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Urteil

6 K 4808/07 AO

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anrechenbar ist nur Kapitalertragsteuer, die tatsächlich als Steuerabzug erhoben wurde und für die keine gesetzliche Erstattung erfolgt ist (§ 36 Abs.2 S.2 Nr.2 EStG). • Ursprüngliche Steuerbescheinigungen, die mit der materiellen Rechtslage im Einklang standen, behalten trotz nachträglicher Widerrufe oder Korrekturen durch den Aussteller ihre Wirksamkeit für die Anrechnung von Abzugssteuern. • Rechtmäßige Rückzahlungen von einbehaltenen Abzugssteuern durch die Finanzverwaltung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; rechtsgrundlose Rückzahlungen führen nicht automatisch zum Wegfall des Anrechnungsanspruchs des Gläubigers. • Bei eigenmächtiger Rückabwicklung durch die Finanzverwaltung trifft das Risiko einer möglichen Doppelerstattung die Verwaltung; dies darf nicht zu Lasten des anrechnungsberechtigten Steuerpflichtigen gehen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer trotz nachträglicher Rückzahlungen (KSt 2000) • Anrechenbar ist nur Kapitalertragsteuer, die tatsächlich als Steuerabzug erhoben wurde und für die keine gesetzliche Erstattung erfolgt ist (§ 36 Abs.2 S.2 Nr.2 EStG). • Ursprüngliche Steuerbescheinigungen, die mit der materiellen Rechtslage im Einklang standen, behalten trotz nachträglicher Widerrufe oder Korrekturen durch den Aussteller ihre Wirksamkeit für die Anrechnung von Abzugssteuern. • Rechtmäßige Rückzahlungen von einbehaltenen Abzugssteuern durch die Finanzverwaltung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; rechtsgrundlose Rückzahlungen führen nicht automatisch zum Wegfall des Anrechnungsanspruchs des Gläubigers. • Bei eigenmächtiger Rückabwicklung durch die Finanzverwaltung trifft das Risiko einer möglichen Doppelerstattung die Verwaltung; dies darf nicht zu Lasten des anrechnungsberechtigten Steuerpflichtigen gehen. Die Klägerin (GmbH & Co. KG) erwarb 2000 geringfügige Vorzugsanteile an mehreren Kapitalgesellschaften und erhielt Vorzugsdividenden, auf die Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Die Klägerin legte die von den ausschüttenden Gesellschaften ausgestellten Steuerbescheinigungen dem Finanzamt vor und beantragte die Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer 2000. Die Finanzverwaltung schloss später mit Teilen der Beteiligungsgesellschaften "Tatsächliche Verständigungen" und erstattete dort einbehaltene Kapitalertragsteuer; diese Beträge wurden teils an die Klägerin weitergeleitet. Die Klägerin machte geltend, ihr stünde die Anrechnung der vollen einbehaltenen Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag zu. Das Finanzamt rechnete nur einen Teil an und zahlte Erstattungsbeträge an eine beigeladene Bank auf Grund einer Abtretungsanzeige aus. Die Klägerin beschränkte im Prozess später die Klage auf die Frage der Anrechnung und zog die Wirksamkeit der Abtretung nicht mehr in Zweifel. • Gegenstand der Entscheidung ist die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und darauf entfallendem Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer 2000; die Wirksamkeit der Abtretung ist nicht mehr streitig. • Rechtliche Grundlage der Anrechnung sind § 49 KStG i.V.m. § 36 Abs.2 S.2 Nr.2 EStG; danach ist anzurechnen, was durch Steuerabzug erhoben wurde und wofür keine Erstattung beantragt oder durchgeführt wurde. • Die Kapitalertragsteuer wurde im Jahr 2000 durch Einbehalt der ausschüttenden Gesellschaften wirksam erhoben; die materiellen Voraussetzungen (ordentliche Gewinnausschüttungen) wurden durch FG und BFH bestätigt, sodass die Bescheinigungen materiell richtig waren. • Nach dem Gesetz ist der nur durch gesetzliche Vorschriften geregelte Fall der Rückgängigmachung der Erhebung die Erstattung; faktische, rechtsgrundlose Rückzahlungen durch die Finanzverwaltung beseitigen den einstmals verwirklichten Erhebungstatbestand nicht. • Die ursprünglich vorgelegten Steuerbescheinigungen entfalten weiterhin Wirkung für die Anrechnung; ein nachträglicher Widerruf durch die ausstellenden Gesellschaften ist unbeachtlich, wenn die Bescheinigungen materiell zutreffend waren (§ 45a EStG-Auslegung in Anlehnung an BFH-Rechtsprechung). • Eine rein wirtschaftliche Betrachtung, die auf das finanzielle Ergebnis (tatsächlicher Verbleib bei Finanzamt oder Empfänger) abstellt, kann nicht die gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale der Erhebung und Erstattung ersetzen. • Die Finanzverwaltung hätte bei eigenmächtiger Rückabwicklung prozessuale und verfahrensrechtliche Sicherungen (Vorbehaltsfestsetzungen, Widerrufsvorbehalte) treffen müssen; das Risiko einer Doppelerstattung trägt die Verwaltung, nicht die Klägerin. Die Klage ist in dem eingeschränkten Umfang erfolgreich. Dem Klägerin sind weitere anrechenbare Kapitalertragsteuer in Höhe von 211.442.576,35 DM (108.108.872,60 EUR) und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag in Höhe von 11.629.341,78 DM (5.945.988,– EUR) zuzusprechen; der angefochtene Abrechnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung werden insoweit geändert. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die streitigen Abzugssteuern im Jahr 2000 wirksam erhoben und die Voraussetzungen des § 36 Abs.2 S.2 Nr.2 EStG (Vorlage materiell zutreffender Bescheinigungen, keine gesetzliche Erstattung) erfüllt sind. Rechtsgrundlose Rückzahlungen durch die Finanzverwaltung ändern daran nichts; das Risiko einer hierdurch entstehenden Doppelerstattung trifft die Verwaltung. Die Kostenentscheidung und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigen wurden getroffen; die Revision wurde zugelassen.