Urteil
1 K 3553/06 S
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Steuerpflichtiger hat bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer; die Erteilung erfolgt als gebundener Verwaltungsakt.
• Eine Steuernummer darf nicht nur temporär bzw. mit Nebenbestimmung erteilt werden, die ihre Gültigkeit für andere Zeiträume ausschließt.
• Eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist zu erteilen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Gefährdung der in § 48b Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Steueransprüche vorliegen, unabhängig von der abschließenden Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer und Freistellungsbescheinigung • Ein Steuerpflichtiger hat bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer; die Erteilung erfolgt als gebundener Verwaltungsakt. • Eine Steuernummer darf nicht nur temporär bzw. mit Nebenbestimmung erteilt werden, die ihre Gültigkeit für andere Zeiträume ausschließt. • Eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist zu erteilen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Gefährdung der in § 48b Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Steueransprüche vorliegen, unabhängig von der abschließenden Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht. Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, meldete zum 1.2.2006 in Deutschland ein Gewerbe als Trockenbauer an und beantragte am 17.2.2006 die Zuteilung einer Steuernummer sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG. Das Finanzamt lehnte dies am 27.3.2006 mit der Begründung fehlender Selbständigkeit ab; der Kläger legte Einspruch ein. In der Folge ordnete das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung an und verwendete in einem Zwischenfall verschiedene Ziffernfolgen als interne "Steuernummern"; in einem Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid wurde eine nur temporär gültige Nummer mit Nebenbestimmung verwendet. Der Einspruch wurde am 20.7.2006 abgewiesen; der Kläger erhob Klage und machte geltend, durch die Nichterteilung der Steuernummer entstünden ihm erhebliche finanzielle Nachteile. Der Kläger trägt vor, bereits zuvor gewerblich in Polen tätig gewesen zu sein. • Rechtlicher Anspruch auf Steuernummer: Zwar regelt das Gesetz nicht ausdrücklich die Erteilung von Steuernummern, jedoch ergibt sich der Anspruch aus der praktischen Notwendigkeit zur Teilnahme am Rechts- und Steuerverkehr und aus Vorschriften wie §§ 14, 14a UStG (Rechnungsangaben) sowie aus der Buchungsordnung (§ 8 BuchO), die für jeden Bearbeitungsfall eine Steuernummer vorsieht. • Form des Verwaltungsakts: Die Erteilung der Steuernummer ist als gebundener Verwaltungsakt vorzunehmen. Die Behörde kann nicht durch eine Nebenbestimmung eine nur eingeschränkte oder zeitlich begrenzte Mitteilung der Nummer ersetzen; eine solche Praxis ist unzulässig. • Schutz der Handlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen: Ohne Mitteilung einer Steuernummer ist die Handlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen im Rechtsverkehr eingeschränkt. Es genügt für die Zuteilung, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, als Unternehmer aufzutreten; die tatsächliche Unternehmereigenschaft ist in diesem Verfahren nicht entscheidend. • Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG: Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Gefährdung der in § 48b Abs.1 Satz2 EStG genannten Steueransprüche vorliegen. Vorliegend sind keine der in der Vorschrift genannten Gefährdungsgründe vorgetragen oder erkennbar, der Kläger hat Anzeige- und Mitwirkungspflichten erfüllt und ist im Inland ansässig. • Unzulässigkeit der eingeschränkten Nummer in vorausgegangenem Bescheid: Die im Vorauszahlungsbescheid vergebene nur zur Erfassung bestimmte Nummer mit dem Zusatz, sie sei nur für den konkreten Vorgang gültig, ist mit dem zugestandenen Anspruch unvereinbar und kann die Verpflichtung zur Erteilung einer regulären Steuernummer nicht ersetzen. • Revisionszulassung: Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen wurde. Die Klage ist erfolgreich. Das Finanzamt wird verpflichtet, dem Kläger eine reguläre Steuernummer zu erteilen und eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG auszustellen. Die im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid verwendete eingeschränkte bzw. temporäre Nummer genügt nicht den Rechtsansprüchen des Klägers und kann die Mitteilung einer regulären Steuernummer nicht ersetzen. Auf die Frage, ob der Kläger Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist, kommt es für den Anspruch auf Steuernummer und die Freistellungsbescheinigung nicht an. Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.