bezüge zugrunde, d.h. es handelte sich hierbei lediglich um eine vorläufige Entscheidung, die keine Bindungswirkung für die nach Ablauf des maßgebenden Jahres zu treffende endgültige Entscheidung hat (vgl. FG München, Urteil vom 07.05.2002 - 12 K 43/02, EFG 2002, 1240). Zum anderen wäre eine Änderung des Bescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO möglich, da es sich bei der Entstehung der den Pauschbetrag übersteigenden Werbungskosten um ein rückwirkendes Ereignis handelt. 38 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob eine Berufs- bzw. Abendschule bei nur ein- bis zweimaligen Besuch pro Woche als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist bzw. nach Ablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO), sowie im Hinblick darauf, dass der Senat nicht auszuschließen vermag, dass er mit seiner Entscheidung von der Entscheidung des BFH vom 25.07.2001 - VI R 77/00 (BStBl II 2002, 12) abweicht, auch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 FGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.