OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 1731/06 F

FG MUENSTER, Entscheidung vom

1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Einlage vor dem Verlustjahr, die nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurde, ist als Korrekturposten außerhalb des Kapitalkontenvergleichs zu berücksichtigen. • Ist ein solcher Korrekturposten vorhanden, sind Verluste in späteren Jahren bis zur Höhe des noch nicht verbrauchten Korrekturpostens als ausgleichsfähig zu qualifizieren, auch wenn durch die Verlustzurechnung ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (§ 15a EStG teleologisch-reduzierend angewendet). • Die teleologische Reduktion des § 15a Abs.1 Satz1 EStG folgt aus der Rechtsprechung des BFH und schließt eine Regelungslücke; die restriktive Auslegung nach dem Wortlaut führt sonst zu sinnwidrigen Ergebnissen.
Entscheidungsgründe
Korrekturposten bei Einlage vor Verlustjahr: Aufstockung der Ausgleichsfähigkeit nach § 15a EStG • Eine Einlage vor dem Verlustjahr, die nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurde, ist als Korrekturposten außerhalb des Kapitalkontenvergleichs zu berücksichtigen. • Ist ein solcher Korrekturposten vorhanden, sind Verluste in späteren Jahren bis zur Höhe des noch nicht verbrauchten Korrekturpostens als ausgleichsfähig zu qualifizieren, auch wenn durch die Verlustzurechnung ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (§ 15a EStG teleologisch-reduzierend angewendet). • Die teleologische Reduktion des § 15a Abs.1 Satz1 EStG folgt aus der Rechtsprechung des BFH und schließt eine Regelungslücke; die restriktive Auslegung nach dem Wortlaut führt sonst zu sinnwidrigen Ergebnissen. Die Kläger sind Kommanditisten; Streitgegenstand ist die Höhe des ausgleichsfähigen Verlustes nach § 15a EStG für das Jahr 2001. Im Jahr 2000 erhöhte sich das Kommanditkapital des Klägers zu 2) durch Einlage um 8.399.998 DM und diese Erhöhung wurde ins Handelsregister eingetragen. Für 2000 war ein Verlustanteil von 4.212.821,37 DM festgestellt worden. In einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt den Feststellungsbescheid für 2001 und erkannte den auf den Kläger zu 2) entfallenden Verlust 2001 nur teilweise als ausgleichsfähig an. Die Kläger rügten, eine vor dem Verlustjahr erfolgte Einlage sei als Korrekturposten zu berücksichtigen und der verbleibende Korrekturposten solle späteren Verlusten die Ausgleichsfähigkeit verleihen (Berufung auf BFH-Rechtsprechung). Das Finanzamt lehnte dies ab und berief sich auf den Wortlaut des § 15a Abs.1 Satz1 EStG. Die Kläger klagten gegen die Einspruchsentscheidung. • § 15a Abs.1 Satz1 EStG verbietet grundsätzlich den Ausgleich von Kommanditistenverlusten mit anderen Einkünften, wenn dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. • Der Wortlaut führt aber zu widersinnigen Ergebnissen, wenn vor dem Verlustjahr geleistete Einlagen nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurden; dies begründet eine teleologische Reduktion der Vorschrift. • Die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.10.2003, VIII R 32/01) ist heranzuziehen: Die vor dem Verlustjahr geleistete Einlage ist außerhalb des Kapitalkontenvergleichs als Korrekturposten zu erfassen. • Dieser Korrekturposten vermindert die für spätere Jahre fehlende Ausgleichsfähigkeit, weil Verluste bis zur Höhe des noch vorhandenen Korrekturpostens als ausgleichsfähig gelten, selbst wenn das Kapitalkonto dadurch negativ wird oder sich verschlechtert. • Im konkreten Fall ergab sich aus der Kapitalerhöhung 2000 abzüglich des ausgleichsfähigen Verlustes 2000 ein Korrekturposten von 4.187.176,63 DM. Hiervon wurden 2.318.952,86 DM auf den Verlust 2001 angerechnet, sodass der insgesamt als ausgleichsfähig festzustellende Verlust 4.187.176,63 DM beträgt. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO; die Revision wurde nach § 115 Abs.2 Nr.2 FGO zugelassen. Die Klage ist begründet. Das Gericht stellt den ausgleichsfähigen Verlust des Klägers zu 2) im Sinne des § 15a EStG für 2001 auf insgesamt 4.187.178,63 DM fest (Korrekturposten berücksichtigt). Das Finanzamt hatte zu Unrecht nur einen Teil des Verlustes als ausgleichsfähig anerkannt, weil es den vor dem Verlustjahr geleisteten Einlagenbetrag nicht als außerhalb des Kapitalkontenvergleichs zu erfassenden Korrekturposten berücksichtigte. Dadurch sind zusätzliche Verlustanteile 2001 bis zur Höhe des verbleibenden Korrekturpostens als ausgleichsfähig anzuerkennen, obwohl das Kapitalkonto negativ wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen.