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Beschluss

5 Ko 699/06 KFB

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens sind nur dann als Zwangsvollstreckungskosten erstattungsfähig, wenn sie objektiv notwendig i.S.v. § 91 ZPO waren. • Zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand ist regelmäßig die Beantragung einer Vollstreckungsverfügung beim Finanzgericht nach § 152 FGO erforderlich; ein bloßes an den Schuldner gerichtetes Aufforderungsschreiben genügt nicht. • Maßgeblich für die Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungskosten ist die objektive Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei unter Beachtung des Grundsatzes sparsamer Prozessführung.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung für bloßes Aufforderungsschreiben als Zwangsvollstreckungskosten • Kosten eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens sind nur dann als Zwangsvollstreckungskosten erstattungsfähig, wenn sie objektiv notwendig i.S.v. § 91 ZPO waren. • Zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand ist regelmäßig die Beantragung einer Vollstreckungsverfügung beim Finanzgericht nach § 152 FGO erforderlich; ein bloßes an den Schuldner gerichtetes Aufforderungsschreiben genügt nicht. • Maßgeblich für die Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungskosten ist die objektive Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei unter Beachtung des Grundsatzes sparsamer Prozessführung. Eheleute klagten gegen die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen; der die Kläger belastende Verwaltungsakt wurde aufgehoben und der Hauptsache-Streit erledigt. Das Finanzgericht setzte den Streitwert und den Kostenpflichtigen fest; Kostenfestsetzungsbeschlüsse wurden erlassen. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger beantragten nachträglich die Festsetzung weiterer Kosten von 32,40 EUR für ein Aufforderungsschreiben an das Finanzamt. Das Schreiben hatte den Zweck, Zahlungsempfänger bzw. Geldempfangsvollmacht zu klären. Die Urkundsbeamtin lehnte die weitere Kostenfestsetzung ab. Die Kläger legen Erinnerung ein und rügen, die Kosten seien notwendige Vorbereitung einer Zwangsvollstreckung und damit erstattungsfähig. Das Finanzgericht prüft, ob die angefallenen Kosten notwendige Zwangsvollstreckungskosten i.S.d. §§ 151 FGO, 788, 91 ZPO sind. • Erstattungsfähige Kosten des Rechtsstreits nach § 139 Abs.1 FGO sind Gerichtskosten und notwendige Aufwendungen der Beteiligten; Zwangsvollstreckungskosten sind nach § 151 Abs.1 FGO i.V.m. § 788 ZPO gesondert zu beurteilen. • Zwangsvollstreckungskosten sind nur zu ersetzen, wenn sie notwendig i.S.v. § 91 ZPO waren; Maßstab ist die objektive Sicht einer verständigen, wirtschaftlich vernünftigen Partei unter Beachtung sparsamer Prozessführung. • Nur vorbereitende Handlungen, die objektiv geeignet und erforderlich erscheinen, die Vollstreckung durchzusetzen, sind notwendig; bloße, an den Schuldner gerichtete Aufforderungsschreiben bereiten die Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand nicht vor, da für diese ein förmliches Vollstreckungsverfahren nach § 152 FGO erforderlich ist. • Zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens lagen die Umstände nicht vor, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gerechtfertigt hätten: es waren nur neun Tage seit Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vergangen und beim Schuldner handelte es sich um ein Finanzamt, bei dem ein Bearbeitungszeitraum zu berücksichtigen ist. • Es bestanden keine Anhaltspunkte für Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Finanzamts; der Schuldner hatte die Zahlung bereits angezeigt, sodass das Aufforderungsschreiben eine vermeidbare, nicht notwendige Mehrkosten verursachende Maßnahme war. Die Erinnerung der Eheleute wird zurückgewiesen; die Urkundsbeamtin hat die zusätzliche Kostenfestsetzung in Höhe von 32,40 EUR zu Recht abgelehnt, weil die angefallenen Kosten keine notwendigen Zwangsvollstreckungskosten i.S.d. § 151 Abs.1 FGO i.V.m. §§ 788, 91 ZPO waren. Ein an das Finanzamt gerichtetes Aufforderungsschreiben bereitet die Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand nicht vor; stattdessen ist die Beantragung einer Vollstreckungsverfügung beim Finanzgericht vorgeschrieben. Zudem wäre ein früher Vollstreckungsantrag verfrüht gewesen, weil dem Finanzamt eine angemessene Bearbeitungsfrist zuzubilligen war und keine Anhaltspunkte für Zahlungsverweigerung bestanden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsklägerin bzw. die Erinnerungsführer.