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Beschluss

9 K 5138/02 K,F

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorlage wirksamer Steuerbescheinigungen der ausschüttenden Kapitalgesellschaften ist materielle Voraussetzung für die Anrechnung von Körperschaftsteuer beim Anteilseigner (§ 36 Abs.2 Nr.3 EStG a.F., § 44 KStG a.F.). • Erfolgreiche Rückforderung oder wirksame Berichtigung ursprünglich erteilter Steuerbescheinigungen durch die ausschüttenden Gesellschaften kann die Anrechnungsbefugnis des Anteilseigners ausschließen. • Die Korrektur oder Rückforderung von Steuerbescheinigungen ist auch dann möglich, wenn sich die ursprünglich erteilte Bescheinigung später als objektiv zutreffend erweist, soweit Zweifel an der Richtigkeit bestanden und kein Missbrauch vorliegt. • Ist die Entscheidung über die Anrechenbarkeit von KSt abhängig vom Vorliegen oder Nichtvorliegen von Steuerbescheinigungen, kann das Gericht das Verfahren gemäß § 74 FGO zur Nachreichung solcher Bescheinigungen aussetzen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung des Verfahrens wegen ausstehender Steuerbescheinigungen und Bedeutung wirksamer Rückforderungen • Die Vorlage wirksamer Steuerbescheinigungen der ausschüttenden Kapitalgesellschaften ist materielle Voraussetzung für die Anrechnung von Körperschaftsteuer beim Anteilseigner (§ 36 Abs.2 Nr.3 EStG a.F., § 44 KStG a.F.). • Erfolgreiche Rückforderung oder wirksame Berichtigung ursprünglich erteilter Steuerbescheinigungen durch die ausschüttenden Gesellschaften kann die Anrechnungsbefugnis des Anteilseigners ausschließen. • Die Korrektur oder Rückforderung von Steuerbescheinigungen ist auch dann möglich, wenn sich die ursprünglich erteilte Bescheinigung später als objektiv zutreffend erweist, soweit Zweifel an der Richtigkeit bestanden und kein Missbrauch vorliegt. • Ist die Entscheidung über die Anrechenbarkeit von KSt abhängig vom Vorliegen oder Nichtvorliegen von Steuerbescheinigungen, kann das Gericht das Verfahren gemäß § 74 FGO zur Nachreichung solcher Bescheinigungen aussetzen. Die Klägerin (Klin.) begehrt in ihrer Körperschaftsteuerveranlagung für 2000 die Berücksichtigung von KSt-Anrechnungsbeträgen aus vereinnahmten Gewinnausschüttungen. Einige der 25 ausschüttenden GmbH hatten ursprünglich Steuerbescheinigungen erteilt; mehrere dieser Gesellschaften forderten diese Bescheinigungen jedoch später zurück oder erstellten berichtigte Ersatzbescheinigungen und informierten das für die Klin. zuständige Finanzamt. Die Klin. beruft sich auf frühere Entscheidungen (Zwischenurteil des FG und BFH-Urteil) und fordert die erklärungsgemäße Veranlagung unter Anrechnung der in den vorgelegten Bescheinigungen ausgewiesenen KSt. Das Finanzamt hält die Anrechnung insoweit für ausgeschlossen, als die erforderlichen Bescheinigungen fehlen oder wirksam zurückgefordert/berichtig t wurden. Streitgegenstand ist, ob trotz Rückforderungen oder Berichtigungen die Anrechnung bei der Klin. erfolgen kann oder ob die Vorlage wirksamer Bescheinigungen erforderlich ist. Die Klägerin legte teilweise weitere Ersatzbescheinigungen nach; für eine GmbH war ein Zivilverfahren auf Erlass einer Bescheinigung anhängig. Das FG hat darüber zu entscheiden, ob das Verfahren auszusetzen ist, damit fehlende Bescheinigungen nachgereicht werden können. • Rechtliche Grundlage der Aussetzung: § 74 FGO erlaubt Aussetzung, wenn die Entscheidung vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses eines anderen Rechtsstreits abhängt; hier sind zivilrechtliche Ansprüche auf Erteilung von Steuerbescheinigungen und die Nachreichung entscheidungserheblich. • Materielle Voraussetzung der Anrechnung: Nach § 36 Abs.2 Nr.3 EStG a.F. i.V.m. § 44 KStG a.F. ist die Anrechnung von KSt beim Anteilseigner an die Vorlage einer nach § 44 KStG a.F. ausgestellten Bescheinigung gebunden; die bloße frühere Vorlage im Veranlagungsverfahren reicht nicht, wenn die Bescheinigung später wirksam berichtigt oder zurückgefordert wurde. • Wirkung von Rückforderung/Berichtigung: Das Verfahren nach § 44 Abs.4 KStG a.F. erlaubt die Rückforderung und Berichtigung von Steuerbescheinigungen; eine wirksame Rückforderung/berichtigung stellt die ursprünglich vorgelegte Bescheinigung nachträglich in Frage und kann der Anrechnung gleichstehen wie die Nichtvorlage. • Kein Festhalten an ursprünglich vorgelegten Bescheinigungen: Würde allein die frühere Vorlage genügen, wäre das Berichtigungsverfahren entwertet und die Funktion der Steuerbescheinigung als materiell-rechtliche Voraussetzung der Anrechnung unterlaufen. • Rechtfertigende Grenzen der Korrektur: Die Berichtigung/Rückforderung ist zulässig, auch wenn die ursprüngliche Bescheinigung objektiv zutreffend war, sofern Zweifel bestanden und kein missbräuchlicher Zweck erkennbar ist; bei missbräuchlicher Rückforderung wäre der zivilrechtliche Durchsetzungsweg zu prüfen. • Folgen für das Verfahren: Weil die Anrechenbarkeit der geltend gemachten KSt ganz wesentlich von der Vorlage noch ausstehender Bescheinigungen (insbesondere der K.... GmbH und weiterer ursprünglicher Aussteller) abhängt, ist die Aussetzung nach § 74 FGO geboten, damit die Klägerin diese Bescheinigungen ggf. gerichtlich erzwingen und vorlegen kann. Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und der Klägerin aufgegeben, binnen sechs Monaten Nachweise vorzulegen, dass sie die Erteilung der erforderlichen Steuerbescheinigungen bei der K.... GmbH und den genannten ursprünglichen Ausstellern verlangt und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt hat. Damit bleibt die Anrechnung der geltend gemachten Körperschaftsteuer vorbehaltlich der Nachreichung oder Wiedererlangung wirksamer Steuerbescheinigungen offen. Die Aussetzung dient dazu, die materiell-rechtliche Voraussetzung der Anrechnung (Vorlage wirksamer Bescheinigungen nach § 44 KStG a.F.) zu erfüllen und eine verbindliche Entscheidung zu ermöglichen, ohne bereits die Klage in der Sache abzuweisen. Sollte die Klägerin die erforderlichen Bescheinigungen nicht fristgerecht vorlegen oder gerichtlich nicht durchsetzen, wird die Anrechnung insoweit ausgeschlossen bleiben, weil berichtigte oder zurückgeforderte Bescheinigungen die ursprüngliche Vorlage ersetzten und die Anrechnung verhindern können.