Urteil
14 K 5233/02 EZ
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2005:0831.14K5233.02EZ.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 2001 vom 21.03.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.09.2002 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Eigenheimzulage nach Maßgabe der Ur-teilsgründe festzusetzen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens 1 T a t b e s t a n d : 2 Es ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine selbstgenutzte Wohnung in einem eigenen Haus angeschafft worden ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)). 3 Der verheiratete Kläger (Kl.) wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie bewohnten im Streitjahr 2001 die im Erdgeschoss und im Dachgeschoss befindliche 104 m2 große Wohnung des auf dem Grundstück, in D, errichteten Zweifamilienhauses (ZFH). Der Vater des Kl., W, nutzte die 78 m2 große Wohnung im ersten Obergeschoss des ZFH. Mit notariellem Vertrag vom 08.05.2001 (UR-Nr. 133/2001 des Notars , in D) erwarb der Kl. von seinem Vater das ZFH. In § 4 Abs. 1 des Vertrages heißt es: 4 "Der Kaufpreis beträgt 250.000 DM und ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Mitteilung des Grundbuchamtes über die Eigentumsumschreibung auf den Käufer von diesem an den Verkäufer zu zahlen, frühestens aber am 31. August 2001." 5 § 5 des Vertrages lautet: 6 "Besitz und Gefahr, Nutzungen und Lasten des Kaufgegenstandes gehen mit Abschluss dieses Vertrages auf den Käufer über. 7 Der Erschienene zu 1. hat das Recht, den Kaufgegenstand bis zum 31. August 2001 unentgeltlich zu bewohnen, mit der Maßgabe, dass er die bis zur Räumung anfallenden Kosten wie bisher zu tragen hat. 8 Bis zum 31. August 2001 zahlt der Käufer an den Verkäufer das vereinbarte Nutzungsentgelt in Höhe von monatlich 800 DM bis zum dritten Werktag eines Monats jeweils im Voraus." 9 Am 31. August 2001 schlossen der Kl. und sein Vater einen Darlehensvertrag mit folgendem Wortlaut: 10 "§ 1 Darlehensgewährung 11 Zur Finanzierung des Kaufpreises aus dem Grundstückskaufvertrag vom 8. Mai 2001 stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Summe von 250.000 DM zur Verfügung. Die Auszahlung erfolgt zum 31. August 2001 in der Weise, dass die Kaufpreisforderung des Darlehensgebers aus dem oben genannten Kaufvertrag in eine Darlehensforderung des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer umgewandelt wird. 12 § 2 Verzinsung 13 Das unter § 1 genannte Darlehen ist mit jährlich 3,5 % zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils nachträglich zum Ende eines jeden Monats zusammen mit der monatlichen Tilgung zur Zahlung fällig. Der Zinssatz ist bis zum 31. August 2016 festgeschrieben. 14 § 3 Rückzahlung 15 Für das unter § 1 genannte Darlehen sind vom Darlehensnehmer monatliche Leistungsraten (Zins- und Tilgungsleistung) in Höhe von 1.250 DM zu erbringen. Ein entsprechender Zins- und Tilgungsplan ist als Anlage diesem Vertrag beigefügt. 16 Zusätzliche Sondertilgungen sind seitens des Darlehensnehmers jederzeit in beliebiger Höhe zulässig. 17 § 4 Kündigung 18 Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 19 § 5 Sicherheiten 20 Auf die Bestellung von dinglichen Sicherheiten verzichten die Vertragsparteien. ..." 21 Der Kl. nutzte mit seiner Familie das ZFH seit dem 1. September 2001 in vollem Umfang selbst. 22 Der Kl. stellte am 28.12.2001 einen Antrag auf Eigenheimzulage (EZ) für die selbstgenutzte Wohnung im Erdgeschoss des ZFH ab dem Jahr 2001. Er beantragte eine Kinderzulage für die fünf gemeinsamen Kinder. Er errechnete die Anschaffungskosten (AK) dieser Wohnung wie folgt: 23 Wohnfläche Anteil DM 24 AK Erdgeschosswohnung 104 m2 57,15 v. H. 142.875 25 AK Obergeschosswohnung 78 m2 26 AK gesamt 182 m2 100 v. H. 250.000 27 Der Beklagte (Bekl.) - das Finanzamt (FA) - lehnte mit Bescheid mit 21.03.2002 den Antrag auf EZ ab. Nach seinen Ermittlungen hat das ZFH einen Mindestwert von 580.000 DM. Der Einspruch blieb erfolglos. 28 Im Klageverfahren verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er legte eine ergänzende Vereinbarung vom 13.09.2002 zum Darlehensvertrag mit seinem Vater vor. Darin heißt es: "... Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Darlehensvertrag vom 31.08.2001 dahingehend auszulegen ist, dass die Rückzahlung des Darlehensbetrages bis zum 31.08.2016 erfolgen muss. Dieses war von vornherein der Wille der Parteien ..." 29 Weiter reichte der Kl. seinen Darlehensvertrag vom 10.03.2003/28.03.2003 mit der -Bank West e. G., in D, ein. Danach stellte die -Bank dem Kl. ein Darlehen in Höhe von 120.000 EUR zur Verfügung. Mit Schreiben vom 04.06.2003 bestätigte die -Bank dem Kl., dass sie in der Kaufvertragsangelegenheit einen Betrag in Höhe von 120.000 EUR an W überwiesen hat. Mit Schreiben vom 02.06.2003 bestätigte die z-bank, in D, dem Kl., dass sie zur Erfüllung des Darlehensvertrages vom 31.08.2001 am 02.06.2003 einen Restbetrag in Höhe von 2.064,26 EUR an W überwiesen hat. 30 Die Kl. sind der Ansicht, dass ihnen AK entstanden sind. Sie hätten das ZFH teilentgeltlich erworben. 31 Die Kl. beantragen, 32 den Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer EZ ab dem Jahr 2001 vom 21.03.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 03.09.2002 aufzuheben und die EZ ab dem Jahr 2001 auf jährlich 5.112,92 EUR (=10.000 DM) festzusetzen, 33 dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, 34 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, 35 das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, 36 hilfsweise, die Revision zuzulassen. 37 Der Bekl. beantragt, 38 die Klage abzuweisen. 39 Dem Kl. seien keine AK entstanden. Er habe das ZFH aufgrund einer verschleierten Schenkung bzw. eines Gestaltungsmissbrauchs unentgeltlich von seinem Vater erworben (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 03.12.1991 - IX R 142/90 - BStBl. II 1992, 397). 40 Der Darlehensvertrag vom 31.08.2001 halte zum Erwerbszeitpunkt einem Fremdvergleich nicht stand. Der Vater würde die gesamte Rückzahlung des Darlehens zum 01.08.2016 voraussichtlich nicht mehr erleben. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Steuerakte verwiesen. 42 Nachdem den Beteiligten eine Äußerung zu der Frage anheim gestellt worden war, ob der Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen, hat der Senat mit Beschluss vom 02.12.2002 die Entscheidung des Rechtsstreits dem Einzelrichter übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung - FGO -). 43 Der erkennende Richter hat in dieser Sache am 11.04.2003 und 31.08.2005 verhandelt. Auf die Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen. 44 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 45 Die Klage ist begründet. 46 Der Bekl. hat zu Unrecht abgelehnt, die EZ ab dem Jahr 2001 festzusetzen. 47 Nach den §§ 1, 2 Abs. 1 EigZulG hat unter weiteren Voraussetzungen ein Steuerpflichtiger (Stpfl.) Anspruch auf eine EZ für die Anschaffung einer Wohnung in einem eigenen Haus. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen im Streitfall vor. Der Kl. hat durch notariell beurkundeten Vertrag vom 08.05.2001 eine Wohnung gekauft. Er hat sie gegen ein Entgelt in Höhe von 250.000 DM erworben und damit angeschafft (vgl. § 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB -). 48 Die Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 07.10.2003 - III B 5/03 - BFH/NV 2004, 164) hat sich hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Anschaffung in § 2 Abs. 1 EigZulG der Rechtsprechung zu § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) angeschlossen. Nach der zu § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG ergangenen ständigen Rechtsprechung des BFH (in BFH/NV 2004, 164) ist der Fördertatbestand der Anschaffung nur erfüllt, wenn dem Anspruchsberechtigten für den Erwerb des Vermögensgegenstandes eigene Aufwendungen entstanden sind; er also entgeltlich erworben hat. Diese Grundsätze gelten entsprechend für teilentgeltliche Rechtsgeschäfte, bei denen die Bemessungsgrundlage um den geschenkten Betrag zu kürzen ist. Nur die vom Stpfl. selbstaufgewendeten Kosten für die Anschaffung einer Wohnung sind deshalb nach § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt. 49 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 01.06.2004 - IX R 61/03 - BFH/NV 2005, 27) kann der Stpfl. Kaufpreiszahlungen für die von ihm selbstgenutzte Wohnung allerdings dann nicht als AK geltend machen, wenn ihm das betroffene Grundstück mittelbar geschenkt wurde und ihm deshalb kein Aufwand entstanden ist. Ein solche mittelbare Grundstücksschenkung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Schenker bereits an dem Grundstückskaufvertrag mit dem Veräußerer beteiligt ist. Hat der Stpfl. aber - wie im Streitfall - den Darlehensvertrag vom 31.08.2001 erst nach Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 08.05.2001 geschlossen, kann nicht mehr das ZFH selbst, sondern lediglich der Darlehensbetrag als Gegenstand einer möglichen Schenkung untersucht werden (BFH, Urteil vom 01.03.2005 - IX R 70/03 - BFH/NV 2005, 1245). 50 Der Grundstückskaufvertrag zwischen dem Kl. und seinem Vater hält in Höhe des teilentgeltlichen Erwerbs von 250.000 DM einem Fremdvergleich stand. Die Prüfung ist vor allem anhand der Hauptpflichten des Vertrages vorzunehmen (BFH, Urteil vom 15.10.2002 - IX R 46/01 - BFH/NV 2003, 112). Der Kl. war verpflichtet, den Kaufpreis in Höhe von 250.000 DM frühestens am 31.08.2001 zu zahlen (§ 4 Abs. 1 des Grundstückskaufvertrages). Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten des Grundstücks gingen am 08.05.2001 vom Vater auf den Kl. über (§ 5 Abs. 1 des Grundstückskaufvertrages). Es ist unter Fremden nicht unüblich, dass Verkäufer und Käufer - im Streitfall der Vater und der Kl. nach § 5 Abs. 2 und 3 des Grundstückskaufvertrages - die von ihnen bisher genutzten Wohnungen für einen begrenzten Zeitraum - im Streitfall vom 09.05.2001 bis 31.08.2001 - unentgeltlich bzw. gegen Entrichtung des vereinbarten Nutzungsentgeltes weiter bewohnen dürfen. 51 Entgegen der Ansicht des Bekl. hat der Kl. das ZFH auch nicht auf Grund einer verschleierten Schenkung oder eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten erworben. Anders als in dem vom BFH, in BStBl. II 1992, 397 entschiedenen Fall haben der Kl. und sein Vater nicht zeitgleich mit dem Grundstückskaufvertrag einen Darlehensvertrag zur Finanzierung der Kaufpreisforderung geschlossen. Vielmehr wurden der Grundstückskaufvertrag am 08.05.2001 und der Darlehensvertrag am 31.08.2001 geschlossen. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Abschluss des Kaufvertrages der Kl. und sein Vater in einem Gesamtplan beabsichtigten, dem Kl. zu ermöglichen, gegen die Kaufpreisforderung des Vaters mit einer Darlehensforderung aufzurechnen. 52 Die Festsetzung der EZ wird dem Bekl. übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 55 Wegen der Schwierigkeit des Falles war es erforderlich, einen Bevollmächtigten zum Vorverfahren hinzugezogen zu haben (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).