Urteil
8 K 2598/04
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nominelle Bestellung zum Geschäftsführer begründet die Verantwortung für die Erfüllung steuerlicher Pflichten; Entlastung wegen fehlender tatsächlicher Geschäftsführung kommt nur bei wirksamem Rücktritt in Betracht.
• Verletzt der Geschäftsführer die Pflicht zur Abführung einbehaltener Lohnsteuer grob fahrlässig, haftet er nach §§ 69, 34 AO auch dann, wenn die Gesellschaft insolvent ist.
• Ein hypothetischer Wegfall des Schadens durch mögliche Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter schließt die Haftung des Geschäftsführers nicht automatisch aus, wenn die Fortführung der Gesellschaft und die Pflichtverletzung kausal zum Steuerausfall geführt haben.
Entscheidungsgründe
Haftung des Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuer bei grober Fahrlässigkeit • Eine nominelle Bestellung zum Geschäftsführer begründet die Verantwortung für die Erfüllung steuerlicher Pflichten; Entlastung wegen fehlender tatsächlicher Geschäftsführung kommt nur bei wirksamem Rücktritt in Betracht. • Verletzt der Geschäftsführer die Pflicht zur Abführung einbehaltener Lohnsteuer grob fahrlässig, haftet er nach §§ 69, 34 AO auch dann, wenn die Gesellschaft insolvent ist. • Ein hypothetischer Wegfall des Schadens durch mögliche Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter schließt die Haftung des Geschäftsführers nicht automatisch aus, wenn die Fortführung der Gesellschaft und die Pflichtverletzung kausal zum Steuerausfall geführt haben. Die Klägerin erwarb am 15.10.2002 Geschäftsanteile an einer GmbH und bestellte sich zur alleinigen Geschäftsführerin; am 15.11.2002 übertrug sie die Anteile und wurde abberufen. Während ihrer kurzen Geschäftsführungszeit wurde Lohnsteuer für Oktober 2002 zwar angemeldet, aber nicht abgeführt. Die GmbH befand sich bereits in einer kritischen finanziellen Lage; es gab Durchsuchungen und Pfändungen durch das Finanzamt und später Insolvenzantrag sowie Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Haftungsbescheid gegen die Klägerin wegen der nicht abgeführten Lohnsteuer; die Klägerin behauptet, sie habe nur formell die Geschäftsführung innegehabt und sei zeitweise abwesend gewesen. Das Finanzamt hält dagegen, die Klägerin habe trotz Kenntnis über die Finanzlage und vorhandener Kontoguthaben ihre Überwachungs- und Abführungspflichten grob fahrlässig verletzt. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen: Haftung der gesetzlichen Vertreterin der GmbH ergibt sich aus §§ 191 Abs.1, 69, 34 Abs.1 AO i.V.m. § 35 GmbHG; Lohnsteueranmeldung und Abführungspflicht nach § 41a i.V.m. § 38 Abs.3 EStG. • Tatsächliche Verantwortlichkeit: Die Klägerin war unstreitig alleinige Geschäftsführerin vom 15.10.2002 bis 15.11.2002 und damit gesetzlicher Vertreter; die Wirksamkeit der Bestellung ist nicht von der Eintragung ins Handelsregister abhängig. • Pflichtverletzung und Verschulden: Die Klägerin hat die Abführung der angemeldeten Lohnsteuer für Oktober 2002 nicht veranlasst und ist damit zumindest grob fahrlässig vorgegangen, weil sie XT weitgehend freie Hand ließ, sich häufig entfernte und notwendige Aufsichtsmaßnahmen unterließ. • Kenntnis und Verfügbarkeit von Mitteln: Kontoauszüge und Anderkonto zeigen, dass der GmbH zum relevanten Zeitpunkt ausreichende Mittel zur Verfügung standen, sodass die Nichtabführung nicht durch Zahlungsunfähigkeit gedeckt war. • Kausalität und Schaden: Die Nichtabführung führte zum Steuerausfall des Finanzamts; die Möglichkeit einer späteren Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter entbindet den Geschäftsführer nicht automatisch von der Haftung, wenn die Pflichtverletzung kausal für den Ausfall war. • Rechtliche Abwägung zur Insolvenzanfechtung und Bargeschäft: Die Frage, ob eine Abführung der Lohnsteuer wegen Anfechtbarkeit oder als Bargeschäft anzusehen wäre, ist rechtlich umstritten; der Senat schließt sich der Ansicht an, dass trotz möglicher Anfechtung die Haftung des Geschäftsführers nicht ausgeschlossen ist, weil die Gesetzeswertungen der AO und der Haftungszweck zu berücksichtigen sind. • Ermessensprüfung: Das Finanzamt hat die Klägerin ohne Ermessensfehler in Anspruch genommen; eine Inanspruchnahme der GmbH war wegen Insolvenz nicht möglich. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin haftet als Geschäftsführerin für die nicht abgeführte Lohnsteuer Oktober 2002 gemäß §§ 191 Abs.1, 69, 34 Abs.1 AO i.V.m. § 35 GmbHG aufgrund mindestens grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten. Es bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis von der prekären Finanzlage und es standen ausreichende Mittel zur Verfügung, sodass die Abführung möglich gewesen wäre. Die bloße Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter eine pflichtgemäße Zahlung hätte anfechten können, beseitigt die Haftung nicht, weil die Pflichtverletzung kausal zum Steuerausfall führte. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.