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Urteil

9 K 4803/05 Kg

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei schulpflichtigen oder älteren Kindern ist für die Annahme einer steuerlich relevanten Pflegekindschaft erforderlich, dass das Band zu den leiblichen Eltern in einem weit höheren Maße zerrissen ist als bei bloßer räumlicher Trennung. • Ein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt familienähnliches, dauerhaftes Band, Haushaltsaufnahme und das Fehlen eines Obhuts- und Pflegeverhältnisses zu den leiblichen Eltern voraus. • Die Faktoren Alter des Kindes, Dauer und Häufigkeit des Kontakts sowie konkrete Beteiligung der leiblichen Eltern an schulischen und finanziellen Belangen sind entscheidende Indizien für das Fortbestehen des Eltern-Kind-Verhältnisses. • Die Rückwirkung der Neufassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 ist verfassungsgemäß; sie ändert aber die Sachverhaltswürdigung im Einzelfall nicht, wenn das Eltern-Kind-Verhältnis weiterhin besteht.
Entscheidungsgründe
Kein kindergeldrechtliches Pflegekindschaftsverhältnis bei fortbestehendem Eltern-Kind-Verhältnis • Bei schulpflichtigen oder älteren Kindern ist für die Annahme einer steuerlich relevanten Pflegekindschaft erforderlich, dass das Band zu den leiblichen Eltern in einem weit höheren Maße zerrissen ist als bei bloßer räumlicher Trennung. • Ein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt familienähnliches, dauerhaftes Band, Haushaltsaufnahme und das Fehlen eines Obhuts- und Pflegeverhältnisses zu den leiblichen Eltern voraus. • Die Faktoren Alter des Kindes, Dauer und Häufigkeit des Kontakts sowie konkrete Beteiligung der leiblichen Eltern an schulischen und finanziellen Belangen sind entscheidende Indizien für das Fortbestehen des Eltern-Kind-Verhältnisses. • Die Rückwirkung der Neufassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 ist verfassungsgemäß; sie ändert aber die Sachverhaltswürdigung im Einzelfall nicht, wenn das Eltern-Kind-Verhältnis weiterhin besteht. Die Klägerin erhielt bis Oktober 2003 Kindergeld für ihre Tochter S (geb. 1986). S lebte ab August 2001 bis Ende 2004 überwiegend im Haushalt des Bruders der Klägerin (Beigeladener), kehrte aber Ende 2004 zur Mutter zurück. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für die Klägerin mit Wirkung ab September 2001 auf und wertete S als Pflegekind des Beigeladenen; sodann forderte sie Kindergeld zurück. Die Klägerin bestritt im Einspruch vor allem, das Kindergeld an den Beigeladenen weitergeleitet zu haben, und focht die Rückforderung an. Im Klageverfahren erklärte sie erstmals, es bestehe kein Pflegekindschaftsverhältnis, und trug vor, sie habe sich um schulische Belange, Zahlungen für Klassenfahrten, Arztrechnungen, Fahrstunden und Taschengeld gekümmert. Der Beigeladene behauptete wiederum, er habe die wesentlichen Entscheidungen und die Betreuung übernommen. • Rechtsgrundlage ist § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 sowie § 63, § 64 EStG. Nach Gesetz und ständiger BFH-Rechtsprechung verlangt die Anerkennung einer Pflegekindschaft ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band, die Haushaltsaufnahme und das Wegfallen des Obhuts- und Pflegeverhältnisses zu den leiblichen Eltern. • Die Haushaltsaufnahme durch den Beigeladenen war unstreitig gegeben; entscheidend war, ob das Obhuts- und Pflegeverhältnis zur Klägerin weggefallen ist. Maßgebliche Kriterien sind Alter des Kindes, Häufigkeit und Dauer der Kontakte sowie konkrete Teilnahme der Eltern am Leben des Kindes. • S befand sich im Streitzeitraum im Alter von 15–17 Jahren; das Gericht hält angesichts des Alters und der vorgelegten Belege (Anmeldung und Ansprechpartnerfunktion bei Schule, Organisation und Zahlung der Klassenfahrt, Taschengeld- und sonstige Zahlungen, Begleichung von Arztrechnungen und Fahrstunden) das Eltern-Kind-Verhältnis zur Klägerin für fortbestehend. • Die Rechtsprechung fordert bei schulpflichtigen Kindern ungefähr einen Zeitraum von etwa zwei Jahren weitgehenden Kontaktausfalls zur Annahme eines zerrissenen Eltern-Kind-Verhältnisses. Solche erheblichen Kontaktabbrüche lagen hier nicht vor; zudem wohnten Mutter und Tochter in derselben Gemeinde. • Die Einwendungen des Beklagten, die Klägerin habe nicht vollen Unterhalt geleistet oder das Kindesalter sei besonders schwierig, überzeugen nicht. Höhe der Unterhaltsleistung ist für die Beurteilung des Obhutsverhältnisses nicht maßgeblich; vielmehr sind das persönliche Engagement und die konkreten Zuwendungen der Eltern als Indizien zu würdigen. • Die Neufassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG wirkt rückwirkend, ist verfassungsgemäß, ändert aber das Ergebnis nicht, weil der Beigeladene allenfalls 20% des Bedarfs getragen hat, dies aber nicht ausreicht, das Eltern-Kind-Verhältnis als aufgegeben anzusehen. • Die beantragte Vernehmung der S war nicht möglich, da S von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte; das Gericht durfte dies nach § 84 FGO i.V.m. § 101 AO berücksichtigen. Die Klage ist begründet: Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung wurden aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass S im Streitzeitraum als Kind der Klägerin nach § 63 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen war, weil das Obhuts- und Pflegeverhältnis zur leiblichen Mutter trotz räumlicher Aufnahme beim Onkel fortbestand. Damit durfte der Beklagte die Kindergeldfestsetzung zugunsten der Klägerin nicht aufheben und die Rückforderung nicht durchführen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit trifft das Gericht ebenfalls zu Gunsten der Klägerin.