Beschluss
10 K 640/05 S
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2005:0704.10K640.05S.00
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der vom Kläger beschrittene Finanzrechtsweg gemäß § 33 Finanzgerichtsordnung ist unzulässig.
Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht C verwiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der vom Kläger beschrittene Finanzrechtsweg gemäß § 33 Finanzgerichtsordnung ist unzulässig. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht C verwiesen. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe : Mit Schreiben vom 14.2.2005 erhob der Kläger Klage gegen seinen früheren, unbekannt verzogenen Arbeitgeber I***** X******** auf Berichtigung der von diesem für den Zeitraum 1.2. bis 5.6.2000 ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung, in der u.a. ein Bruttoarbeitslohn von 14.981,67 DM, einbehaltene Lohnsteuer von 519,- DM, einbehaltener Solidaritätszuschlag von 16,- DM und einbehaltene Kirchensteuer von 62,28 DM bescheinigt sind. Der Kläger ist der Auffassung, richtigerweise habe der Beklagte einen Bruttoarbeitslohn von 8.962,81 DM abzüglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern nach Steuerklasse 1 sowie steuerfreie Auslöse in Höhe von 900 DM bescheinigen müssen. Hierzu behauptet er, es sei ein monatlicher Nettolohn von 2.400,- DM zuzüglich steuerfreier Auslöse und Fahrgelderstattung vereinbart gewesen. Dies entspreche einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 4.088,30 DM. Er habe lediglich vom 1.2. bis 21.2.2000 gearbeitet und sei danach bis zum 5.6.2000 arbeitsunfähig krank gewesen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Lohnfortzahlung für sechs Wochen ergebe sich für die Monate Februar und März 2000 ein Bruttoarbeitslohn von insgesamt lediglich 8.162,81 DM. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2000 für den Zeitraum 1.2.2000 bis 5.6.2000 so zu berichtigen, dass sich ein Bruttoarbeitslohn von 8.962,81 DM, gesetzlichen Abzüge gemäß Steuerklasse 1, Kirchensteuerabzug römisch-katholische Kirche, entsprechende Sozialversicherungsbeiträge sowie eine steuerfreie Auslöse in Höhe von 900,- DM ergeben. Der Berichterstatter hat den Kläger darauf hingewiesen, dass eine Verweisung an ein Arbeitsgericht in Betracht kommt. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, dass er eine zunächst beim Arbeitsgericht C******* erhobene Klage im Hinblick auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.Juni 2003 5 AZB 1/03, NJW 2003, 2629 zurückgenommen habe. Gemäß § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wird die Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs festgestellt und der Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht C******* verwiesen. Für die vorliegende Klage ist nicht der Finanzrechtsweg gemäß § 33 FGO, sondern nach § 13 GVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Durch § 33 FGO ist der Finanzgerichtsbarkeit der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte gerichtliche Schutz des Einzelnen gegen Eingriffe der (deutschen) öffentlichen Gewalt für den Bereich der Abgabenangelegenheiten (mit Ausnahme der Straf- und Bußgeldverfahren) zugewiesen. Der Begriff der Abgabenangelegenheiten in § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO umfasst "eindeutig" die Verwaltungstätigkeit jedenfalls der Finanzbehörden des Bundes und der Länder gegenüber gewaltunterworfenen Bürgern (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Februar 1990 VIII R 188/85, BStBl II 1990, 582). Solche Abgabenangelegenheiten sind nur die mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten im Spannungsfeld der Eingriffsverwaltung zwischen Bürger und Staat. An dem im Finanzrechtsweg zu entscheidenden Streit muss eine Finanzbehörde beteiligt sein (vgl. z.B. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - AO -/FGO, § 33 FGO, Rdnr. 156). Rechtsstreitigkeiten, die das bürgerlich-rechtliche Verhältnis zwischen Rechtspersonen des Privatrechts betreffen und in denen es um bloße Reflexwirkungen von Abgabenvorschriften in den Bereich des Privatrechts geht, gehören vor die ordentlichen Gerichte, soweit nicht besondere Gerichtsbarkeiten (z.B. Arbeitsgerichte) eingerichtet sind (vgl. dazu Gräber/Koch, FGO, 5. Aufl., § 33 Rdnr. 1). Entscheidend dafür, welche Gerichtsbarkeit zuständig ist, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen etwa des Arbeitsrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (so auch Beschluss des BAG in NJW 2003, 2629 m.w.N.). Wenn an dem Rechtsstreit ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht grundsätzlich aus (vgl. Birkenfeld, a.a.O., § 33 Rdnr. 162 m.w.N.). Nach der einhelligen Auffassung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der steuerrechtlichen Literatur handelt es sich beim Streit über die Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung und über die zutreffende Eintragung, Ergänzung oder Berichtigung von Daten in der Lohnsteuerbescheinigung um einen bürgerlichen Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Arbeitspapiere, für den ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig seien (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Juni 1993 VI B 108/92, BStBl II 1993, 760 sowie Urteil des Finanzgerichts München vom 09. Juni 2004 1 K 1234/04, EFG 2004, 1704 und die dort aufgeführten zahlreichen weiteren Nachweise). Demgegenüber hat sich zuletzt der 5. Senat des BAG im Beschluss in NJW 2003, 2629 für eine Zuweisung an die Finanzgerichte ausgesprochen und ausgeführt, nach den Eingangsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG würden nur "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern "über Arbeitspapiere" erfasst. Wegen dieses eindeutigen, die Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten beschränkenden Wortlauts sei trotz der Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Vorschriften nicht anzunehmen, dass eine ausdrückliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen kraft Zuweisung ohne Rücksicht darauf begründet sei, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen, d.h. richtigen Ausfüllung der Lohnsteuerkarte, sei zwar eine Nebenpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis. Daneben sei der Arbeitgeber aber auch nach § 41 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) öffentlich-rechtlich verpflichtet, auf der Lohnsteuerkarte u.a. die Dauer des Dienstverhältnisses zu bescheinigen und die Lohnsteuerbescheinigung dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Prägend für die inhaltliche Ausgestaltung der Lohnsteuerbescheinigung sei nicht die auf § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beruhende Nebenpflicht des Arbeitgebers, sondern die lohnsteuerrechtliche Verpflichtung. Die arbeitsrechtliche Nebenpflicht werde inhaltlich durch Regelungen des EStG ausgestaltet. Folglich liege hier keine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, sondern eine steuerrechtliche Streitigkeit vor. Hierfür seien nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Finanzgerichte zuständig. Der erkennende Senat folgt der insbesondere von der Finanzrechtsprechung vertretene Rechtsauffassung. Nur sie gewährleistet, dass der Bürger in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens um private Rechtsbeziehungen zwischen zwei Privatrechtssubjekten geht, seinen durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsanspruch auf den gesetzlichen Richter verwirklichen kann (ebenso: Finanzgericht München in EFG 2004, 1704). Das Klagebegehren des Klägers betrifft nach seinem sachlichen Gehalt ausschließlich die Klärung der Frage, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum der Beklagte nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und der tatsächlich vom Kläger erbrachten Arbeitsleistung Arbeitslohn schuldet bzw. gezahlt hat. Der Kläger wendet sich in erster Linie gegen die Höhe des in der Lohnsteuerkarte für die Zeit vom 1.2. bis 5.6.2000 eingetragenen Bruttoarbeitslohnes von 14.981,67 DM und behauptet, er habe lediglich für die Zeit vom 1.2. bis 21.2.2000 einen Anspruch auf Zahlung eines Bruttoarbeitslohnes von 8.962,81 DM erworben. Die hierfür ersichtliche Anspruchsgrundlage ergibt sich allein aus § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das vom Kläger in diesem Zusammenhang behauptete Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung besagt nur, dass der Beklagte als Arbeitgeber den vereinbarten Nettoarbeitslohn zahlen und als zusätzlichen Arbeitslohn noch die auf den - unter Berücksichtigung des Nettoarbeitslohns hochgerechneten -- Bruttoarbeitslohn entfallenden Abzugsbeträge (z.B. Lohnsteuern) tragen muss. Das Klagebegehren des Klägers betrifft damit im Kern eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit des Arbeitsrechts, für deren Durchsetzung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e ArbGG der Weg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Im Rahmen des vom Kläger als Arbeitnehmer gegen den Beklagten als Arbeitgeber geltend gemachten Anspruchs aus der behaupteten Nettolohnvereinbarung ist die Höhe der Abzugsbeträge für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag lediglich eine Vorfrage bei der Ermittlung des sich aus § 611 BGB ergebenden Vergütungsanspruchs (vgl. in BFH in BStBl II 1993, 760 m.w.N.). Da das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entscheidet (§ 17 Absatz 1 Satz 1 GVG), hat das zuständige Arbeitsgericht im Streitfall auch über die sich aus einer eventuellen Nettolohnvereinbarung ergebenden steuerlichen Vorfragen zu befinden. Die Beschwerde wird gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen, weil die Frage des zulässigen Rechtswegs für Fälle wie den vorliegenden im Interesse des Rechtsschutz suchenden Bürgers einer höchstrichterlichen Klärung bedarf und der erkennende Senat von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes, dem BAG-Beschluss in NJW 2003, 2629 abweicht.