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Urteil

3 K 1861/06 Erb

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Erlass einer Erbschaftsteuer-Nachforderung nach § 227 AO ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Ein Verlust von begünstigtem Betriebsvermögen durch Insolvenz innerhalb der Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 ErbStG rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung keine teleologische Reduktion des Nachversteuerungstatbestands. • Die Tatsache, dass der Erbe zur Fortführung des Betriebs eigene Mittel einsetzt oder die Insolvenz unverschuldet ist, begründet keinen Anspruch auf Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO. • Persönliche Billigkeitsgründe sind zu prüfen; liegen sie nicht vor und war das Ermessen der Finanzbehörde nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, ist der Erlass abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Keine Ermessensbefugnis zum Erlass nach Insolvenz innerhalb der Behaltensfrist (§13a Abs.5 ErbStG) • Der Erlass einer Erbschaftsteuer-Nachforderung nach § 227 AO ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Ein Verlust von begünstigtem Betriebsvermögen durch Insolvenz innerhalb der Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 ErbStG rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung keine teleologische Reduktion des Nachversteuerungstatbestands. • Die Tatsache, dass der Erbe zur Fortführung des Betriebs eigene Mittel einsetzt oder die Insolvenz unverschuldet ist, begründet keinen Anspruch auf Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO. • Persönliche Billigkeitsgründe sind zu prüfen; liegen sie nicht vor und war das Ermessen der Finanzbehörde nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, ist der Erlass abzulehnen. Die Klägerin erbte von ihrer am 12.03.2001 verstorbenen Großmutter Anteile an einer GmbH & Co. KG sowie weiteres Vermögen. Das Finanzamt berücksichtigte die Steuervergünstigung des §13a Abs.5 ErbStG und setzte Erbschaftsteuer fest. Im Juni 2003 wurde über das Vermögen der KG Insolvenz eröffnet. Das Finanzamt änderte daraufhin den Bescheid und forderte eine Nachzahlung von 10.230,78 Euro, da nach seiner Auffassung die Behaltensregel verletzt sei. Die Klägerin beantragte den Erlass der Nachforderung mit der Begründung, die Insolvenz habe nicht zu einer Vermögenssteigerung geführt und sei unverschuldet; zudem habe sie Bürgschaften geleistet. Das Finanzamt lehnte den Erlass ab; die Klägerin erhob Klage. Die Klage zielte darauf ab, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und den Erlass zu erstreiten. • Die Klage ist unbegründet; das Gericht überprüft nur, ob das Ermessen der Finanzbehörde gesetzmäßig ausgeübt wurde (§227 AO, §102 FGO). • Sachliche Billigkeitsgründe setzen voraus, dass die Einziehung des Steueranspruchs dem gesetzlichen Zweck widerspräche; eine teleologische Reduktion kommt nur in Betracht, wenn die wortgetreue Anwendung der Norm über den Gesetzeszweck hinausging (§227 AO). • Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH (u.a. II R 39/03, II R 19/06) führt Insolvenz innerhalb der Behaltensfrist des §13a Abs.5 ErbStG nicht zum Wegfall der Nachversteuerung, da der Gesetzgeber die Gründe der Betriebsaufgabe nicht unterscheidet und Bewertungsmethoden Risiken bereits berücksichtigen. • Vor diesem Hintergrund war die Ablehnung des Erlassantrags nicht ermessensfehlerhaft; die von der Klägerin vorgetragenen schuldlosen Insolvenz und der Einsatz eigenen Vermögens sind unternehmerische Risiken, die das Gesetz nicht durch Billigkeitsmaßnahmen ausgleichen will. • Persönliche Billigkeitsgründe wurden von der Klägerin nicht geltend gemacht; daher kommt ein Erlass aus persönlichen Gründen nicht in Betracht. • Die Revisionszulassung erfolgte zur Fortbildung des Rechts (§115 Abs.2 Nr.2 FGO). Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Finanzgericht bestätigt, dass das Finanzamt sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat und ein Erlass der Nachforderung nach §227 AO nicht geboten ist. Insbesondere rechtfertigt die erzwungene Insolvenz innerhalb der Behaltensfrist des §13a Abs.5 ErbStG keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen, da dies der durch den Gesetzgeber getroffenen wertenden Regelung zuwiderliefe. Persönliche Billigkeitsgründe gelten nicht, weil sie nicht geltend gemacht wurden; die Revision wurde jedoch zur Fortbildung des Rechts zugelassen.