Urteil
1 K 4263/06 F
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einbringung einer Einzelpraxis in eine Sozietät bleiben zurückbehaltene Honorarforderungen als Restbetriebsvermögen bestehen und sind nicht bereits im Einbringungszeitpunkt als Gewinn zu erfassen.
• Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart von Einnahmen-Überschussrechnung zu Betriebsvermögensvergleich ist nicht zwingend, wenn Forderungen zurückbehalten werden.
• Später zufließende Honorare sind nach § 24 Nr. 2 EStG im Zuflussjahr zu besteuern; daher führt die Einbringung nicht zwingend zu einer Veränderung des Gesamtgewinns.
• Bei der Geltendmachung durch Betriebsprüfung sind Gewinnerhöhungen wegen nicht zugeflossener Forderungen rückgängig zu machen, soweit die Umsatzsteuer bereits berücksichtigt wurde.
Entscheidungsgründe
Nicht realisierte Honorarforderungen bei Einbringung bleiben Restbetriebsvermögen • Bei Einbringung einer Einzelpraxis in eine Sozietät bleiben zurückbehaltene Honorarforderungen als Restbetriebsvermögen bestehen und sind nicht bereits im Einbringungszeitpunkt als Gewinn zu erfassen. • Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart von Einnahmen-Überschussrechnung zu Betriebsvermögensvergleich ist nicht zwingend, wenn Forderungen zurückbehalten werden. • Später zufließende Honorare sind nach § 24 Nr. 2 EStG im Zuflussjahr zu besteuern; daher führt die Einbringung nicht zwingend zu einer Veränderung des Gesamtgewinns. • Bei der Geltendmachung durch Betriebsprüfung sind Gewinnerhöhungen wegen nicht zugeflossener Forderungen rückgängig zu machen, soweit die Umsatzsteuer bereits berücksichtigt wurde. Der Kläger, Steuerberater, brachte seine Einzelpraxis zum 02.01.1997 in eine GbR ein und behielt Honorarforderungen aus der Zeit vor der Einbringung zurück. Das Finanzamt stellte für 1997 Einkünfte unter Vorbehalt fest und erhöhte nach Betriebsprüfung den Gewinn um nicht zugeflossene Forderungen und bereits in späteren Jahren eingegangene Zahlungen. Der Kläger erhob Einspruch und klagte, gestützt auf eine BFH-Rechtsprechung, wonach zurückbehaltene Forderungen als Restbetriebsvermögen fortbestehen und erst bei Zufluss zu versteuern seien. Streitpunkt war, ob wegen der Einbringung die Gewinnermittlungsart wechseln und die Forderungen sofort als Gewinn erfasst werden müssen. Der Betriebsprüfer hatte einen Forderungsbestand per Einbringung und daraus folgende Gewinnerhöhungen festgestellt. Das Gericht prüfte insbesondere die Anwendbarkeit der BFH-Rechtsprechung und die Frage der Realisierbarkeit der Forderungen in einem überschaubaren Zeitraum. • Die Klage ist teilweise begründet; die Gewinnerhöhungen des Betriebsprüfers sind in Höhe der nicht zu versteuernden Forderungsbeträge ohne Umsatzsteuer zurückzunehmen. • Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Einbringung grundsätzlich so zu verfahren, als ob zur Bilanzierung gewechselt worden wäre, was bei Forderungen zu einem Zuschlag führen kann; neuere BFH-Rechtsprechung erkennt jedoch ein Restbetriebsvermögen an, wenn Forderungen zurückbehalten werden. • Später zufließende Honorare sind nach § 24 Nr. 2 EStG als nachträgliche Einkünfte im Zuflussjahr zu erfassen, sodass die Einbringung nicht zwingend zu einer Änderung des Gesamtgewinns führt. • Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ist nicht erforderlich, weil er lediglich zu einer zeitlichen Vorverlagerung der Gewinnrealisierung führen würde und die Totalgewinnidentität gewahrt bleibt. • Der Senat schließt sich der Auffassung des BFH (insbesondere XI R 32/06) an und hält es nicht für erforderlich, einen Gewinnrealisationseffekt im Einbringungszeitpunkt zu fingieren; die tatsächliche Verwertung der Forderungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums liegt vor. • Unter Billigkeitsgesichtspunkten und wegen der Zweckmäßigkeit der vereinfachten Einnahmen-Überschussrechnung ist ein Verzicht auf den Gewinnermittlungsartenwechsel gerechtfertigt. • Die Umsatzsteuer ist bei der Reduzierung des festgestellten Gewinns zu berücksichtigen; daher sind nur die Forderungsbeträge ohne Umsatzsteuer gewinnmindernd zu berücksichtigen. Das Gericht ändert den Feststellungsbescheid dahin gehend, dass Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit für 1997 in Höhe von 2.679.905 DM festgestellt werden. Die vom Betriebsprüfer vorgenommene Gewinnerhöhung wegen nicht zugeflossener Honorarforderungen wird rückgängig gemacht; dabei sind die Beträge ohne Umsatzsteuer zu berücksichtigen, weil die Umsatzsteuer bereits gesondert gewinnmindernd berücksichtigt wurde. Der Kläger gewinnt damit in dem beantragten Umfang, weil die zurückbehaltenen Forderungen als Restbetriebsvermögen zu behandeln und erst bei Zufluss zu versteuern sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 58% und das Finanzamt zu 42%. Die Revision wird zugelassen.