Urteil
5 K 3453/04 U
FG MUENSTER, Entscheidung vom
2Normen
Leitsätze
• Die Differenzbesteuerung nach §25a UStG kommt nur in Betracht, wenn die Vorlieferung ihrerseits unter die Differenzbesteuerung fällt oder die Vorlieferer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren.
• Die nationale Vorschrift ist richtlinienkonform so auszulegen, dass jedenfalls die Rechtmäßigkeit der Differenzbesteuerung beim Vorlieferer geprüft werden muss; eine einseitige Berufung des Abnehmers auf eine vom Vorlieferer fehlerhaft verwendete Differenzbesteuerung genügt nicht.
• Besteht für den Erwerber aufgrund der Umstände erkennbar die Kenntnis, dass alle Vorlieferer zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, schließt dies die Anwendung der Differenzbesteuerung beim Weiterverkauf aus.
Entscheidungsgründe
Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagen: Vorbelastung durch Vorlieferer erforderlich • Die Differenzbesteuerung nach §25a UStG kommt nur in Betracht, wenn die Vorlieferung ihrerseits unter die Differenzbesteuerung fällt oder die Vorlieferer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. • Die nationale Vorschrift ist richtlinienkonform so auszulegen, dass jedenfalls die Rechtmäßigkeit der Differenzbesteuerung beim Vorlieferer geprüft werden muss; eine einseitige Berufung des Abnehmers auf eine vom Vorlieferer fehlerhaft verwendete Differenzbesteuerung genügt nicht. • Besteht für den Erwerber aufgrund der Umstände erkennbar die Kenntnis, dass alle Vorlieferer zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, schließt dies die Anwendung der Differenzbesteuerung beim Weiterverkauf aus. Die Klägerin betreibt Handel mit Gebrauchtwagen und erwarb 1997 insgesamt 90 Pkw, die aus Spanien geliefert wurden. Die Fahrzeuge waren durchschnittlich 6–7 Monate alt und zuvor bei Mietwagenunternehmen zugelassen gewesen. Verkäufer in der Kette waren spanische Unternehmen (u. a. TD und S); Rechnungen der Fa. S enthielten den Zusatz, die Fahrzeuge unterlägen der Differenzbesteuerung. Die Klägerin wendete beim Weiterverkauf im Inland die Differenzbesteuerung an. Das Finanzamt hielt dies für unzulässig, weil alle Vorlieferer vorsteuerabzugsberechtigt gewesen seien und daher die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nicht vorlägen, und erhöhte die Umsatzsteuer. Die Klägerin rügte, sie habe sich auf die Angaben des Vorlieferers und auf frühere Auskünfte verlassen und sei nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Differenzbesteuerung beim Vorlieferer zu prüfen. • Anwendbare Normen: §25a UStG, §1b UStG; richtlinienkonforme Auslegung nach Art.26a der 6. EG-Richtlinie und Richtlinie 94/5/EG; Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität. • Tatbestandliche Voraussetzungen der Differenzbesteuerung (§25a Abs.1): Wiederverkäuferstatus, Lieferung im Gemeinschaftsgebiet und dass für die Vorlieferung entweder keine USt geschuldet war oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde. • Richtlinienkonforme Auslegung: §25a Abs.1 Nr.2b UStG ist restriktiv dahin auszulegen, dass die Differenzbesteuerung beim Wiederverkäufer nur greift, wenn der Vorlieferant die Sonderregelung zu Recht angewandt hat; dies entspricht Zweck und Ziel der Richtlinie (Verhinderung von Doppelbesteuerung und Wettbewerbsverzerrung). • Kettensachverhalt: Bei der konkreten Lieferkette (Hersteller–Autoverleiher–TD–S–Klägerin) waren nach den Feststellungen die Vorlieferer durchweg zum Vorsteuerabzug berechtigt; es lag damit kein Glied ohne Vorsteuerabzugsberechtigung vor, das die Differenzbesteuerung rechtfertigen würde. • Kenntnis der Klägerin/Prüfpflicht: Selbst wenn keine generelle Prüfpflicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Differenzbesteuerung des Vorlieferers besteht, ergaben die Gesamtumstände (Erstzulassungszeitraum, Fahrzeugpapiere, Zahlungen an das Mietwagenunternehmen) für die Klägerin erkennbar, dass die Lieferkette von vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern gebildet wurde; damit war die Annahme einer zulässigen Differenzbesteuerung unzutreffend. • Missbrauchsbekämpfung und Verhinderung von Scheingestaltungen: Die restriktive Auslegung verhindert missbräuchliche Inanspruchnahme der Sonderregelung und berücksichtigt Rechtsprechung des EuGH zur Bekämpfung von Missbrauch. • Folgerung: Wegen des Fehlens eines nicht vorsteuerabzugsberechtigten Gliedes in der Lieferkette konnten weder die Vorlieferer noch die Klägerin die Differenzbesteuerung zu Recht anwenden; die Umsätze waren folglich in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Ablehnung der Differenzbesteuerung durch das Finanzamt, weil in der Lieferkette der 90 Pkw kein Vorlieferer ohne Vorsteuerabzugsberechtigung nachweisbar war und somit die gesetzliche Voraussetzung für die Differenzbesteuerung nicht erfüllt ist. Die Klägerin konnte sich nicht darauf berufen, dass ihr Vorlieferer die Differenzbesteuerung in den Rechnungen ausgewiesen habe, zumal nach den Gesamtumständen für die Klägerin erkennbar war, dass alle Vorlieferer vorsteuerabzugsberechtigt waren. Eine mögliche Prüfpflicht der Klägerin führt hier zu keinem milderen Ergebnis, weil die Beweislage und die Umstände der Lieferkette die Unzulässigkeit der Differenzbesteuerung deutlich machen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wird zugelassen.