Beschluss
11 K 990/05 F
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine per E-Mail übermittelte Klageschrift ersetzt die handschriftliche Unterschrift nur, wenn sie mit einer nach dem Signaturgesetz wirksamen qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
• Eine in das Zertifikat eingetragene monetäre (Anwendungs-)Beschränkung kann die Verwendbarkeit der qualifizierten Signatur für die Ersetzung der Unterschrift ausschließen.
• Wurde eine Klage nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form innerhalb der Monatsfrist erhoben, ist sie unzulässig; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam hier nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Klageerhebung durch nur beschränktes qualifiziertes Zertifikat • Eine per E-Mail übermittelte Klageschrift ersetzt die handschriftliche Unterschrift nur, wenn sie mit einer nach dem Signaturgesetz wirksamen qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. • Eine in das Zertifikat eingetragene monetäre (Anwendungs-)Beschränkung kann die Verwendbarkeit der qualifizierten Signatur für die Ersetzung der Unterschrift ausschließen. • Wurde eine Klage nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form innerhalb der Monatsfrist erhoben, ist sie unzulässig; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam hier nicht in Betracht. Die Kläger, verheiratet und gemeinsam veranlagt, wehrten sich gegen Feststellungsbescheide über verbleibende Verlustabzüge zum 31.12.1998 und 31.12.1999 nach einer Betriebsprüfung. Gegen die Bescheide wurden Einsprüche geführt; im Einspruchsverfahren änderte die Finanzbehörde mehrfach die Feststellungen. Die Einspruchsentscheidung datiert vom 12.01.2005. Die Kläger reichten am 16.02.2005 per E‑Mail Klageschriften ein; die E‑Mail war mit einer qualifizierten Signatur versehen, die Klageschriften selbst jedoch nicht gesondert unterzeichnet. Das zugehörige Zertifikat enthielt eine monetäre Beschränkung von 100 EUR. Auf Hinweis der Gerichtsverwaltung reichten die Prozessbevollmächtigten am 17.02.2005 eine erneut signierte Klageschrift ein. Die Verwaltung registrierte beide Übermittlungen unter verschiedenen Aktenzeichen; eine der Klagen wurde zurückgenommen. Das Gericht prüfte, ob die elektronische Übermittlung die Schriftform ersetzte und ob die monetäre Beschränkung die Wirksamkeit der Signatur beeinträchtigt. • Formelle Zulässigkeit: Klageschrift muss nach § 64 Abs.1 FGO schriftlich im Sinne der Vorschrift sein; handschriftliche Unterschrift ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich. • Elektronische Übermittlung: Nach § 77a Abs.1 S.2 FGO (anwendbar bis 01.04.2005) ersetzt eine qualifizierte elektronische Signatur die handschriftliche Unterschrift und ist daher grundsätzlich zwingend (‚soll‘ als ‚muss‘). • Wirksamkeit der vorgelegten Signatur: Das eingesetzte Signaturschlüssel‑Zertifikat enthielt eine monetäre Anwendungsbeschränkung (100 EUR), die gem. § 7 SiG als Attribut anzusehen ist und vom Empfänger zu beachten ist. • Auslegung der monetären Beschränkung: Die Beschränkung erstreckt sich nicht nur auf zivilrechtliche Verträge; sie begrenzt nach Sinn und Zweck die Verwendung des Signaturschlüssels generell, also auch für in fremdem Namen abgegebene Prozesserklärungen. • Konsequenz für die Schriftform: Wegen der eingetragenen Beschränkung war die Signatur nicht geeignet und bestimmt, die erforderliche Unterschrift zu ersetzen; die am 16.02.2005 übermittelte Klageschrift entsprach daher nicht der Schriftform des § 64 Abs.1 FGO. • Keine Heilung durch spätere Übermittlungen: Auch die erneute Übermittlung am 17.02.2005 mit derselben beschränkten Signatur beseitigte den Mangel der ursprünglichen Fristwahrung. • Wiedereinsetzung und Verantwortlichkeit: Eine Wiedereinsetzung gem. § 56 FGO wurde nicht innerhalb der Frist geltend gemacht; ein entschuldbarer Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten ändert nichts an der Unzulässigkeit der Klage. • Ergebnisfolgen: Da die Klage formell unzulässig ist, bedurfte die materielle Prüfung der Feststellungsbescheide keiner Entscheidung; eine Aussetzung war nicht erforderlich. Die Klage wurde abgewiesen, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist schriftlich im Sinne des § 64 Abs.1 FGO erhoben wurde. Die per E‑Mail übermittelte Klageschrift konnte die handschriftliche Unterschrift nur ersetzen, wenn die verwendete qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetz zur Ersetzung der Unterschrift geeignet und bestimmt war; eine in das Zertifikat eingetragene monetäre Beschränkung von 100 EUR schloss dies hier aus. Die fehlende formgerechte Klageerhebung wurde nicht durch spätere Handlungen geheilt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht rechtzeitig geltend gemacht. Die Kosten des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.