Urteil
3 K 3877/07 Erb
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erlass von Erbschaftsteuern nach § 227 AO wegen Insolvenz des erworbenen Betriebsvermögens innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist des § 13a Abs.5 ErbStG ist nicht aus sachlichen Gründen geboten, wenn sich die Gesetzesregelung der Nachversteuerung nicht teleologisch reduzieren lässt.
• Die Entscheidung über einen Billigkeitserlass ist Ermessenssache der Finanzbehörde; das Gericht überprüft nur auf Ermessensfehler oder unzulässige Ermessensreduzierung.
• Persönliche Billigkeitsgründe liegen nur vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche Existenz vernichtet oder ernsthaft gefährdet; die Verpflichtung, alle verfügbaren Mittel einzusetzen, schließt zumutbare Kreditaufnahmen ein.
Entscheidungsgründe
Kein Erlass der Erbschaftsteuer bei Insolvenz innerhalb der Behaltensfrist • Ein Erlass von Erbschaftsteuern nach § 227 AO wegen Insolvenz des erworbenen Betriebsvermögens innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist des § 13a Abs.5 ErbStG ist nicht aus sachlichen Gründen geboten, wenn sich die Gesetzesregelung der Nachversteuerung nicht teleologisch reduzieren lässt. • Die Entscheidung über einen Billigkeitserlass ist Ermessenssache der Finanzbehörde; das Gericht überprüft nur auf Ermessensfehler oder unzulässige Ermessensreduzierung. • Persönliche Billigkeitsgründe liegen nur vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche Existenz vernichtet oder ernsthaft gefährdet; die Verpflichtung, alle verfügbaren Mittel einzusetzen, schließt zumutbare Kreditaufnahmen ein. Die Kläger, zwei Brüder, erbten je ein Drittel des Nachlasses ihres 1996 verstorbenen Vaters, darunter Betriebsvermögen einer GmbH & Co. KG sowie Immobilien und Bankguthaben. Das Betriebsvermögen hatte für Erbschaftsteuerzwecke einen Wert von rund 3 Mio. DM; weiteres Nachlassvermögen und ein Ausgleichsanspruch der Witwe waren vorhanden. Die Erbschaftsteuer wurde zunächst unter Anwendung der Begünstigung des §13a Abs.5 ErbStG festgesetzt. Im März 2001 wurde über das Vermögen der KG Insolvenz eröffnet und das Betriebsvermögen im Mai 2001 veräußert, damit innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist. Die Finanzverwaltung setzte daraufhin die Erbschaftsteuer ohne Begünstigung nach und forderte Nachzahlungen; die Kläger zahlten und beantragten später Erlass der Nachforderung aus sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen. Die Anträge und anschließenden Einsprüche wurden abgelehnt; die Kläger klagten auf Erlass der Steuer. • Rechtliche Grundlagen: §13a Abs.5 ErbStG (Nachversteuerung bei Veräußerung innerhalb der Behaltensfrist), §227 AO (Billigkeitsmaßnahmen), §102 FGO (gerichtliche Prüfung von Ermessensentscheidungen). • Ermessensstandard: Der Erlass nach §227 AO ist eine Ermessenstat des Finanzamts; das Finanzgericht überprüft nur, ob die Behörde ihr Ermessen überschritten oder unzulässig ausgeübt hat oder ob eine Ermessensreduzierung auf null vorliegt. • Sachliche Billigkeitsprüfung: Sachliche Billigkeitsgründe setzen voraus, dass die Einziehung dem Gesetzeszweck widerspräche oder der Gesetzgeber bei Kenntnis des Einzelfalls den Erlass gewollt hätte. BFH-Rechtsprechung (II R 39/03 und II R 19/06) stellt klar, dass die Nachversteuerung nach §13a Abs.5 unabhängig von den Gründen der Veräußerung gilt; eine teleologische Reduktion kommt nicht in Betracht. • Anwendung auf den Streitfall: Die Insolvenz und Veräußerung des Betriebsvermögens während der Behaltensfrist rechtfertigen keinen sachlichen Erlass, weil die Nachversteuerung dem gesetzgeberischen Zweck entspricht und bereits im Bewertungsverfahren berücksichtigte Risiken nicht durch Erlass aufgehoben werden dürfen. • Persönliche Billigkeitsprüfung: Persönliche Unbilligkeit liegt nur vor, wenn die Steuer die wirtschaftliche Existenz vernichtet oder ernstlich gefährdet. Die Kläger konnten die Nachzahlung durch ein familieninternes Darlehen leisten und verfügten über Einkünfte bzw. Kapitalbestände, sodass die Zahlungsfähigkeit nicht derart beeinträchtigt war, dass ein Erlass erforderlich wäre. • Ermessen der Behörde: Angesichts der BFH-Rechtsprechung war es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Finanzbehörde den Einsatz eigener Mittel der Kläger zur Insolvenzabwehr oder deren angebliche Schuldlosigkeit für die Insolvenz nicht als ausreichenden Erlassgrund ansah. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger erhalten keinen Erlass der Erbschaftsteuern. Das Finanzgericht bestätigt, dass die Finanzbehörde das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat und weder sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe einen Erlass nach §227 AO rechtfertigen. Die Insolvenz des Betriebs innerhalb der Behaltensfrist begründet keinen Anspruch auf Erlass, weil die Nachversteuerung dem Sinn und Zweck des §13a Abs.5 ErbStG entspricht und eine teleologische Reduktion ausgeschlossen ist. Persönliche Härten der Kläger rechtfertigten keinen Erlass, da sie zahlungsfähig waren und zumutbare Mittel zur Begleichung der Steuer (Familienkredit, vorhandene Einkünfte und Kapital) eingesetzt wurden. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; Revision wurde zugelassen.