Urteil
12 K 1979/04 E
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2006:0112.12K1979.04E.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Unter Aufhebung des Zinsbescheids vom 29.09.2003 und der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2004 wird der Beklagte verpflichtet, für die Kläger Prozesszinsen in Höhe von 4.342,50 EUR festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Unter Aufhebung des Zinsbescheids vom 29.09.2003 und der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2004 wird der Beklagte verpflichtet, für die Kläger Prozesszinsen in Höhe von 4.342,50 EUR festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Zu entscheiden ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht die Festsetzung von Prozesszinsen gemäß § 236 Abgabenordnung (AO) abgelehnt hat. Der Kläger (Kl.) war an der im Jahre 1966 gegründeten Fa. GmbH & Co. KG (KG) beteiligt, deren Gesellschaftszweck die Errichtung des sog. in B war. Nach Baubeginn im Jahre 1969 geriet die KG im Jahre 1974 in Liquiditätsschwierigkeiten. Im Jahre 1974 wurde über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet. Mit der Versteigerung des Bauobjektes am 29.09.1977 wurde das Konkursverfahren abgeschlossen. Die KG war damit voll beendigt. Nach dem Feststellungsbescheid vom 30.04.1986 belief sich der Gewinn der KG für das Kalenderjahr 1977 auf 61.404.771,00 DM. Hiervon entfiel auf den Kl. ein Veräußerungsgewinn von 51.111,31 DM. Dementsprechend führte das FA die Einkommensteuerveranlagung der Kl. für das Kalenderjahr 1977 durch Bescheid vom 20.01.1987 durch. Gegen die Gewinnfeststellung 1977 für die KG wandte sich ein anderer Kommanditist mit dem Einspruchsverfahren und einem anschließenden Klageverfahren vor dem Finanzgericht Berlin. Der Kl. in jenem Verfahren erreichte, dass das dortige FA seine Gewinnanteile an der KG für das Kalenderjahr 1977 durch Änderungsbescheid auf 0,00 DM feststellte. Die Kosten des Verfahrens vor dem Finanzgericht Berlin wurden durch Urteil vom 03.11.1999 2 K 2074/97 dem dortigen Kl. auferlegt. Diese Kostenentscheidung änderte der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin durch Beschluss vom 13.12.2000 IV B 33/00 dahingehend ab, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden. Durch Feststellungsbescheid des FA für Körperschaften IV in vom 23.12.2002 wurde auch der ursprünglich für den Kl. festgestellte Veräußerungsgewinn an der KG auf 0,00 DM abgeändert. Daraufhin änderte das FA die Einkommensteuerveranlagung der Kl. für das Kalenderjahr 1977 durch Bescheid vom 01.08.2003. Dies führte zu einer Erstattung von Einkommensteuer an die Kl. in Höhe von 4.512,15 EUR. Mit Schriftsatz vom 04.09.2003 beantragten die Kl. beim FA die Festsetzung von Prozesszinsen gemäß § 236 AO. Diesen Antrag lehnte das FA durch Bescheid vom 29.09.2003 ab. Der hiergegen erhobene Einspruch der Kl. blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung (EE) des FA vom 16.03.2004 ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zahlung von Prozesszinsen an die Kl. gemäß § 236 AO seien nicht erfüllt. Aus § 236 Abs. 3 AO sei zu entnehmen, dass nur dem Beteiligten, der die Herabsetzung der Steuer selbst eingeklagt habe, Prozesszinsen als erfolgsqualifizierte Nebenfolge seiner Inanspruchnahme des Gerichts zustehen sollten. Nach dieser Bestimmung knüpfe der Anspruch auf Prozesszinsen an eine auch mit dem Kostenrisiko des § 137 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) verbundene Beteiligung im finanzgerichtlichen Verfahren an. Beteiligter im Sinne der erwähnten Bestimmung könne nur ein Hauptbeteiligter im Sinne des § 57 Nr. 1 FGO sein, nicht aber ein Nebenbeteiligter im Sinne des § 57 Nr. 3 FGO oder gar ein sonstiger Dritter. Dies müsse entsprechend auch im Anwendungsbereich des § 236 Abs. 2 Nr. 2 a AO gelten. Gegen diese EE haben die Kl. Klage erhoben, mit der sie weiterhin Prozesszinsen gemäß § 236 AO geltend machen. Zur Begründung tragen sie vor: Das FA gehe bei seiner Entscheidung davon aus, dass Erstattungszinsen gleichzeitig eine "Belohnung" für denjenigen darstellten, der ein Prozessrisiko getragen habe. Diese Auffassung sei jedoch abzulehnen. Zinsen seien ausschließlich eine Gegenleistung dafür, dass der Steuerpflichtige den fraglichen Steuerbetrag vom Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit an nicht habe nutzen können. Zinsen seien eine Folge des Prozessausganges. Für die Dauer der Rechtshängigkeit sei der zu zahlende bzw. zu erstattende Steuerbetrag als Ausgleich für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen bzw. vorenthaltenen Geldbetrages zu verzinsen. Dies gelte gemäß § 236 Abs. 2 Nr. 2 a AO auch dann, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt habe, zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer führe. Zweck der Bestimmung sei es, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruches für die Vorenthaltung des Kapitals und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren. Das vom FA zitierte Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 07.11.2002 7 K 2143/02, EFG 2003,508 stehe im Widerspruch zur überwiegenden Literaturmeinung. Die Kl. beantragen, das FA zu verpflichten, für die Einkommensteuer 1977 Prozesszinsen in Höhe von 4.342,50 EUR festzusetzen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. Es nimmt Bezug auf die Gründe der EE vom 16.03.2004 sowie auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichtes vom 07.11.2002 7 K 2143/02. Die Klage ist begründet. Den Kl. stehen Prozesszinsen in der beantragten Höhe gemäß § 236 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 a AO zu. Nach Abs. 1 der erwähnten Bestimmung ist, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird, der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Abs. 3 vom Tage der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Diese Bestimmung ist gemäß § 236 Abs. 2 Nr. 2 a AO entsprechend anzuwenden, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat, zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer führt. Bei zutreffender Auslegung dieser Bestimmungen ist ein Anspruch auf Prozesszinsen – zumindest im Anwendungsbereich des § 236 Abs. 2 Nr. 2 a AO – nicht nur dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige selbst als Kl. einen Prozess geführt hat. Eine entsprechende Forderung kann aus dem Wortlaut der Bestimmungen des § 236 Abs. 1 und Abs. 2 AO nicht entnommen werden. Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften ist nicht abzuleiten, welche Person den Rechtsstreit geführt haben muss, um Prozesszinsen beanspruchen zu können. Eine Beschränkung des Anspruchs auf Prozesszinsen auf Kl. und nicht auf vom Verfahren betroffene Personen, würde auch dem Zweck des § 236 AO nicht gerecht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist es Zweck des § 236 AO, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruches für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren (vgl. BFH-Urteile vom 13.07.1994 I R 38/93, BStBl. II 1995, 37 und vom 16.11.2000 XI R 31/00, BStBl. II 2002, 119 m. w. H.). Im Fall einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, wie auch in diesem Fall, ist aber nicht nur der den Grundlagenbescheid anfechtende Kl., sondern sind alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten betroffen. Der Zweck der Bestimmung rechtfertigt daher eine Auslegung, die auch diesem Personenkreis einen Anspruch auf Prozesszinsen zugesteht (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.5.2003 13 K 508/98, EFG 2003, 1514; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Kommentar, § 236 AO Rdnr. 33; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar März 2005, § 236 AO Rdnr. 28). Etwas Gegenteiliges kann nicht aus § 236 Abs. 3 AO entnommen werden. Diese Bestimmung soll nur den ungerechtfertigt das Gericht in Anspruch Nehmenden von der Gewährung von Prozesszinsen ausschließen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.5.2003 13 K 508/98). So ist es im Streitfall aber nicht. Hiernach können die Kl. Prozesszinsen beanspruchen. Der Grundlagenbescheid des FA für Körperschaften IV in Berlin, mit dem die Einkünfte der Beteiligten an der KG für das Kalenderjahr 1977 einheitlich und gesondert festgestellt wurden, wurde aufgrund des Klageverfahrens eines anderen Kommanditisten geändert. Diese Änderung hatte zur Folge, dass ein Veräußerungsgewinn im Rahmen der Feststellung der Einkünfte der Beteiligten an der KG nicht mehr anzusetzen war. Die Änderung des Grundlagenbescheides für die KG für das Kalenderjahr 1977 hat auch zur Herabsetzung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1977 für die Kl. in dem Folgebescheid vom 01.08.2003 geführt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 3 FGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Zu der Streitfrage werden unterschiedliche Auffassungen von Finanzgerichten vertreten. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert daher eine Entscheidung des BFH.