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Urteil

4 K 2376/07 E

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte ist nur für die in § 39a Abs.1 EStG abschließend genannten Beträge möglich. • Beiträge zur kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 10 Abs.1 Nr.2 b EStG gehören nicht zu den in § 39a Abs.1 Nr.2 EStG genannten Sonderausgaben und können deshalb nicht vorläufig als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt werden. • Die Ungleichbehandlung von Lohnsteuerabzugsverfahren und Vorauszahlungsverfahren ist durch die Typisierung und Praktikabilität des Lohnsteuerabzugsverfahrens gerechtfertigt; ein Verstoß gegen Art.3 GG liegt nicht vor. • Eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke ist hier nicht gegeben; die Berücksichtigung über die Vorsorgepauschale sowie die Günstigerprüfung trägt den Sonderregelungen Rechnung.
Entscheidungsgründe
Keine Eintragung von Rürup-Beiträgen als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte • Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte ist nur für die in § 39a Abs.1 EStG abschließend genannten Beträge möglich. • Beiträge zur kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 10 Abs.1 Nr.2 b EStG gehören nicht zu den in § 39a Abs.1 Nr.2 EStG genannten Sonderausgaben und können deshalb nicht vorläufig als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt werden. • Die Ungleichbehandlung von Lohnsteuerabzugsverfahren und Vorauszahlungsverfahren ist durch die Typisierung und Praktikabilität des Lohnsteuerabzugsverfahrens gerechtfertigt; ein Verstoß gegen Art.3 GG liegt nicht vor. • Eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke ist hier nicht gegeben; die Berücksichtigung über die Vorsorgepauschale sowie die Günstigerprüfung trägt den Sonderregelungen Rechnung. Der Kläger (geb.1951, Arbeitnehmer) zahlte 35.000 EUR als Einmalbeitrag in eine Basisrente (Rürup) und beantragte die vorläufige Eintragung eines Freibetrags von 22.400 EUR auf seiner Lohnsteuerkarte. Das Finanzamt lehnte ab mit der Begründung, § 39a Abs.1 EStG enthalte eine abschließende Aufzählung der eintragungsfähigen Beträge; Beiträge nach §10 Abs.1 Nr.2b EStG seien nicht genannt. Der Kläger erhob Einspruch und Klage; er rügte u.a. eine Ungleichbehandlung gegenüber Vorauszahlenden und berief sich auf Art.3 GG sowie auf die Notwendigkeit einer analogen Regelung. Nachdem der Einkommensteuerbescheid 2007 die Sonderausgaben anerkannte, führte der Kläger das Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage fort, da er erneute Einzahlungen und eine weitere Entscheidung für 2008 erwartete. • Zulässigkeit: Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach §100 Abs.1 Satz4 FGO ist zulässig, da die Rechtsfrage für künftige Lohnsteuerverfahren wieder relevant ist. • Auslegung Gesetzeswortlaut: §39a Abs.1 EStG bestimmt abschließend, welche Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind; §10 Abs.1 Nr.2b EStG ist dort nicht aufgeführt, sodass kein Anspruch auf Eintragung besteht. • Gleichheitsgrundsatz (Art.3 GG): Eine Ungleichbehandlung zwischen Lohnsteuerabzug und Vorauszahlungsverfahren ist durch die Besonderheiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens (Praktikabilität, Typisierung, Vereinfachung) gerechtfertigt; der Gesetzgeber darf pauschale Maßstäbe bei Massenvorgängen wählen. • Vorsorgepauschale und Günstigerprüfung: Die Vorsorgepauschale sowie die Günstigerprüfung (§39b, §10 Abs.4a EStG) erfassen die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen bei der Mehrzahl der Lohnbezieher hinreichend, sodass keine planwidrige Regelungslücke besteht. • Praktische Erwägungen: Einmalige hohe Einzahlung ist nur bei einem kleinen Kreis von Arbeitnehmern zu erwarten; die Beschränkung durch Höchstbeträge begrenzt den maximalen Nachteil und macht ihn kalkulierbar. • Rechtsprechung: Vorangegangene Entscheidungen und verfassungsgerichtliche Maßstäbe lassen den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum der Typisierung für das Lohnsteuerabzugsverfahren gelten. • Kosten und Revision: Die Klage ist unbegründet; Kosten trägt der Kläger; Revision wurde nicht zugelassen mangels Zulassungsgründen (§115 FGO). Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung des beantragten Freibetrags von 22.400 EUR auf der Lohnsteuerkarte für 2007. Die Ablehnung war rechtmäßig, weil §39a Abs.1 EStG eine abschließende Liste der eintragungsfähigen Freibeträge enthält und Beiträge nach §10 Abs.1 Nr.2b EStG dort nicht erfasst sind. Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung gegenüber Vorauszahlenden liegt nicht vor, da die Besonderheiten und Vereinfachungsinteressen des Lohnsteuerabzugsverfahrens die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die Vorsorgepauschale und die Günstigerprüfung gewährleisten eine sachgerechte Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen bei der Mehrheit der Lohnbezieher. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.