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Beschluss

13 V 1792/05 E

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollziehung ist teilweise zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsgrundlage bestehen. • § 22 Nr. 3 EStG ist insoweit zweifelhaft verfassungswidrig, als damit Gewinne aus Optionsgeschäften erfasst wurden, wenn strukturelle Erhebungsmängel die gleichmäßige Durchsetzung der Besteuerung vereiteln. • Vorkosten nach § 10 i EStG sind nur zu berücksichtigen, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Eigenheimzulagengesetzes vorliegen; eine formale Unwirksamkeit eines zivilrechtlichen Vertrags ist unbeachtlich, wenn die Parteien das wirtschaftliche Ergebnis tatsächlich verwirklichten.
Entscheidungsgründe
Teilweise Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an §22 Nr.3 EStG • Die Aussetzung der Vollziehung ist teilweise zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsgrundlage bestehen. • § 22 Nr. 3 EStG ist insoweit zweifelhaft verfassungswidrig, als damit Gewinne aus Optionsgeschäften erfasst wurden, wenn strukturelle Erhebungsmängel die gleichmäßige Durchsetzung der Besteuerung vereiteln. • Vorkosten nach § 10 i EStG sind nur zu berücksichtigen, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Eigenheimzulagengesetzes vorliegen; eine formale Unwirksamkeit eines zivilrechtlichen Vertrags ist unbeachtlich, wenn die Parteien das wirtschaftliche Ergebnis tatsächlich verwirklichten. Eheleute erzielten in den Jahren 1994 und 1996 Gewinne aus Optionsgeschäften; in 1995 und 1997 entstanden Verluste. Sie hatten 1993 ihr Einfamilienhaus an einen Verwandten verkauft und zugleich einen Treuhandvertrag geschlossen; 1996 erfolgte die Rückübertragung. In der Steuererklärung wurden die Optionsgewinne nicht angegeben; das Finanzamt erlangte durch Steuerfahndung Kenntnis und änderte die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1996 (26.10.2004) unter anderem durch Hinzurechnung der Optionsgewinne und Wegfall des Vorkostenabzugs nach §10i EStG. Die Antragsteller beantragten Aussetzung der Vollziehung und rügten insbesondere die Verfassungsmäßigkeit von §22 Nr.3 EStG sowie die Berechtigung des Vorkostenabzugs; sie berufen sich auf fehlende Erhebungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung und auf formale Mängel des Treuhandvertrags. • Zulässigkeit: Antrag nach §69 Abs.3 FGO in der Aussetzungsverfahren geprüft; Beschwerde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Ernstliche Zweifel an Verfassungsmäßigkeit §22 Nr.3 EStG: Bei summarischer Prüfung besteht für den Streitzeitraum ein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Besteuerung von Optionsgewinnen, weil die Finanzverwaltung keine effektive Kontrollmöglichkeit hat und die Besteuerung allein von der Deklaration des Steuerpflichtigen abhängt; dies verletzt das Gebot gleicher Besteuerung nach Art.3 Abs.1 GG. • Übertragbarkeit der BVerfG-Rechtsprechung: Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Verfassungsmäßigkeit von Spekulationsbesteuerung bei Wertpapieren (Urteil 09.03.2004) sind nach summarischer Prüfung auf Gewinne aus Optionsgeschäften übertragbar; daher sind ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit gegeben. • Folgen im Aussetzungsverfahren: Vor dem Hintergrund der strukturellen Vollzugsdefizite rechtfertigt dies die Aussetzung der Vollziehung insoweit, als die betreffenden Optionsgewinne der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. • Vorkosten (§10i EStG): Für den Vorkostenabzug bestehen keine ernstlichen Zweifel. Voraussetzung ist eine tatbestandsmäßige Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz; hier änderten die tatsächlichen Verhältnisse nichts an der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, die Antragsteller blieben wirtschaftliche Eigentümer, sodass die Ablehnung des Vorkostenabzugs nicht zu beanstanden ist. • Formunwirksamkeit des Treuhandvertrags: Selbst wenn der Treuhandvertrag notarieller Beurkundung bedurft hätte, ist dies nach §41 AO unbeachtlich, weil die Parteien das wirtschaftliche Ergebnis tatsächlich verwirklichten; daher ändert dies die steuerliche Beurteilung nicht. • Härtegesichtspunkte: Die vorgetragenen finanziellen Belastungen der Antragsteller begründen keine unbillige, überwiegende Härte, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würde. • Kosten und Zulassung: Die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde teilweise stattgegeben: Die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1996 werden insoweit ausgesetzt, als Gewinne aus Optionsgeschäften in den Streitjahren der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Begründet ist dies mit ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln an §22 Nr.3 EStG für die Erfassung von Optionsgewinnen wegen eines strukturellen Erhebungsdefizits und einem damit verbundenen Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG. Soweit der Bescheid die Ablehnung des Vorkostenabzugs nach §10i EStG betrifft, bestehen hingegen keine ernstlichen Zweifel; die Ablehnung bleibt bestehen, weil die Antragsteller wirtschaftlich Eigentümer blieben und die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Eigenheimzulage nicht erfüllt sind. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt; die Beschwerde wurde zur Entscheidung zugelassen.