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Beschluss

12 V 446/09 E

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids, wenn unentschiedene oder begründete Rechtsfragen zutage treten, insbesondere zur Anwendung von § 12 Abs. 3 BewG auf Einkünfte aus Kapitalvermögen. • § 12 Abs. 3 BewG ist keine unmittelbare Besteuerungsgrundlage für Überschusseinkunftsarten; eine ausdrückliche Verweisung wie in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG fehlt für Kapitalerträge nach § 20 EStG. • Längere Rechtsprechung des BFH zerlegt gestundete Forderungen regelmäßig nach § 12 Abs. 3 BewG in Barwert und Zinsanteil; hiervon kann der BFH im Einzelfall abweichen, sodass in Fällen mit laufender oberer Rechtsprechung und anhängigen Revisionsverfahren Zweifel an der Anwendung bestehen können.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung bei Zurechnung eines Zinsanteils aus Zugewinnausgleich • Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids, wenn unentschiedene oder begründete Rechtsfragen zutage treten, insbesondere zur Anwendung von § 12 Abs. 3 BewG auf Einkünfte aus Kapitalvermögen. • § 12 Abs. 3 BewG ist keine unmittelbare Besteuerungsgrundlage für Überschusseinkunftsarten; eine ausdrückliche Verweisung wie in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG fehlt für Kapitalerträge nach § 20 EStG. • Längere Rechtsprechung des BFH zerlegt gestundete Forderungen regelmäßig nach § 12 Abs. 3 BewG in Barwert und Zinsanteil; hiervon kann der BFH im Einzelfall abweichen, sodass in Fällen mit laufender oberer Rechtsprechung und anhängigen Revisionsverfahren Zweifel an der Anwendung bestehen können. Die Eheleute schlossen 1994 einen notariellen Ehevertrag; der Ehemann verpflichtete sich zu einer zinslos bis spätestens 31.12.1999 fälligen Zugewinnausgleichszahlung von 600.000 DM an seine Ehefrau. Die Zahlung erfolgte tatsächlich im Streitjahr 2002. Das Finanzamt zerlegte die Zahlung nach § 12 Abs. 3 BewG in Kapital- und Zinsanteil und stellte den Zinsanteil als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fest, woraufhin der Einkommensteuerbescheid 2002 erhöht wurde. Die Antragsteller legten Einspruch ein und beantragten Aussetzung der Vollziehung; das Finanzamt lehnte ab. Die Antragsteller rügen unter anderem, § 12 Abs. 3 BewG sei für Überschusseinkunftsarten nicht unmittelbar anwendbar und die Zurechnung fiktiver Zinseinnahmen verstoße gegen Grundsätze der Leistungsfähigkeit und Abschnittsbesteuerung. Vor dem Hintergrund anhängiger Revisionsverfahren beim BFH beantragen sie die Aussetzung der Vollziehung der Steuerfestsetzung. • Rechtliche Grundlage für AdV ist § 69 FGO; AdV ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. • Der Senat stellt bei summarischer Prüfung fest, dass ernstliche Zweifel bestehen, weil § 12 Abs. 3 BewG keine unmittelbare Besteuerungsgrundlage für Einkünfte aus Überschusseinkunftsarten ist und eine ausdrückliche Verweisung wie in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG fehlt. • Der BFH hat zwar in ständiger Rechtsprechung längerfristig gestundete Forderungen nach § 12 Abs. 3 BewG abzuzinsen und den Zinsanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Kapitaleinkünfte zu erfassen; diese Linie ist aber nicht zwingend und kann im Einzelfall abweichen, wie frühere Entscheidungen des BFH zeigen. • Die Existenz anhängiger Revisionsverfahren mit vergleichbaren Rechtsfragen (VIII R 35/07, X R 38/06) und das Fehlen einer gesetzlich vergleichbaren Anordnung wie in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG verstärken die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheiderhöhung. • Aufgrund der summarischen Prüfung genügt die Darlegung der Antragsteller, um die Aussetzung der Vollziehung insoweit anzuordnen, als die Einkommensteuer aus dem vom Finanzamt als Kapitaleinkünfte angesetzten Betrag resultiert. • Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Steueranspruchs wurde keine Sicherheitsleistung angeordnet. • Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 135 FGO; die Beschwerde wird zugelassen wegen der vorhandenen grundsätzlichen Rechtsfragen und der anhängigen Revisionsverfahren. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war teilweise erfolgreich. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2002 vom 12.12.2008 wurde insoweit ausgesetzt, dass ein Betrag von 34.822,00 EUR (auf die vom Finanzamt zugerechneten Kapitaleinkünfte entfallende Einkommensteuer) nicht vollzogen wird. Die Aussetzung erfolgte, weil bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zuordnung eines Zinsanteils zur Antragstellerin bestanden, insbesondere wegen der fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 BewG auf Überschusseinkunftsarten und wegen anhängiger Revisionsverfahren mit vergleichbaren Rechtsfragen. Es wurde keine Sicherheitsleistung angeordnet. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner.