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Urteil

12 K 4959/05 Kg

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Kindergeld kann auch für ein verheiratetes, volljähriges in Ausbildung befindliches Kind bestehen, wenn der Ehegatte des Kindes nicht leistungsfähig ist. • Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Ehegatten sind sowohl Barunterhalt als auch typisierend zu berücksichtigende Betreuungsleistungen zu berücksichtigen. • Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist die Unterhaltsbelastung für ein gemeinsames Kind in voller Höhe auf das verfügbare Einkommen des Ehegatten anzurechnen, nicht nur hälftig.
Entscheidungsgründe
Kindergeld trotz Heirat bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Ehegatten • Ein Anspruch auf Kindergeld kann auch für ein verheiratetes, volljähriges in Ausbildung befindliches Kind bestehen, wenn der Ehegatte des Kindes nicht leistungsfähig ist. • Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Ehegatten sind sowohl Barunterhalt als auch typisierend zu berücksichtigende Betreuungsleistungen zu berücksichtigen. • Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist die Unterhaltsbelastung für ein gemeinsames Kind in voller Höhe auf das verfügbare Einkommen des Ehegatten anzurechnen, nicht nur hälftig. Die Tochter des Klägers heiratete 1999 und befand sich 2005 in Ausbildung. Der Kläger beantragte Kindergeld für den Zeitraum 20.08.2001 bis 31.07.2005; die Agentur für Arbeit lehnte für Januar bis Juli 2005 ab, weil der Ehemann der Tochter zum Unterhalt verpflichtet sei. Die Ehegatten wurden 2005 zusammenveranlagt; die Tochter erzielte keine Einkünfte, der Ehemann hatte ein verfügbares Einkommen, dessen Höhe streitig ist. Entscheidend war, ob der Ehemann zum Unterhalt seiner Frau und damit gegenüber seiner Schwiegertochter in ausreichender Höhe leistungsfähig ist. Der Kläger machte geltend, er habe weiterhin nachrangige Unterhaltspflicht und müsse deshalb Kindergeld erhalten. Die Beklagte berücksichtigte die Belastung durch Unterhalt für das gemeinsame Kind der Ehegatten nur zur Hälfte und lehnte daraufhin den Anspruch ab. • Rechtsgrundlage ist § 62 Abs.1, § 63 Abs.1 S.1-2 i.V.m. § 32 Abs.4 S.1 Nr.2 Buchst. a EStG für volljährige Kinder in Ausbildung. • Grundsatz: Heirat verlagert vorrangig die Unterhaltspflicht auf den Ehegatten (§ 1608 BGB), allerdings bleibt eine nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern bestehen, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist (BFH-Rechtsprechung). • Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit ist auf das verfügbare Einkommen des Ehegatten abzustellen und zu prüfen, ob es den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs.4 S.2 EStG (7.680 EUR) übersteigt. • Die Beklagte hat fehlerhaft gerechnet, weil sie die Unterhaltsbelastung für das gemeinsame Kind der Ehegatten nur zur Hälfte berücksichtigte; sowohl Barunterhalt als auch typisierende Betreuungsleistungen sind in voller Höhe zu berücksichtigen. • Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist die steuerrechtliche Berechnung des Existenzminimums des gemeinsamen Kindes vorzunehmen (Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag abzüglich Kindergeld), sodass die vollständige Unterhaltsbelastung von 3.960 EUR anzurechnen war. • Unter Berücksichtigung der korrekten Anrechnung übersteigt das verfügbare Einkommen der Ehegatten nicht den Grenzbetrag von 7.680 EUR, daher besteht für den Zeitraum Januar bis Juli 2005 Kindergeldberechtigung des Klägers. Die Klage ist insoweit begründet: Der Ablehnungsbescheid für Januar bis Juli 2005 ist aufzuheben und die Beklagte ist zu verpflichten, Kindergeld in gesetzlicher Höhe für das Kind I. für diesen Zeitraum festzusetzen. Entscheidungsgrund ist, dass der Ehemann der Tochter 2005 nicht leistungsfähig war, weil seine verfügbare Einkommenssituation unter Berücksichtigung der in voller Höhe anzurechnenden Unterhaltsbelastung den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs.4 S.2 EStG nicht überstieg. Damit verbleibt beim Vater eine nachrangige Unterhaltspflicht, die den Anspruch auf Kindergeld rechtfertigt. Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg; die Kosten wurden anteilig verteilt.