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Urteil

11 K 4627/03 AO

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Außenprüfung gewonnene Erkenntnisse über Dritte dürfen nach §194 Abs.3 AO verwertet werden, wenn sie für deren Besteuerung von Bedeutung sind. • §30a Abs.3 AO schützt nicht bankinterne Aufwandskonten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit legitimationsgeprüften Konten stehen; eine Reflexwirkung ist zulässig. • Die Anfertigung und Weiterleitung von Kontrollmitteilungen kann auch ohne Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts gerechtfertigt sein, wenn ein hinreichender Anlass für ein steuerliches Tätigwerden vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kontrollmitteilungen aus Zufallsfunden bei Bankprüfung zulässig (§194 Abs.3, §30a Abs.3 AO) • Bei einer Außenprüfung gewonnene Erkenntnisse über Dritte dürfen nach §194 Abs.3 AO verwertet werden, wenn sie für deren Besteuerung von Bedeutung sind. • §30a Abs.3 AO schützt nicht bankinterne Aufwandskonten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit legitimationsgeprüften Konten stehen; eine Reflexwirkung ist zulässig. • Die Anfertigung und Weiterleitung von Kontrollmitteilungen kann auch ohne Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts gerechtfertigt sein, wenn ein hinreichender Anlass für ein steuerliches Tätigwerden vorliegt. Die Klägerin, eine Sparkasse, wurde steuerlich für 2001 geprüft. Der Betriebsprüfer forderte Unterlagen zum internen Aufwandskonto "Wertpapier-Fehlgeschäfte" an; darunter befanden sich auch Schriftwechsel und Depotauszüge von Kunden. Das Finanzamt kündigte an, wegen 34 Kunden Kontrollmitteilungen an die jeweiligen Wohnsitzfinanzämter zu fertigen, da Schadensersatzzahlungen auf mögliche relevante Kapitaleinkünfte hindeuteten. Die Sparkasse klagte präventiv mit der Begründung, §30a Abs.3 AO schütze legitimationsgeprüfte Depots und deren Schriftverkehr sowie §194 Abs.3 AO und verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich §23 EStG stünden der Weiterleitung entgegen. Das Finanzamt hielt die Nutzung der zufällig erlangten Informationen für zulässig und verwies auf gebundenes Ermessen bei Kontrollmitteilungen. Streitpunkt war insbesondere, ob das bankinterne Aufwandskonto vom Schutzbereich des §30a Abs.3 AO erfasst ist. • Anknüpfung an §194 Abs.3 AO: Erkenntnisse über Dritte, die anlässlich der Außenprüfung erlangt wurden, dürfen verwertet werden, sofern sie für die Besteuerung der Dritten relevant sind; hier sind Schadensersatzzahlungen aus Wertpapiergeschäften als für Kapitaleinkünfte potenziell relevant einzustufen. • Zufallsfund und Prüfungsbefugnis: Die Feststellungen zu Dritten ergaben sich reflexhaft aus der rechtmäßigen Prüfung eines gewinnrelevanten Aufwandskontos; der Betriebsprüfer durfte Einsicht in alle für die Gewinnermittlung relevanten Konten verlangen, um Missbrauch durch gezielte Fehlbuchungen zu verhindern. • Auslegung und Schutzbereich des §30a Abs.3 AO: Nach herrschender Rechtsprechung (BFH) und unter Vermeidung praktisch vollständiger Immunisierung der Buchführung erfasst §30a Abs.3 AO nicht bankinterne Erfolgskonten, die nicht unmittelbar mit legitimationsgeprüften Konten verbunden sind; daher steht §30a der Anfertigung von Kontrollmitteilungen nicht entgegen. • Ermessensspielraum bei Kontrollmitteilungen: Die Vorschrift verwendet das Wort "soll", weshalb auch bei nicht kriminellem Verdacht Kontrollmitteilungen zulässig sind, wenn ein hinreichender Anlass besteht; hier rechtfertigen hohe Schadensersatzzahlungen die Annahme hinreichenden Anlasses. • Beachtung verfassungsrechtlicher Einwände: Selbst wenn Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Prüfungsgrundlage bestünden, begründet die angekündigte Mitteilung nur mögliche Prüffelder; die Weiterverfolgung liegt im Ermessen der Wohnsitzfinanzämter und macht die Mitteilung nicht rechtswidrig. Die Klage der Sparkasse wurde abgewiesen. Das Gericht befand, die Anfertigung und Weiterleitung der angekündigten Kontrollmitteilungen ist rechtmäßig; weder §194 Abs.3 AO noch §30a Abs.3 AO oder verfassungsrechtliche Bedenken verhindern die Nutzung der reflexhaft erlangten Informationen. Entscheidungsrelevant waren die Bedeutung der festgestellten Sachverhalte für die Besteuerung der betroffenen Kunden und die Beschränkung des Schutzbereichs des §30a Abs.3 AO auf nicht bankinterne Aufwandskonten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde zugelassen, weil die Reichweite des Schutzes von §30a Abs.3 AO gegenüber Verwertung bankinterner Kontoinformationen revisionsrechtlich zu klären ist.