Urteil
9 K 1660/05 K
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rückstellungen für künftig zu zahlende Sanierungsgelder an die VBL sind zum Bilanzstichtag nicht zu bilden, wenn die künftige individuelle Beitragspflicht des Arbeitgebers von noch nicht verwirklichten wirtschaftlich wesentlichen Merkmalen (insbesondere künftiger Beschäftigung zusatzversorgungspflichtiger Arbeitnehmer) abhängt.
• Die Sanierungsgelder der VBL sind sachlich als Umlagezahlungen zu qualifizieren; maßgeblich für die Beitragspflicht sind laufende Erhebungszeiträume und die gegenwärtige Entgeltsumme der Beschäftigten.
• Soweit eine Pensionskasse im Sinne des § 4c EStG vorliegt, führt dies nicht generell zur Zulässigkeit von Rückstellungen für unbestimmte künftige Sanierungspflichten; § 4c EStG begrenzt den Abzug auf tatsächlich geleistete oder hinreichend bestimmte Zuwendungen.
Entscheidungsgründe
Keine Rückstellung für künftige VBL‑Sanierungsgelder bei Abhängigkeit von künftiger Beschäftigung • Rückstellungen für künftig zu zahlende Sanierungsgelder an die VBL sind zum Bilanzstichtag nicht zu bilden, wenn die künftige individuelle Beitragspflicht des Arbeitgebers von noch nicht verwirklichten wirtschaftlich wesentlichen Merkmalen (insbesondere künftiger Beschäftigung zusatzversorgungspflichtiger Arbeitnehmer) abhängt. • Die Sanierungsgelder der VBL sind sachlich als Umlagezahlungen zu qualifizieren; maßgeblich für die Beitragspflicht sind laufende Erhebungszeiträume und die gegenwärtige Entgeltsumme der Beschäftigten. • Soweit eine Pensionskasse im Sinne des § 4c EStG vorliegt, führt dies nicht generell zur Zulässigkeit von Rückstellungen für unbestimmte künftige Sanierungspflichten; § 4c EStG begrenzt den Abzug auf tatsächlich geleistete oder hinreichend bestimmte Zuwendungen. Die Klägerin ist eine kommunal beteiligte GmbH mit 20 VBL‑versicherten Arbeitnehmern. Nach Schließung des Gesamtversorgungssystems wurde in der VBL ab 2002 ein Sanierungsgeld erhoben, welches die Arbeitgeber zusätzlich zur Umlage zu tragen haben sollten. Für 2001 bildete die Klägerin in der Steuerbilanz eine Rückstellung für künftige Sanierungsgeldzahlungen; das Finanzamt erkannte die Rückstellung nicht an und setzte die Körperschaftsteuer entsprechend fest. Die Klägerin rügte, das Sanierungsgeld diene der Finanzierung von Altverpflichtungen und sei wirtschaftlich bereits verursacht, sodass Rückstellungen zu bilden seien. Während des Verfahrens wurde die Satzung geändert, sodass die Klägerin ab 2006 kein Sanierungsgeld mehr zahlte. Streitentscheidend ist, ob zum Bilanzstichtag 31.12.2001 die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung vorlagen. • Rechtliche Einordnung: Maßgeblich sind handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (§§ 5, 8 KStG; § 249 HGB) sowie die Voraussetzungen für Rückstellungen (betriebliche Veranlassung, hinreichende Wahrscheinlichkeit, wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag). • Qualifikation der Sanierungsgelder: Die VBL‑Sanierungsgelder sind nach systematischer Auslegung der Satzung und den Geschäftsberichten als Umlagezahlungen zu qualifizieren; die Bemessung richtet sich nach dem periodischen laufenden Bedarf und der gegenwärtigen Entgeltsumme der Beschäftigten. • Erfordernis vergangenheitsbezogener wirtschaftlicher Verursachung: Für eine Rückstellung müssen alle wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale bereits am Bilanzstichtag erfüllt sein. Hier gehört neben bereits erworbenen Anwartschaften auch die künftige Beschäftigung zusatzversorgungspflichtiger Arbeitnehmer zu den wesentlichen Merkmalen. • Fehlende Erfüllung wesentlicher Merkmale: Die Pflicht zur Zahlung von Sanierungsgeldern beim einzelnen Arbeitgeber hängt maßgeblich von der künftigen Beschäftigung und somit von nach dem Bilanzstichtag zu verwirklichenden Umständen ab; daher waren nicht alle wirtschaftlich wesentlichen Merkmale am 31.12.2001 gegeben. • Abgrenzung zu Kapitaldeckungsverfahren und Einmalverbindlichkeit: Die konkrete Satzung sieht keine Einmalzahlung vor und die VBL weist keinen Kapitalstock für Sanierungszwecke aus; deshalb liegt kein kapitalgedecktes Erfüllungsrückstandssachverhalt vor, der Rückstellungsbildung rechtfertigen könnte. • Rechtsprechung und Systematik: Die Entscheidung stützt sich auf BFH‑Rechtsprechung, die Bildung von Rückstellungen für künftige Umlagebeiträge (z. B. Berufsgenossenschaft, PSV) verneint; entsprechende Erwägungen gelten auch für die VBL. • § 4c EStG: Selbst wenn die VBL als Pensionskasse i.S.v. § 4c EStG anzusehen ist, rechtfertigt dies nicht automatisch die Bildung von Rückstellungen für unbestimmte künftige Sanierungspflichten; der Abzug ist auf geeignete, hinreichend bestimmte Zuwendungen beschränkt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin und die ihr zugerechnete Organgesellschaft durften zum 31.12.2001 keine Rückstellung für voraussichtliche Sanierungsgeldzahlungen an die VBL bilden, weil die individuelle künftige Beitragspflicht von wirtschaftlich wesentlichen Merkmalen abhängig ist, die am Bilanzstichtag noch nicht erfüllt waren (insbesondere die künftige Beschäftigung zusatzversorgungspflichtiger Arbeitnehmer). Die Sanierungsgelder sind als laufende Umlagezahlungen zu qualifizieren; eine wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit im für Rückstellungsbildung erforderlichen Sinne liegt nicht vor. Soweit gewinnerhöhend Rückstellungen aus der Steuerbilanz gestrichen wurden, ist der geänderte Steuerbescheid rechtmäßig. Die Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen zur Übertragbarkeit der BFH‑Leitsätze auf VBL‑Sanierungsgelder und zum Verhältnis von § 4c EStG zur Rückstellungsbildung.