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Urteil

11 K 500/05 E

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Treuhandverträge, die nicht zur Entstehung selbständiger Teil-Geschäftsanteile geführt haben, sind zivilrechtlich unwirksam und steuerlich unbeachtlich. • Kann der Steuerpflichtige den Nachweis, dass von ihm gehaltene Gesellschaftsanteile nur teilweise treuhänderisch sind, nicht erbringen, greift die Zurechnungsregel des § 159 Abs.1 AO; die Anteile sind dem Namensträger zuzurechnen. • Zahlungen, die nachträglich aus dem Verkaufserlös an eigentlich wirtschaftliche Berechtigte geleistet werden, sind nicht ohne weiteres Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs.2 EStG; sie können reine Gewinnverwendung sein. • § 41 AO greift nicht, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Zurechnungsregel (hier § 159 Abs.1 AO) der steuerlichen Behandlung entgegensteht.
Entscheidungsgründe
Keine steuerliche Anerkennung bloß behaupteter Treuhandanteile; §159 AO führt zur Zurechnung • Treuhandverträge, die nicht zur Entstehung selbständiger Teil-Geschäftsanteile geführt haben, sind zivilrechtlich unwirksam und steuerlich unbeachtlich. • Kann der Steuerpflichtige den Nachweis, dass von ihm gehaltene Gesellschaftsanteile nur teilweise treuhänderisch sind, nicht erbringen, greift die Zurechnungsregel des § 159 Abs.1 AO; die Anteile sind dem Namensträger zuzurechnen. • Zahlungen, die nachträglich aus dem Verkaufserlös an eigentlich wirtschaftliche Berechtigte geleistet werden, sind nicht ohne weiteres Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs.2 EStG; sie können reine Gewinnverwendung sein. • § 41 AO greift nicht, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Zurechnungsregel (hier § 159 Abs.1 AO) der steuerlichen Behandlung entgegensteht. Die Kläger, Eheleute und Mitgründer der F.-GmbH, zeichneten am 17.12.1997 je Geschäftsanteile im Nennbetrag 50.000 DM und zahlten Stammeinlagen. Sie behaupten, Teile dieser Anteile (13.300 DM bzw. 20.000 DM) bereits vor Gründung treuhänderisch für Dritte (Eheleute F1. und L.) gehalten zu haben und legten im Laufe der Betriebsprüfung auf den 17.12.1997 datierte Treuhandverträge vor. Am 29.12.1998 verkauften die Kläger ihre (zivilrechtlich alleinigen) Anteile an die XXX AG; einen Veräußerungsgewinn erklärten sie nicht. Das Finanzamt qualifizierte die Verträge als nicht nachgewiesen/nicht wirksam, setzte Einkommensteuer einschließlich Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG fest und berücksichtigte Weiterleitungen von Kaufpreisteilen nicht als Veräußerungskosten. Die Kläger klagten gegen die Festsetzung und beriefen sich subsidiär auf § 41 AO. • Tatbestand des § 17 EStG verwirklicht: Mit dem Vertrag vom 29.12.1998 waren die Kläger zivilrechtlich jeweils zur Hälfte Gesellschafter; damit lag eine Veräußerung von Anteilen vor. • Die vorgelegten Treuhandverträge sind zivilrechtlich unwirksam, weil die behaupteten selbständigen Teil-Geschäftsanteile nie als selbständige Rechte begründet wurden; ein Treugut muss tatsächlich existieren oder zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt während des Treuhandverhältnisses entstehen. • Selbst wenn die Treuhandvereinbarungen bereits vor Gründung getroffen worden wären, wäre eine rechtswirksame Begründung der Teilrechte erforderlich gewesen; § 17 GmbHG erlaubt zwar die Teilung, verlangt aber deren zivilrechtliche Begründung. • Die steuerliche Regelung des § 159 Abs.1 AO ist einschlägig: Gelingt der Nachweis, dass ein Recht nur teilweise einem Namensträger zusteht, nicht, so ist das Recht der Person zuzurechnen, auf deren Namen es lautet; damit ist eine teilweise steuerliche Zuordnung zu den Treugebern ausgeschlossen. • § 41 AO (wirtschaftliche Betrachtungsweise) kommt nicht zur Anwendung, weil § 159 Abs.1 AO eine gesetzliche Zurechnungsentscheidung enthält, die einer Abweichung durch wirtschaftliche Betrachtung entgegensteht. • Die nachträglichen Zahlungen der Kläger an die Eheleute F1. und L. sind keine Veräußerungskosten i.S. des § 17 Abs.2 EStG, weil sie nicht in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung als verursachte Aufwendungen anzusehen sind, sondern (zumindest nach Auffassung des Finanzgerichts) als Gewinnverwendung oder aus anderweitigen Gründen erfolgten. • Die vorgelegten Indizien (Formulierungen in Verträgen, Zahlungsflüsse, fehlende Vorlage der Verträge im Fragebogen, Buchführungslage) genügen nicht, um den erforderlichen Nachweis für eine vorgründliche treuhänderische Haltung zu erbringen; daher blieb die Zurechnung an die Kläger berechtigt. Die Klage wird abgewiesen. Die Einkommensteuerfestsetzung für 1998 ist zu Recht erhöht worden, weil die Kläger die Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der nominell ihnen zuzurechnenden GmbH-Anteile verwirklicht haben. Die behaupteten Treuhandverhältnisse führten nicht zur zivilrechtlichen Begründung selbständiger Teil-Geschäftsanteile und sind steuerlich nicht anzuerkennen. Mangels Nachweises greift § 159 Abs.1 AO zugunsten der steuerlichen Zurechnung an die Kläger; Zahlungen an die angeblichen wirtschaftlichen Berechtigten mindern den Veräußerungsgewinn nicht als Veräußerungskosten. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; Revision wurde zugelassen.