Urteil
14 K 5858/03 E
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen eines Nießbrauchers für umfangreiche Baumaßnahmen an einem mit Nießbrauch belasteten Grundstück sind dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Nießbraucher von vornherein auf Ersatzansprüche gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer verzichtet.
• Solche Aufwendungen stellen Zuwendungen an eine potentiell unterhaltsberechtigte Person und unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG, wenn die Wertsteigerung ausschließlich dem Eigentümer zugutekommt.
• Der Vorbehalt des Nießbrauchs begründet nicht das wirtschaftliche Eigentum beim Nießbraucher; wirtschaftliches Eigentum kann bei vorweggenommener Erbfolge auf das Kind übergehen, auch wenn Eltern sich den Nießbrauch vorbehalten.
• Änderungen von Steuerbescheiden wegen Anwendung der genannten BFH-Rechtsprechung verletzen nicht den Vertrauensschutz des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO, wenn die einschlägende Rechtslage bereits durch ältere BFH-Urteile geklärt war.
Entscheidungsgründe
Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen des Nießbrauchers bei Verzicht auf Ersatzanspruch (§12 Nr.2 EStG) • Aufwendungen eines Nießbrauchers für umfangreiche Baumaßnahmen an einem mit Nießbrauch belasteten Grundstück sind dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Nießbraucher von vornherein auf Ersatzansprüche gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer verzichtet. • Solche Aufwendungen stellen Zuwendungen an eine potentiell unterhaltsberechtigte Person und unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG, wenn die Wertsteigerung ausschließlich dem Eigentümer zugutekommt. • Der Vorbehalt des Nießbrauchs begründet nicht das wirtschaftliche Eigentum beim Nießbraucher; wirtschaftliches Eigentum kann bei vorweggenommener Erbfolge auf das Kind übergehen, auch wenn Eltern sich den Nießbrauch vorbehalten. • Änderungen von Steuerbescheiden wegen Anwendung der genannten BFH-Rechtsprechung verletzen nicht den Vertrauensschutz des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO, wenn die einschlägende Rechtslage bereits durch ältere BFH-Urteile geklärt war. Die Kläger, zusammen veranlagt, waren landwirtschaftlich tätig; der Ehemann (Kläger) übertrug 1995 im Wege vorweggenommener Erbfolge den Hof auf den gemeinsamen Sohn und behielt sich lebenslangen Nießbrauch vor. Der Sohn wurde zivilrechtlicher Eigentümer und bewirtschaftete den Hof seit 2000 selbst. Der Kläger ließ in den Streitjahren umfangreiche Instandsetzungsarbeiten am ehemaligen Melkerhaus durchführen und deklarierte die Aufwendungen als Betriebsausgaben in seiner landwirtschaftlichen Gewinnermittlung. Die Baumaßnahmen beliefen sich auf rund 301.454 DM; der Kläger und sein Sohn hatten mündlich vereinbart, dass ein Ersatzanspruch des Klägers gemäß § 1049 BGB "nicht bestehen soll." Das Finanzamt qualifizierte die Aufwendungen als nicht abzugsfähige Zuwendungen nach § 12 Nr. 2 EStG und erließ geänderte Bescheide, gegen die die Kläger klagten. • Rechtliche Grundlage ist § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgabenbegriff) und das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG sowie zivilrechtliche Regelungen § 1041, § 1049 BGB; maßgebliche BFH-Rechtsprechung wird angewandt. • Der Kläger war zivilrechtlich bereits als Nießbraucher nicht mehr wirtschaftlicher Eigentümer; das wirtschaftliche Eigentum war mit der Übertragung 1995 auf den Sohn übergegangen, denn ein Vorbehaltsnießbrauch begründet nach BFH-Rechtsprechung keine der Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers gleichstehende Rechtsposition. • Die durchgeführten Baumaßnahmen führten zu einer Wertsteigerung, die ausschließlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zugutekommt; der Kläger verzichtete durch mündliche Vereinbarung auf Ersatzansprüche nach § 1049 BGB, sodass die Aufwendungen wirtschaftlich eine Zuwendung an den potentiell unterhaltsberechtigten Sohn darstellen. • Nach § 12 Nr. 2 EStG sind Zuwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person nicht abzugsfähig; ein tatsächlicher Unterhaltszweck ist nicht erforderlich, entscheidend ist die objektive Zuwendungssituation und der Verzicht auf Ersatz. • Die Übereinkunft des Klägers mit dem Sohn über den Verzich t auf Ersatzansprüche ist formwirksam und privat veranlasst; betriebliche Gründe für den Verzicht sind nicht erkennbar, sodass die Aufwendungen nicht betrieblich veranlasst sind. • Der auf die Kläger angewandte Rechtsprechungsstand war bereits durch frühere BFH-Entscheidungen geklärt; daher greift kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs.1 Nr.3 AO gegen die Änderung der Bescheide. • Zusätzlich liegt bei Teilen der Maßnahmen ein Zeitraum ohne einkunftserzielungsbezogene Tätigkeit des Klägers vor, was einen Abzug als Betriebsausgaben weiter ausschließt. Die Klage wird abgewiesen. Die Aufwendungen des Klägers für die Instandsetzung des ehemaligen Melkerhauses sind keine abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG, sondern nichtabzugsfähige Zuwendungen i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG, weil der Kläger wirtschaftlich nicht Eigentümer war, die Wertsteigerung ausschließlich dem Sohn als zivilrechtlichem Eigentümer zugutekommt und der Kläger wirksam und von vornherein auf Ersatzansprüche gemäß § 1049 BGB verzichtet hat. Die Finanzbehörde durfte die Einkommensteuerbescheide entsprechend ändern; ein Vertrauensschutz nach § 176 AO greift nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.