Urteil
1 K 2899/03 G,U,F
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2005:0824.1K2899.03G.U.F.00
10Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Streitig ist der Ansatz der privaten Nutzung der Firmenfahrzeuge Passat und Porsche in den Streitjahren 1996 bis 1998. Der Kläger ist in den Streitjahren als selbständiger Immobilienmakler tätig gewesen. Im Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebs, für den er eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinnermittlungsart wählte, wurden drei Pkw geführt, nämlich: 1. Golf: Dieses Fahrzeug wurde angabegemäß von der Ehefrau des Klägers für betriebliche Fahrten im Rahmen unentgeltlicher Leistungen für den Ehegattenbetrieb genutzt. Der Privatanteil wurde pauschal nach der sog. 1%- Regelung ermittelt. 2. Passat Variant: Dieses Fahrzeug wurde angabegemäß ständig als Transporter betrieblich genutzt. 3. Porsche: Dieses Fahrzeug wurde angabegemäß ausschließlich betrieblich genutzt. Der Kläger führte sowohl für den Passat Variant wie auch den Porsche ein Fahrtenbuch. Für das jeweilige Fahrtenbuch nutzte der Kläger bzw. beim Passat seine Mitarbeiter Wochenkalenderblätter. In dem einzelnen Wochenkalenderblatt wurden tageweise die jeweilige Abfahrtzeit, der Kilometerstand bei Abfahrt, der Abfahrts- und Ankunftsort sowie die Ankunftszeit und der Kilometerstand bei Ankunft handschriftlich eingetragen. Als Reisezweck wurde stets "Geschäftsberatung" angegeben. Die in den Wochenkalendern eingetragenen Daten wurde in einer Exceltabelle zusammengeführt. Zu dem Unternehmen des Klägers gehörten verschiedene Immobilienbüros in D , dem Münsterland und dem Ruhrgebiet. Die dort tätigen Personen waren selbständig tätig und erhielten Provisionen. Zum Haushalt des Klägers gehörte in den Streitjahren auch die Tochter O , geb. ..., die in diesem Zeitraum im Rahmen ihrer Ausbildung zur Tierärztin in I, E und C studierte. Auf die Tochter war nur ein Roller zugelassen. Für die Streitjahre wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Während dieser Prüfung legte der Kläger die angeforderten Fahrtenbücher für den Porsche nicht vor. Der Betriebsprüfer sah ausweislich seines Prüfungsberichts vom 7.5.2001 die Kosten für den Passat Variant nicht als Betriebsausgaben an. Er ging davon aus, dass der Pkw nicht betrieblich genutzt wurde und verwies diesbezüglich auf die Zugehörigkeit der Tochter zum Haushalt sowie darauf, dass freie Mitarbeiter mit ihren eigenen Fahrzeugen gefahren seien. Hinsichtlich der privaten Nutzung des Porsche wandte der Prüfer die sog. 1%-Regelung an, da ein Fahrtenbuch nicht vorgelegt worden war. Der Beklagte erließ am 1.6.2001 entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide 1996-1998 sowie Einkommensteuerverlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.1996 bis 31.12.1998. Am 13.6.2001 erließ der Beklagte einen entsprechend geänderte Gewerbesteuermessbescheid 1996 nebst Gewerbesteuerverlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.1996, am 18.6.2001 einen entsprechend geänderten Gewerbesteuermessbescheid 1997 nebst Gewerbesteuerverlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.1997 und am 20.6.2001 einen entsprechend geänderten Gewerbesteuermessbescheid 1998 nebst Gewerbesteuerverlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.1998. Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 29.6.2001 Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren reichte er nach Rückgabe von Kostenbelegen zu den Fahrzeugen Fahrtenbücher für den Passat Variant und den Porsche ein. Dabei handelte es sich sowohl um die losen Wochenkalenderblätter wie auch einen Ausdruck aus der Exceltabelle. Der Beklagte berücksichtige daraufhin den Passat Variant als Betriebsvermögen und ermittelte diesbezüglich den Privatanteil nach der 1%-Regelung, für Zwecke der Umsatzbesteuerung auf 30%. Letzteres erfolgte auch für den Porsche. Für Zwecke der Einkommensteuer beließ es der Beklagte beim Porsche bei der 1%-Regelung. Ansonsten wies er den Einspruch hinsichtlich der Änderungen zu den Fahrtkosten mit Einspruchsentscheidungen vom 17.4.2003 hinsichtlich der Umsatzsteuer und vom 22.4.2003 hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge nebst Gewerbesteuerverlustfeststellungen sowie der Einkommensteuerverlustfeststel-lungen als unbegründet zurück, da seiner Meinung nach ein steuerlich zu berücksichtigendes Fahrtenbuch ein gebundenes Werk sein müsse. Die Aufzeichnungen seien nicht so geführt, dass ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick erhalte. Sie seien teilweise nicht lesbar. Auch sei nicht nachgewiesen worden, dass die PC-gefertigten Eintragungen zum Fahrtenbuch nicht nachträglich abgeändert worden seien bzw. technisch nicht abänderbar wären. Die Wochenkalenderblätter gäben Anlass zum Zweifel, dass sie täglich geführt worden seien, da sie nahezu keine Gebrauchsspuren aufwiesen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass das Fahrtenbuch laufend geführt worden sei. Der Vortrag, dass der Porsche nicht auch für private Zwecke genutzt worden sei, sei lebensfremd. Die Möglichkeit der Privatnutzung der Fahrzeuge durch die Tochter sei zu beachten. Am 19.5.2003 reichte der Kläger Klage ein. Mit dieser verfolgt er sein Anliegen fort, die Änderungen des Beklagten in Bezug auf die Fahrtkosten für den Passat Variant und den Porsche aufgrund der steuerlichen Außenprüfung rückgängig zu machen. Der Kläger behauptet, die Angaben in den Wochenkalenderblättern seien regelmäßig vorgenommen worden. Er ist der Ansicht, dass die Fahrtbücher formell wie materiell ordnungsgemäß seien. Diese Art der Aufzeichnung sei für die Zeit vor 1996 vom Beklagten nicht beanstandet worden, so dass auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben davon auszugehen sei, dass die Fahrtenbücher richtig geführt seien. Es handelte sich nicht um elektronische Fahrtenbücher, sondern um manuell geführte, die mit Hilfe der EDV ausgewertet worden seinen. Bei einem Fahrtenbuch müsse es sich nicht um ein gebundenes Buch handeln. Er verwies vergleichend auf die zulässige Loseblattsammlung von Belegen in der Finanzbuchführung. Soweit im Erörterungstermin auf die fehlenden Gebrauchsspuren der Blätter abgestellt worden sei, wies er darauf hin, dass die Blätter in Sichthüllen verwahrt worden seien. Eine Recherche, warum für mehrere Tage der gleiche Kugelschreiber benutzt sein sollte, wies ein zwischenzeitlich eingeschalteter Prozessvertreter als unwürdig zurück. Der Kläger beantragte schriftsätzlich bislang, 1. die Umsatzsteueränderungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.4.2003 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuerschuld 1996 um 1.258,84 Euro, die Umsatzsteuerschuld 1997 um 1.383,28 Euro und die Umsatzsteuerschuld 1998 um 1.346,68 Euro gemindert wird. 2. die Feststellungen der vortragsfähigen Gewerbesteuerverlust sowie die Feststellungen der verbleibenden Verlustabzüge zur Einkommensteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.4.2003 so zu ändern, dass die Verluste für 1996 um 24.062,40 DM, für 1997 um 24.305,85 DM und für 1998 um 24.243,88 DM erhöht werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidungen und trägt ergänzend vor, dass eine Anerkennung der Fahrtenbücher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung nicht möglich sei. Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand am 26.3.2004 mit den Beteiligten erörtert. Er bat um Übersendung der Urbelege für den VW Passat, was nicht erfolgte. Problematisiert wurde vom Berichterstatter die betriebliche Nutzung des VW Golf. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Der Senat hat am 24.8.2005 in der Sache mündlich verhandelt. Trotz ordnungsgemäßer Ladung erschien für die Klägerseite niemand. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalenderjahr mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (sog. "1%-Regelung"). Diese 1%-Regelung gilt seit dem VZ 1996, welches hier das erste Streitjahr ist. Sie dient der Vereinfachung (vgl. nur Glanegger in Schmidt, § 6 EStG, Rz. 419). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug nicht nur betrieblich genutzt wird (BFH-Beschluss vom 14.5.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; Niedersachsisches FG, Urteil vom 4.9.2002, 4 K 11106/00, EFG 2003, 600). Aufgrund dieses Erfahrungssatzes schließt sich der Senat ausdrücklich der Ansicht des BFH (BFH/NV 1999, 1330) an, dass grundsätzlich ein Anscheinsbeweis der Auch-Privatnutzung vorliegt. Dies gilt insbesondere für Pkw, die auch einen hohen privaten Status genießen, wie der vom Kläger im Betriebsvermögen gehaltene Porsche. Dem Steuerpflichtigen obliegt aufgrund des dargelegten Anscheinsbeweises die Pflicht, einen Erschütterungsbeweis zu führen. Diese Art von Gegenbeweis ist gelungen, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs vorliegt. Dabei sind aber die einzelnen Tatsachen, die diesen Geschehensablauf möglich erscheinen lassen, vollumfänglich zu beweisen (vgl. Tipke/Kruse, § 96 FGO, Rz. 44). Dieser Beweis ist aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG hier allerdings vom Gesetzgeber auf die Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches beschränkt (vgl. dazu auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.2.2002, Az. 2 K 235/00, EFG 2002, 667). Den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch entspricht das für den Porsche vorgelegte Fahrtenbuch nicht. Wie der Senat bereits in einem anderen Verfahren (FG Münster, Urteil vom 8.6.2005, Az. 1 K 6435/02 L, zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt hat, handelt es sich bei einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch um fortlaufend und zeitnah geführte Aufzeichnungen, die mindestens Angaben zum jeweiligen Datum, dem Tachostand zu Beginn und zum Ende der Fahrt, den gefahrenen Kilometern sowie bei betrieblichen Fahrten dem Reiseziel, dem Reisezweck, der Reiseroute und den aufgesuchten Geschäftspartnern geben(vgl. BFH-Beschluss vom 9.12.1998 IV B 33/98, BFH/NV 1999, 916 m. w. N.). Diese Aufzeichnungen sind in der Regel handschriftlich zu führen, können aber auch in Gestalt eines "elektronischen Fahrtenbuchs" geführt werden. Nachträgliche Veränderungen müssen (technisch) ausgeschlossen oder zumindest dokumentiert sein (FG Münster, Urteil vom 8.6.2005, n.v., m. w. N.). Auf eine besondere Verbindung bei der Nutzung einzelner Blätter kommt es dagegen nicht an. Aus diesem Grunde sind die vorgelegten Blätter für den Porsche als Fahrtenbuch zu werten. Sie sind allerdings nicht in der beschriebenen Art und Weise geführt worden. Es fehlt an der geforderten Differenzierung. So ist durch die nur auf den einzelnen Tag beschränkte Eintragung nicht erkennbar, welche Route genau der Kläger gefahren hat, wie sich die einzelnen betrieblichen Fahrten aneinander anschließen und welche Geschäftspartner aus welchem Grunde aufgesucht worden sind. Dies ist notwendig, damit der Senat die Aufzeichnungen des Klägers stichprobenweise überprüfen könnte. Insbesondere ist die grob vereinfachte Art der Darstellung der Fahrten im Fahrtenbuch nicht geeignet, Privatfahrten, die zwischendurch oder im Anschluss an einzelne betriebliche Fahrten denkbar sind, auszuschließen. Auf die vom Kläger nachträglich angefertigte Excel-Tabelle ist, da ein Fahrtenbuch, wenn auch nicht ordnungsgemäß, vorliegt, nicht einzugehen. Auch ist unstreitig erst aufgrund des Fahrtenbuchs erstellt worden und kann somit selbst nicht als Fahrtenbuch gewertet werden. Hinsichtlich des Passat, der unstreitig als Betriebsvermögen anzusehen ist, geht der Senat davon aus, dass das Fahrtenbuch, welches nicht eingereicht worden ist, demjenigen des Porsche entspricht. Aus diesem Grund ist allerdings ebenfalls davon auszugehen, dass dieses Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß ist und somit die 1%-Regelung Anwendung findet. Die hier vom Beklagten für die beiden Fahrzeuge vorgenommene Schätzung des Privatanteils für Umsatzsteuerzwecke in Höhe von 30% macht sich der Senat aufgrund der eigenen Schätzungskompetenz gemäß § 96 FGO zu eigen. Im Rahmen der Umsatzbesteuerung ist nicht notwendigerweise auf die 1%-Regelung abzustellen (BFH-Urteil vom 11.3.1998 V R 78/98, BFH/NV 1999, 1178). Für die Einkommensteuer ist diese Schätzung ohne Auswirkung (BFH-Urteil vom 6.3.2003 XI R 12/02, BStBl II 2003, 704). Da die Einkommensteuer gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 EStG eine Jahressteuer ist und Veranlagungszeitraum bezogen ermittelt wird, kommt ein Vertrauenstatbestand aus der Billigung der vor 1996 geführten Fahrtenbücher nicht in Betracht. Zu beachten ist hier auch, dass ab dem VZ 1996 gerade die relevanten Gesetzesänderungen im EStG erfolgten. Rechnerisch vermag der Senat keine Fehler des Beklagten bei der Anwendung der 1%-Methode entdecken. Dies ist auch von Klägerseite nicht vorgetragen worden. Da die Klage aufgrund der dargelegten Gründe vollumfänglich abzuweisen ist und das Gericht nicht eine verbösernde Entscheidung fällen kann, bedarf es in Bezug auf die betriebliche Nutzung des VW Golf keiner weiteren Ausführungen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.