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Urteil

10 K 1622/05 E

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ausgleichszahlungen für das Zurverfügungstellen und Aufforsten von Flächen sind, wenn sie auf die Schaffung und spätere forstwirtschaftliche Nutzung abzielen, als Sondergewinne nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. • Solche Zahlungen sind nicht mit dem Grundbetrag des § 13a Abs. 4 EStG abgegolten, wenn sie primär die Schaffung forstwirtschaftlicher Nutzflächen bezwecken. • Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug nach § 13a Abs. 6 Satz 3 EStG oder § 51 EStDV kommt nicht zur Anwendung, wenn kein (mittelbarer) Zusammenhang der Zahlungen mit der Holznutzung besteht. • Vorsteuerbeträge und Absetzungen für Abnutzung für betrieblich veranlasste Anschaffungen sind im Rahmen der nach § 13a Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 EStG zu ermittelnden Gewinne gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Ausgleichszahlungen für Aufforstung als Sondergewinn nach § 13a Abs. 6 Nr. 1 EStG • Ausgleichszahlungen für das Zurverfügungstellen und Aufforsten von Flächen sind, wenn sie auf die Schaffung und spätere forstwirtschaftliche Nutzung abzielen, als Sondergewinne nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. • Solche Zahlungen sind nicht mit dem Grundbetrag des § 13a Abs. 4 EStG abgegolten, wenn sie primär die Schaffung forstwirtschaftlicher Nutzflächen bezwecken. • Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug nach § 13a Abs. 6 Satz 3 EStG oder § 51 EStDV kommt nicht zur Anwendung, wenn kein (mittelbarer) Zusammenhang der Zahlungen mit der Holznutzung besteht. • Vorsteuerbeträge und Absetzungen für Abnutzung für betrieblich veranlasste Anschaffungen sind im Rahmen der nach § 13a Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 EStG zu ermittelnden Gewinne gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die Kläger sind zusammen veranlagt; der Kläger betreibt einen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb und war Eigentümer eines großen Grundstücks. Mit der Stadt wurde vereinbart, dass der Kläger ca. 51.291 qm aufforstet und renaturiert; die Stadt zahlt dafür pauschal 6 DM/qm in gestaffelten Raten. Der Kläger erhielt Zahlungen in den Jahren 2001 und 2002 und pflanzte Eichen und weitere Gehölze; er kaufte zudem forstlich nutzbare Geräte. Die Kläger erklärten 2002 nur ein Drittel der Zahlung als steuerpflichtig; das Finanzamt setzte den Gewinn höher an, indem es die Zahlungen als Sondergewinn nach § 13a Abs. 6 EStG berücksichtigte. Strittig ist, ob die Zahlung mit dem Grundbetrag des § 13a Abs. 4 EStG abgegolten sei, ob Teile steuerfrei als Zuschuss zu behandeln oder pauschal Betriebsausgaben abzugsfähig seien und welche Betriebsausgaben bzw. Vorsteuerbeträge zu berücksichtigen sind. • Rechtliche Einordnung: Die Zahlungen sind nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG als Gewinne aus forstwirtschaftlicher Nutzung zu erfassen, weil die vertragliche Leistungspflicht des Klägers in der Aufforstung und der künftig beabsichtigten forstwirtschaftlichen Nutzung bestand. • Abgrenzung von Entschädigungen: Es handelt sich nicht um eine Entschädigung im engeren Sinne (Ersatz für entgangene Einnahmen); die Zahlung richtet sich auf die Schaffung forstwirtschaftlicher Fläche und ist deshalb nicht durch den Grundbetrag des § 13a Abs. 4 EStG abgegolten. • Keine Aufteilung erforderlich: Eine Aufteilung der Gesamtzahlung in Wertminderung, Einnahmeausfälle oder Wirtschaftserschwernisse ist nicht angezeigt, weil der Vertrag eine einheitliche Ausgleichsleistung für Aufforstung vorsieht. • Kein pauschaler Abzug: § 13a Abs. 6 Satz 3 EStG gilt nicht für Sondergewinne aus forstwirtschaftlicher Nutzung nach Nr. 1; § 51 EStDV greift nicht, weil die Zahlung nicht in mittelbarem Zusammenhang mit der Holznutzung steht. • Zuschussfrage entbehrlich: Ob ein Teil der Zahlung als Zuschuss zu behandeln wäre, bleibt offen; pauschale Wahlrechte zur steuerneutralen Behandlung stehen pauschalierenden Landwirten nicht zu. • Erfassung von Betriebsausgaben und Vorsteuer: Betrieblich veranlasste Anschaffungen (Motorsense, Balkenmäher) sind über AfA gem. § 7 EStG abzusetzen; Vorsteuerbeträge sind nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 9b Abs. 1 EStG als Aufwand im Abflussjahr zu berücksichtigen, soweit die Vorsteuer abzugsfähig ist. • Kalkulatorische Folgen: Die Sondergewinne sind entsprechend § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln und in den konkreten Wirtschaftsjahren 2001/2002 und 2002/2003 um die festgestellten AfA- und Vorsteuerbeträge zu mindern; der Einkommensteuerbescheid 2002 wurde insoweit zu ändern. Die Klage ist in Teilen erfolgreich: Die Ausgleichszahlungen sind als Sondergewinne nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen und nicht mit dem Grundbetrag des § 13a Abs. 4 EStG abgegolten. Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug kommt nicht in Betracht; eine steuerfreie Behandlung von 1/3 der Zahlung scheidet aus. Zugunsten der Kläger sind jedoch die Absetzungen für Abnutzung für die Motorsense und den Balkenmäher sowie die in den Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungen der Bäume, der Motorsense und des Balkenmähers in den Wirtschaftsjahren 2001/2002 und 2002/2003 gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die Einkommensteuerfestsetzung 2002 ist insoweit anzupassen; die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.