Urteil
7 K 3481/02 L
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Goldmünzen, die ein Arbeitgeber allen Arbeitnehmern anlässlich einer Weihnachtsfeier übergibt, sind Arbeitslohn, wenn sie unübliche Zuwendungen darstellen.
• Für die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG muss der Arbeitslohn 'aus Anlass' der Betriebsveranstaltung gewährt sein; bloße Gelegenheit oder Erhöhung der Attraktivität genügt nicht.
• Fehlt ein untrennbarer innerer Zusammenhang mit dem Programm der Betriebsveranstaltung, überwiegt der Entlohnungs- bzw. Belohnungscharakter und die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 entfällt; dann ist ggf. eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 oder eine Festsetzung nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 EStG möglich.
Entscheidungsgründe
Keine Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs.2 Nr.2 EStG bei untrennbarer Belohnungszuwendung • Goldmünzen, die ein Arbeitgeber allen Arbeitnehmern anlässlich einer Weihnachtsfeier übergibt, sind Arbeitslohn, wenn sie unübliche Zuwendungen darstellen. • Für die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG muss der Arbeitslohn 'aus Anlass' der Betriebsveranstaltung gewährt sein; bloße Gelegenheit oder Erhöhung der Attraktivität genügt nicht. • Fehlt ein untrennbarer innerer Zusammenhang mit dem Programm der Betriebsveranstaltung, überwiegt der Entlohnungs- bzw. Belohnungscharakter und die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 entfällt; dann ist ggf. eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 oder eine Festsetzung nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 EStG möglich. Die Klägerin, ein Hersteller von Garderoben und Einrichtungssystemen mit rund 100 Mitarbeitern, übergab im Rahmen der Weihnachtsfeiern 1999 und 2000 an alle Arbeitnehmer Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 550 DM je Stück. Die Übergabe erfolgte in einem Vorraum der Veranstaltung; die Buchhaltung erfasste die Ausgabe. Die Klägerin hatte zugleich ein gekürztes freiwilliges Weihnachtsgeld gezahlt. Das Finanzamt versagte die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs.2 Satz1 Nr.2 EStG und setzte stattdessen die Lohnsteuer nach Maßgabe einer Pauschalierung nach § 40 Abs.1 bzw. § 41 Abs.1 fest; hierdurch erhöhten sich die Nachforderungen. Die Klägerin erhob Klage mit der Auffassung, die Münzen seien aus Anlass der Betriebsveranstaltungen überreicht worden und damit pauschal nach § 40 Abs.2 zu besteuern. • Anwendbare Normen und Begrifflichkeiten: § 40 Abs.2 Satz1 Nr.2 EStG (Pauschalbesteuerung bei Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen), § 40 Abs.1 und § 41 Abs.1 Nr.1 EStG (Alternativen), LSt-Richtlinien Abschnitt 72 Abs.4 Nr.4 und Abschnitt 6. • Voraussetzungen der Pauschalierung nach § 40 Abs.2: Der Arbeitslohn muss 'aus Anlass' der Betriebsveranstaltung gewährt sein, also in engem sachlichem und programmatischen Zusammenhang stehen, so dass die Leistung ohne die Veranstaltung nicht gewährt würde. • Abgrenzung Arbeitslohn vs. Belohnung: Unübliche Sachzuwendungen sind grundsätzlich Arbeitslohn; entscheidend für die 25%-Pauschalierung ist, ob die Zuwendung untrennbar mit dem Veranstaltungsprogramm verbunden ist. Allein die Erhöhung der Attraktivität oder die bloße Übergabe anlässlich der Veranstaltung genügt nicht. • Feststellungen zum Einzelfall: Die Übergabe der Goldmünzen fand zwar während der Veranstaltung statt, war aber in einem Vorraum und ohne untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem Programm; die Münzen waren sofort veräußerbar und hatten individuellen Belohnungscharakter (teilweise zwei Münzen an einzelne Arbeitnehmer). Das spricht für Entlohnungscharakter und gegen 'aus Anlass'. • Rechtsfolge: Daher war die Pauschalierung nach § 40 Abs.2 nicht anwendbar; mangels dieser Möglichkeit konnte das Finanzamt eine Pauschalierung nach § 40 Abs.1 bzw. auf Antrag eine Festsetzung nach § 41 Abs.1 Nr.1 mit dem Nettosteuersatz vornehmen und die entsprechenden Nachforderungen erheben. Die Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt, dass die Goldmünzen keine untrennbare Programmleistung der Weihnachtsfeiern waren, sondern überwiegend einen individuellen Belohnungscharakter hatten; deshalb kam die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs.2 Satz1 Nr.2 EStG nicht in Betracht. Das Finanzamt durfte die Lohnsteuer anders pauschalieren bzw. nachfordern (Anwendung von § 40 Abs.1 bzw. § 41 Abs.1 Nr.1 EStG). Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wurde zugelassen.