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Beschluss

14 S 1430/06 PKH

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2006:0817.14S1430.06PKH.00
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Tenor

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung des Rechtsanwaltes J J, in E, Prozesskostenhilfe gewährt.

Entscheidungsgründe
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung des Rechtsanwaltes J J, in E, Prozesskostenhilfe gewährt. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Kindergeld vom 8. Dezember 2005. Die Antragstellerin ist b-*******ische Staatsangehörige. Sie ist Mutter dreier Kinder (B**************** *x. April 1998, E************** *x. April 2000, F**************** *x. September 2005). Die Antragstellerin besitzt seit dem 20. Oktober 2005 eine bis zum 19. Oktober 2006 befristete Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Ihren Antrag auf Gewährung von Kindergeld vom 8. Dezember 2005 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. Januar 2006 ab, da die Voraussetzungen des § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht gegeben seien. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 13. März 2006). Die anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin reichten mit Schreiben vom 3. April 2006 einen mit "Prozesskostenhilfe und Klageentwurf" überschriebenen Schriftsatz beim Finanzgericht ein. Sie begehrten darin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes J********. Desweiteren heißt es in dem Schriftsatz: Wir "verweisen auf die nachstehende Begründung der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erhebenden Klage. Nach Bewilligung und für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen wir...". Desweiteren enthält der Schriftsatz Ausführungen zur Gewährung von Kindergeld im Falle des Vorliegens einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG. Dem Schritsatz war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin beigefügt. Ebenso lag der Bescheid der Stadt I****** vom 28. Februar 2006, wonach die Antragstellerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezieht, und der Gebührenbescheid der Stadt I****** vom 21. Dezember 2005 für Räume in Übergangsheimen bei. Die Antragstellerin beantragt, die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes J********, in E********. Die Antragsgegnerin versteht den Schriftsatz vom 3. April 2006 als Klage, welche sie aus den im Einspruchsverfahren dargelegten Erwägungen als unbegründet ansieht. II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zulässig und begründet. Der Senat versteht den Schriftsatz vom 3. April 2006 als selbständiges Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin, in dem die Klageerhebung für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe lediglich in Aussicht gestellt wird. Eine unzulässige, weil bedingte Klageerhebung (vgl. hierzu z.B. BFH Beschluss vom 19. November 1985 VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180, BFH Beschluss vom 3. April 1987 VI B 150/85, BStBl II 1987, 573, BFH Beschluss vom 3. Februar 2005 VII B 304/03, BFH/NV 2005, 1111, aA BFH Beschluss vom 24. August 2001 VI S 5/01, juris) erkennt der Senat hingegen nicht. Das ergibt sich aus der Auslegung des Schriftsatzes, in dem die Vertreter der Antragstellerin nach Auffassung des Senates hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass eine Klageerhebung erst nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erfolgen soll. Ein solcher isolierter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist – auch schon vor Klageerhebung - zulässig (z.B. BFH Beschluss vom 3. April 1987 VI B 150/85, BStBl II 1987, 573) und im Streitfall auch begründet. Nach § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn hierfür bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Dies ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (z.B. BFH Beschluss vom 8. Juni 1995, IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64; BFH Beschluss vom 26. April 1993 VI B 162/92, BFH/NV 1993, 682 mwN). Aus der Regelung des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der der Antragsteller in dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen hat, ist zu entnehmen, dass der Antragsteller die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung für die Bewilligung einer Prozesskostenhilfe zumindest schlüssig darlegen muss (BFH Beschluss vom 8. Juni 1995, IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64; BFH Beschluss vom 22. Februar 1994 VIII B 79/93, BFH/NV 1994, 736). Die Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die hinreichende Aussicht auf den Erfolg der Klage ergibt sich bereits im Hinblick auf die verschiedenen beim Bundesfinanzhof zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldregelung für Ausländer anhängigen Revisionsverfahren (vgl. hierzu z.B. Beschluss des BFH vom 23. Februar 2006 III R 67/98, BStBl II 2006, 272). Einem möglichen Klageerfolg steht nach Auffassung des Senates auch nicht die Rechtskraft des streitigen Ablehnungsbescheides entgegen. Zwar hat die Antragstellerin gegen die Einspruchsentscheidung vom 13. März 2006 nicht innerhalb der Klagefrist (§ 47 FGO) Klage erhoben. Sie hat jedoch innerhalb der Klagefrist ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch eingereicht, so dass ihr – im Falle der Klageerhebung – voraussichtlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zu gewähren ist. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Beteiligter, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das gegebene Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen, Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare tut, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Das bedeutet, dass er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen muss. Hierzu gehört, dass innerhalb dieser Frist das Prozesskostenhilfegesuch zusammen mit der Erklärung i.S. des § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO eingereicht wird. Ausnahmen gelten nur, sofern der Antragsteller nicht auch hieran wiederum ohne sein Verschulden gehindert ist (vgl. BFH Beschlüsse vom 1. September 1982 I S 4/82, BFHE 136, 354, BStBl II 1982, 737, und vom 27. Juni 1983 II S 2/83, BFHE 138, 526, BStBl II 1983, 644; vom 19. November 1985 VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180; BSG Beschlüsse vom 13. April 1981 11 BA 46/81, MDR 1981, 1052, BGH Beschlüsse vom 9. Juli 1981 VII ZR 127/81, VersR 1981, 884, und vom 19. Juni 1985 IVa ZA 16/84, VersR 1985, 889). Diese für die Einlegung von Rechtsmitteln geltende ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist auf die bei den Finanzgerichten nach dem 30. Juni 2004 - und damit nach der Neufassung des Gerichtskostengesetzes (GKG n.F.) durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRModG) vom 12. Februar 2004 (BGBl I 718) - erhobenen Klagen übertragbar (a.A. noch zum alten Kostenrecht: BFH Beschluss vom 17. April 1985 II B 11/85, BFH/NV 1985, 99, BFH Beschluss vom 3. April 1987 VI B 150/85, BStBl II 1987, 573, BFH Beschluss vom 21. Dezember 1987 VII S 4/85, juris, FG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 16. Juni 1998 I 695/97, EFG 1998, 1421). Denn abweichend zu dem bis dahin geltenden Kostenrecht ergibt sich seither für den Kläger mit der Klageerhebung stets ein Kostenrisiko. So ist die Möglichkeit einer gerichtsgebührenfreien Klagerücknahme weggefallen. Die mit der Klageerhebung entstehende, einheitliche Verfahrensgebühr in Höhe einer vierfachen Gebühr ermäßigt sich lediglich im Falle einer Klagerücknahme (§ 3 Abs. 2 GKG n.F. iVm Nr. 6110 Kostenverzeichnis – KV). Zudem sieht § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG n.F. nunmehr vor, dass die Verfahrensgebühr (Nrn 6110, 6120 KV) bereits mit der Einreichung der Klageschrift beim Gericht fällig wird und "alsbald" nach Fälligkeit zu erheben ist (§ 13 Kostenverfügung - KostVfg). Die Höhe der gem. § 6 GKG n.F. zu entrichtenden Gebühr bestimmt sich dabei nach dem gesetzlich vorgesehenen Mindeststreitwert von 1.000,00 EUR (§ 52 Abs. 4 Satz 1 GKG n.F., § 63 Abs. 1 S. 3, 4 GKG n.F.). Mit jeder Klageerhebung ist daher eine Gebühr in Höhe von 220,00 EUR fällig. Ein gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellter Prozesskostenhilfeantrag lässt sowohl die Entstehung der Gebühr als auch die Verpflichtung zur Zahlung derselben unberührt (vgl. Ruban in Gräber FGO, 6. Aufl. Vor § 135 FGO Rz 11), auch wenn in der finanzgerichtlichen Praxis im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens sowie Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) bis zu einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (teilweise) von der Beitreibung der Gebühr abgesehen wird. Hat der Kläger jedoch mit der Klageerhebung in jedem Fall ein Kostenrisiko zu tragen, dem er sich (auch nicht mehr) durch eine spätere Klagerücknahme entziehen kann, so ist es aus Sicht des Senates entschuldbar, dass ein mittelloser Kläger von der unmittelbaren Klageerhebung absieht und sich zunächst darauf beschränkt, innerhalb der Klagefrist ein ordnungsmäßes Prozesskostenhilfegesuch beim Gericht einzureichen. Die Tatsache, dass sich der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, rechtfertigt keine andere Entscheidung (vgl. hierzu BFH Beschluss vom 3. April 1987, VI B 150/85, BStBl II 1987, 573), und zwar unabhängig davon, ob eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater erforderlich erscheint oder nicht. Denn infolge der dargelegten Neuregelung des Kostenrechts ergibt sich für den Kläger mit der Klageerhebung stets das unvermeidbare Risiko, Gerichtskosten tragen zu müssen. Die notwendige Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten stellt - ebenso wie die entbehrliche Beauftragung eines Vertreters - für den Kläger lediglich ein weiteres Kostenrisiko dar. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen erscheint auch im Streitfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als wahrscheinlich. Da die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen, war ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Beiordnung des Rechtsanwaltes J******** beruht auf § 142 FGO iVm § 121 ZPO. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.