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Urteil

10 K 1947/04 EZ

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2005:0125.10K1947.04EZ.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Streitig ist, ob der Beklagte die Eigenheimzulage rückwirkend aufheben durfte, weil ihm nachträglich bekannt geworden ist, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte in den nach § 5 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze überschritten hat. Der Kläger stellte am 15.09.1999 einen Bauantrag für den Ausbau einer neuen Wohnung im Stall seines Hofes. Nach Baubeginn im Mai 2000 nutzte er die fertig gestellte Wohnung ab November 2001 mit seiner Ehefrau und seinen 3 Kindern. Die Herstellungskosten inklusive Anschaffungskosten für den Grund und Boden betrugen 630.703 DM. Im am 21.12.2001 beim Beklagten eingegangenen Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2001 erklärte der Kläger unter der "Einkunftsgrenze" in Zeile 73, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres, für das erstmalig dieser Antrag gestellt wird, zusammen mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte des vorausgegangenen Jahres voraussichtlich 500.000 DM nicht übersteigen werde. Am 18.02.2002 erließ der Beklagte einen Bescheid über Eigenheimzulage ab 2001 über jeweils 4.857,27 Euro (9.500 DM). Auf Grund der am 08.07.2002 eingereichten Steuererklärung für 2001 erging am 29.07.2002 der Einkommensteuerbescheid 2001. Durch ein am 12.07.2002 erstelltes ARS Trouble Ticket erfuhr der Sachbearbeiter des Beklagten, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2000 insgesamt 247.615 DM und für 2001 insgesamt 239.084 DM, zusammen also 486.699 DM betragen habe. Des weiteren sei auf den vorliegenden Fall die Einkommensgrenze nach altem Recht mit 480.000 DM anzuwenden, da der Bauantrag am 15.09.1999 gestellt worden sei. Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2002 die Festsetzung der Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 4 EigZulG ab 2001 rückwirkend auf. Nach erfolglosem Vorverfahren (Einspruch 04.09.2002, Einspruchsentscheidung 02.04.2004, Klageeingang 14.04.2004) trägt der Kläger mit Klage vor, dass eine rückwirkende Aufhebung des Bescheides über die Eigenheimzulage ab 2001 nach § 11 Abs. 4 EigZulG nicht zulässig sei, da nicht nachträglich bekannt geworden sei, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten habe. Denn schon im Antrag auf Eigenheimzulage sei erklärt worden, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte voraussichtlich 500.000 DM nicht übersteigen werde. Damit sei dem Beklagten bereits bei Erlass des Bescheides am 10.02.2002 die Überschreitung des Grenzbetrages von 480.000 DM bekannt gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid über Eigenheimzulage ab 2001 vom 01.08.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 02.04.2004 aufzuheben soweit die Jahre 2001 und 2002 betroffen sind, hilfsweise im Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass § 11 Abs. 4 EigZulG anwendbar sei, da sich erst durch den Erlass des Einkommensteuerbescheides für 2001 am 29.07.2002 und damit nach Erlass des Eigenheimzulagebescheides vom 18.02.2002 ein Überschreiten der maßgeblichen Einkommensgrenze von 480.000 DM herausgestellt habe. Insoweit verweist er auf die Rechtsausführung des Finanzgerichts Saarland im Beschluss vom 26.07.2001, Az. I V 178/01. Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Einspruchsentscheidung vom 02.04.2004 Bezug genommen. II. Die Klage ist nicht begründet. Da der Kläger auf Grund des Bauantrages vom 15.09.1999 mit der Herstellung der Wohnung vor dem 31.12.1999 begonnen hat, ist nach § 19 Abs. 3 EigZulG der § 5 Satz 1 – 3 in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2671) noch nicht anzuwenden. Vielmehr gilt die Einkunftsgrenze des § 5 in der Fassung des EigZulG vom 26.03.1997 weiter, so dass bei zusammenveranlagten Anspruchsberechtigten die Einkommensgrenze für das Erstjahr der Eigenheimzulage und das vorausgegangene Jahr bei 480.000 DM liegt. Diesen Betrag hat der Kläger mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte für 2000 und 2001 von 486.699 DM überschritten. Der Beklagte durfte den Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2001 vom 18.02.2002 nach § 11 Abs. 4 EigZulG ändern, da ihm nachträglich bekannt geworden ist, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte in den nach § 5 EigZulG maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze von 480.000 DM überschreitet. Nachträglich bekannt werden Tatsachen i.S. des § 11 Abs. 4 EigZulG, wenn sie im Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens für die maschinelle Bearbeitung des Eigenheimzulagesbescheides dem zuständigen Sachbearbeiter noch nicht bekannt waren (BFH-Urteil vom 07.07.2005 IX R 66/04). Für § 11 Abs. 4 EigZulG ist – anders als in § 11 Abs. 5 EigZulG – unerheblich, aus welchen Gründen der Gesamtbetrag der Einkünfte fehlerhaft war. Allein entscheidend ist das nachträgliche Erkennen des objektiv richtigen Gesamtbetrags der Einkünfte (BFH-Urteil vom 04.11.2004 III R 73/03, BStBl II 2005, 290). Vorliegend hat der Beklagte erst aufgrund der am 08.07.2002 eingereichten Steuererklärung bzw. durch Erlass des Einkommensteuerbescheides für 2001 am 29.07.2002 – also nach Erlass des Eigenheimzulagebescheides – erfahren, dass die Einkunftsgrenze von 480.000 DM überschritten ist. Zu Unrecht beruft der Kläger sich für seine Rechtsauffassung auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.11.2004 14 K 4058/02 EZ, EFG 2005, 1256, gegen welches die Revision unter dem Az. IX R 17/05 beim BFH anhängig ist. Im dortigen Fall hatte das Gericht ein nachträgliches Bekannt werden i.S.d. § 11 Abs. 4 EigZulG verneint, weil der Behörde bereits im Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Antrages über die Bewilligung der Eigenheimzulage sämtliche für die Ermittlung der Gesamtbeträge der Einkünfte relevanten Umstände bekannt waren und sie sich gleichwohl mit einer fehlerhaften Wahrscheinlichkeitsprüfung begnügte (vgl. auch BFH-Urteil vom 4.11.2003 III R 73/03, BStBl. II 2005, 290, II. 3. c). Vorliegend kannte der Beklagte gerade nicht die für die Ermittlung der Gesamtbeträge der Einkünfte relevanten Umstände, da der Kläger lediglich im Antrag angegeben hatte, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres, für das erstmals dieser Antrag gestellt wird, zusammen mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte des vorausgegangenen Jahres voraussichtlich 500.000 DM nicht übersteigen werde. Unterlagen zur Glaubhaftmachung bzw. Nachprüfung dieser Angaben hatte er seinem Antrag nicht beigefügt. Nach Auffassung des Senats kann auch offen bleiben, ob der zuständige Sachbearbeiter beim Beklagten bei Erlass des Festsetzungsbescheides vom 18.02.2002 rechtsfehlerhaft davon ausging, dass die Einkunftsgrenze bei 500.000 DM liege. Denn selbst wenn der Sachbearbeiter einem entsprechenden Rechtsirrtum unterlegen wäre, ergäbe sich nach den o.g. Grundsätzen eine Aufhebungs- bzw. Änderungsbefugnis nach § 11 Abs. 4 EigZulG, da der für eine abschließende Entscheidung erhebliche Sachverhalt im Februar 2002 noch nicht bekannt war. Wird die Eigenheimzulage im Interesse des Anspruchsberechtigten kurzfristig ohne intensive Sach- und Rechtsprüfung gewährt, so ist dies im Hinblick auf die Anwendung des § 11 Abs. 4 EigZulG aufgrund seiner Konzeption als eigenständige, erweiterte Korrekturnorm zumindest so lange unschädlich, wie eine abschließende Entscheidung, auch bei weiterer Ermittlung, ohnehin noch nicht getroffen werden könnte. Soweit nämlich die Finanzbehörde noch davon ausgehen darf, dass die Festsetzung im Hinblick auf die erst zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichten oder bekannt werdenden Einkünfte noch geändert werden kann, kann von ihr nicht verlangt werden, dass sie zu diesem Termin bereits eine äußerst sorgfältige Rechtsprüfung vornimmt (FG Köln vom 06.07.2005 11 K 5302/04, EFG 2005, 1522). Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Gesetzgebers, wonach der Gesamtbetrag der Einkünfte verfahrensrechtlich selbständig, d. h. unabhängig von der Durchführung und den Ergebnissen einer Einkommensteuerveranlagung zu ermitteln ist. Obwohl nach den Regelungen des Regierungsentwurfes zu § 5 Abs. 2 EigZulG dem Einkommensteuerbescheid für die Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte eine mittelbare Feststellungswirkung zukommen sollte, sollte das Finanzamt die Eigenheimzulage festsetzen können, bevor der Einkommensteuerbescheid vorliegt. Der Anspruchsberechtigte sollte in diesem Fall glaubhaft machen, dass er die Einkunftsgrenze im maßgeblichen Jahr nicht überschreitet. Die Sätze 2 und 3 des Entwurfes enthielten spezielle Änderungsvorschriften für die Fälle, in den bei der Festsetzung der Eigenheimzulage von einem unzutreffenden Gesamtbetrag der Einkünfte ausgegangen worden ist (BR-Drucksache 498/95, S. 33 ff). Von dieser verfahrensrechtlichen Verknüpfung der Einkommensteuerfestsetzung mit der Eigenheimzulage ist der Gesetzgeber auf Grund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des 7. Finanzausschusses vom 26.10.1995 (BT-Drucksache 13/2784, S. 77) abgewichen und hat den Entwurf des § 5 Abs. 2 EigZulG verworfen, damit der für die Einkunftsgrenze maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte verfahrensrechtlich unabhängig von der Einkommensteuerveranlagung ermittelt werden kann. Gleichwohl sollte, wie sich aus der Begründung zu § 11 Abs. 4 EigZulG ergibt, das Finanzamt - wie auch bisher vorgesehen - die Eigenheimzulage festsetzen können, bevor die genaue Höhe der Einkünfte feststeht. Der Anspruchsberechtigte muss insoweit darlegen und glaubhaft machen, dass er die Einkunftsgrenze in den maßgeblichen Jahren nicht überschreitet. Durch die Neufassung des § 11 Abs. 4 EigZulG sollte als Ersatz für den bisherigen § 5 Abs. 2 EigZulG eine Änderungsmöglichkeit für die Fälle geschaffen werden, in denen bei Festsetzung der Eigenheimzulage von einem unzutreffenden Gesamtbetrag der Einkünfte ausgegangen worden ist (BT-Drucksache 13/2784, S. 81). Genau dieser Fall liegt hier vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revisonszulassung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.