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Urteil

10 K 3355/06 E Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2009:0702.10K3355.06E.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gründe: Streitig ist, ob auf den Flug entfallende Aufwendungen einer Auslandsreise ausschließ- lich der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind, wenn die Reise auch zu privaten Ur- laubszwecken erfolgte. Die Klägerin zu 1 und der inzwischen verstorbene X, dessen Erben die Kläger zu 1 bis 4 sind, wurden im Streitjahr 1999 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. X betrieb als Einzelunternehmer einen …betrieb. In seinem Betrieb war sein Sohn Y, der Kläger zu 2, als Arbeitnehmer angestellt. Laut Kaufverträgen vom 30.9.1999 erwarb X im Streitjahr 1999 von der Firma Z … Niederlassung A-Stadt zwei neue … (Ergänzung zur Neutralisierung: fahrbare Maschinen) zum Kaufpreis von jeweils 800.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Die … (Ergänzung zur Neutralisierung: fahrbaren Maschinen) sind mit den Anschaffungsdaten 31.8.1999 bzw. 31.10.1999 im Anlagenverzeichnis aufgeführt. Zum Betriebsvermögen des X gehörte auch ein … Flugzeug vom Typ …, das vom Kläger zu 2 geflogen wurde. Das Flugzeug war nach den vorliegenden Kopien des Bordbuchs im Streitjahr insgesamt 39 Stunden und 17 Minuten im Flugbetrieb. Hierfür sind insgesamt Aufwendungen ohne Umsatzsteuer von 39.563,33 DM sowie Aufwendungen mit Umsatzsteuer von netto 34.747,94 DM angefallen. In der Zeit vom 11. bis 27.7.1999 flogen X, die Klägerin zu 1, der Kläger zu 2 und des- sen Ehefrau mit dem betrieblichen Flugzeug von B-Stadt über C-Stadt (Ergänzung zur Neutralisierung: C-Stadt in Frankreich) nach D-Stadt (Ergänzung zur Neutralisierung: D-Stadt in Spanien) und von dort über E-Stadt (Ergänzung zur Neutralisierung: E-Stadt in Spanien) und F-Stadt zurück nach B-Stadt. Die gesamte Flugzeit betrug 15 Stunden und 33 Minuten. Als Anlass für den Flug wurde „…besichtigung …gelände D-Stadt …“ angegeben. Die auf den Flug entfallenden Kosten ordnete X dem betrieblichen Teil der Flugzeugnutzung zu. Im Zusammenhang mit der Reise angefallene Hotelkosten wurden nicht als Betriebsausgaben gebucht. Über die Teilnahme auf dem „…gelände im Juli 1999 in D-Stadt“ liegt eine an die Fa. des X z.H. des Klägers zu 2 adressierte Bestätigung der Firma Z … Niederlassung A-Stadt vom 25.4.2005 vor, nach der sich der Kläger zu 2 nach gezielten Testausläufen und Betriebskostenberechnungen für den Kauf von zwei … (Ergänzung zur Neutralisierung: fahrbare Maschinen) entschieden hat, die dann komplett an die Firma X ausgeliefert worden sind. Die Teilnahme -An- und Abreise sowie Hotelunterkunft- sei nicht von ihr übernommen, sondern persönlich gebucht und bezahlt worden. Außerdem hat die Firma Z … Niederlassung A-Stadt X am 25.10.2004 bestätigt, dass eine am 22.10.2004 bestellte… (Ergänzung zur Neutralisierung: bewegliche Maschine) der „gemeinsam mit uns in 1999 besichtigten Maschine in unserem …gelände in D-Stadt entspricht“. Der Beklagte veranlagte die Klägerin zu 1 und X zunächst wie erklärt, jedoch gemäß § 164 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Einkommensteuer 1999. Bei einer im Jahre 2004 durchgeführten Betriebsprüfung ging der Prüfer - ohne Widerspruch von der Klägerseite - davon aus, dass der Kläger zu 2 während der Reise nach D-Stadt von seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern begleitet worden sei und seinen dortigen Familienurlaub nur kurz unterbrochen habe, um einen geschäftlichen Termin wahrzunehmen. Er vertrat daraufhin die Auffassung, die Flugkosten nach D-Stadt seien im vollen Umfang nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung im Sinne von § 12 Einkommensteuergesetz (EStG). Er rechnete die auf den Flug nach D-Stadt entfallenden Flugzeiten dem privaten Anteil der Flugkosten zu, ermittelte einen privaten Nutzungsanteil von 51,12 Prozent und erhöhte den Gewinn bei den Kosten ohne Umsatzsteuer um 17.043,88 DM sowie bei den Kosten mit Umsatzsteuer um 14.969,42 DM (Mehrgewinn insgesamt 32.012 DM). Im Anschluss an die Betriebsprüfung erließ der Beklagte, dem Prüfer folgend, am 15.12.2005 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1999. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch trugen die Klägerin und X zunächst vor, die Vermutung des Prüfers, der Kläger zu 2 habe in D-Stadt seinen Familienurlaub verbracht und diesen Urlaub nur hinsichtlich eines geschäftlichen Termins unterbrochen, sei ungeheuerlich und treffe nicht zu. Tatsache sei vielmehr, dass der Kläger zu 2 im Auftrag des X mit dem Flugzeug nach Spanien geflogen sei, um dort auf dem Gelände der Firma … in D-Stadt Probefahrten durchzuführen. Mit der nach Zurückweisung des Einspruchs erhobenen Klage vertreten die Kläger weiterhin die Auffassung, die Kosten für den Flug nach D-Stadt seien als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor, der Flug nach D-Stadt sei betrieblich veranlasst gewesen, da er dazu gedient habe, auf dem dortigen …gelände der Firma … den … (Ergänzung zur Neutralisierung: fahrbare Maschine) zu testen und an einer angebotenen Betriebsbesichtigung teilzunehmen. Die Durchführung des Fluges nach D-Stadt stehe fest; die Teilnahme des Klägers zu 2 an Testvorführungen ergebe sich aus der vorgelegten Bestätigung der Firma Z … . Der betriebliche Teil der Reise habe drei Tage betragen. Bei dieser Sachlage komme eine Aufteilung der Flugkosten nicht in Betracht. Diese Kosten wären auf jedem Fall angefallen. Die Länge des betrieblich veranlassten Aufenthalts, die Dauer des den betrieblichen Besichtigungen angeschlossenen Familienurlaubs und die Mitnahme der Ehefrauen hätte zu keinen höheren Kosten geführt. Die in D-Stadt angefallenen Hotelkosten seien nicht geltend gemacht worden, obwohl die Kosten für zumindest zwei Hotelübernachtungen betrieblich veranlasst gewesen seien. Nach dem BFH-Urteil vom 19.12.2005 VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934 seien Kosten für ausländische Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher Anlass zu Grunde liege und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildeten. Dies treffe hier zu, da aufgrund der Besichtigung in D-Stadt anschließend … (Ergänzung zur Neutralisierung: bewegliche Maschinen) bei der Firma … bestellt worden seien. Insoweit seien –vom Berichterstatter angefragte- substantiierte Angaben zu Art und Umfang der während der Reise tatsächlich ausgeübten betrieblichen Tätigkeiten nicht erforderlich. Auch sei es unschädlich, dass das Reiseziel D-Stadt als touristisch erschlossenes Urlaubsgebiet gelte. Die Kläger beantragen, unter Änderung des Bescheids vom 15.12.2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25.7.2006 die Einkommensteuer für 1999 unter Berücksichtigung der auf den Flug nach D-Stadt entfallenden Flug- kosten von 32.012 DM als Betriebsausgaben festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Flugkosten seien als gemischte Aufwendungen im Sinne von § 12 Nr. 1 EStG insgesamt nicht zu berücksichtigen, da die Reise nach D-Stadt privat mitveranlasst sei. Hierfür sprächen das Reiseziel als touristisch erschlossenes Urlaubsgebiet, die 17-tägige Reisedauer bei einem lediglich geringen zeitlichen Umfang betrieblicher Tätigkeiten, die Mitnahme der Ehefrauen und die Verbringung des Familienurlaubs am Reiseziel. Eine leichte und einwandfreie Trennung auf einen betrieblichen und einen privaten Anteil sei nicht möglich. Der mit drei Tagen behauptete Umfang der betrieblichen Veran- lassung stehe nicht fest, da die Kläger den zeitlichen Umfang der betrieblichen Testver- suche und Vorführungen auf dem Werksgelände der Firma … weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen hätten. Bei einer lediglich an einem Tag durchgeführten Besichtigung der … auf dem …gelände in D-Stadt trete dieser betriebliche Anteil derart in den Hintergrund, dass von einer ausschließlich betrieblichen Veranlassung der Flugreise nicht gesprochen werden könne. Die Kläger hätten auch nicht dargelegt, dass betriebliche Gründe für die Mitnahme der Fluggäste und einen 14-tägigen Aufenthalt in D-Stadt vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Steuerakten Bezug genommen. Die Klage ist nicht begründet. Der Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 15.12.2005 in der Fassung der Ein- spruchsentscheidung vom 25.7.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Absatz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat zu Recht die auf den Flug nach D-Stadt entfallenden Anteile der Flugzeugkosten nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt. Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Absatz 4 EStG). Aufwendungen für Reisen sind demnach dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind. Ob dies zutrifft, ist durch die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (z.B. BFH-Beschluss vom 27.11.1978, GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; BFH-Urteile vom 19.12.2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730, und VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934, sowie vom 16.10.1986 VI R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208). Der Abzug der Reisekosten setzt nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen/betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist zum einen der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher bzw. betrieblicher Anlass zugrunde liegt (z.B. das Aufsuchen eines Ge- schäftsfreundes, das Halten eines Vortrages auf einem Fachkongress, die Durchfüh- rung eines Forschungsauftrages) und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 19.12.2005 VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728, und vom 27.8.2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369, jeweils m.w.N.). Gleiches gilt, wenn die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile vom 21.11.1997 VI R 24/97, BFH/NV 1998, 449; vom 23.1.1997 IV R 39/96, BFHE 182, 536, BStBl II 1997, 357; vom 21.8.1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10; vom 18.10.1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92; vom 14.7.1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19, und vom 15.7.1976 IV R 90/73, BFHE 120, 28, BStBl II 1977, 54). Anderenfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf/Betrieb veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt (BFH-Urteile vom 18.7.1997 VI R 10/97, BFH/NV 1998, 157; in BFHE 182, 536, BStBl II 1997, 357; vom 23.4.1992 IV R 27/91, BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898, und in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92). Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem der Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entnommenen Aufteilungs- und Abzugsverbot für solche Reiseaufwendungen, die der Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen, auch wenn sie zur Förderung des Berufs erfolgen (z.B. BFH-Urteil vom 22.1.1993 VI R 64/91, BFHE 170, 528, BStBl II 1993, 612). Nach der Auslegung, die § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG durch die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 19.10.1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 und in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 erfahren hat, verbietet diese Vorschrift zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der privaten Lebensführung dienen als auch den Beruf/Betrieb fördern. Es soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuertem Einkommen decken müssen (BFH-Beschluss in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17). Die bisherige Rechtsprechung des BFH hat das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zwar einschränkend dahin ausgelegt, dass es nicht anzuwenden ist, wenn und soweit sich der dem Beruf dienende Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben mit Sicherheit und leicht - gegebenenfalls im Wege der Schätzung - abgrenzen lässt (BFH-Beschluss in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 unter II. 6. der Gründe). Für die Kosten der An- und Abreise bei gemischt veranlassten Reisen geht die bisherige Rechtsprechung des BFH allerdings davon aus, dass sie nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können. Es handele sich bei diesen Kosten nicht um eindeutig abgrenzbare, beruflich bzw. betrieblich veranlasste Aufwendungen (BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 157; in BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898; vom 28.10.1976 IV R 35/76, BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238, und vom 5.12.1968 IV R 46/67, BFHE 94, 484, BStBl II 1969, 235; BFH-Beschluss vom 30.12.1996 VI B 139/96, BFH/NV 1997, 290; vgl. auch BFH-Urteil vom 18.5.2005 VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174). Demgegenüber ist der 6. Senat des BFH nunmehr entgegen seinen Urteilen in BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10 und in BFH/NV 1998, 449 der Auffassung, dass bei gemischt veranlassten Reisen auch die Kosten der An- und Abreise grundsätzlich eindeutig ab- grenzbare, beruflich/betrieblich (mit-)veranlasste Aufwendungen seien, bei denen eine der Sachlage entsprechende Aufteilung nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben in der Regel möglich sei (vgl. Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 20.7.2006 VI R 94/01, BStBl II 2007, 121). Die folgerichtige Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belas- tungsentscheidung erfordere ein Aufteilungs- und Abzugsverbot nur bei tatsächlich unteilbaren Aufwendungen in dem Sinne, dass die unterschiedlichen berufli- chen/betrieblichen und privaten Veranlassungszusammenhänge der (einheitlichen) Aufwendung objektiv nicht quantifizierbar seien, weil sachgerechte, objektive Auftei- lungskriterien fehlten. Dem von der bisherigen Rechtsprechung des BFH in erster Linie angeführten Zweck der Steuergerechtigkeit werde das Aufteilungs- und Abzugsverbot in den Fällen gerecht, in denen es verhindere, dass Steuerpflichtige privat veranlasste Aufwendungen als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehen könnten. Steuerliche Gerechtigkeit werde aber nicht erreicht, wenn das Aufteilungs- und Abzugsverbot bewirke, dass auch beruflich/betrieblich (mit-)veranlasste Aufwendungen vollständig vom Abzug ausgeschlossen würden, obwohl sie objektiv in einen beruflichen/betrieblichen und privaten Teil aufteilbar seien. Aufwendungen für die An- und Abreise bei einer gemischt veranlassten Reise, die sowohl beruflichen/betrieblichen als auch der privaten Lebensführung zuzurechnenden Zwecken diene, seien grundsätzlich nach dem objekti- ven Kriterium des Verhältnisses der beruflich/betrieblich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufteilbar. Allerdings kommt auch nach Auffassung des vorlegenden 6. Senats des BFH eine Aufteilung der Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen nur dann in Betracht, wenn die beruflich/betrieblich veranlassten Zeitanteile gegenüber den privat veranlassten Zeitanteilen ins Gewicht fallen. Die Rechtsprechung des BFH habe die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen schon bisher stets davon abhängig gemacht, dass der berufliche/betriebliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 100, 309, 317, BStBl II 1971, 17, und in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213). An dieser Abgrenzung sei weiterhin festzuhalten. Weder untergeordnete berufliche/betriebliche noch private Tätigkeiten während einer Reise könnten daher eine Aufteilung der Reiseaufwendungen in einen beruflichen/betrieblichen und privaten Teil rechtfertigen. Dies folge nicht nur aus Gründen der Praktikabilität. Die Ausgrenzung unwesentlicher beruflicher bzw. betrieblicher und privater Mitveranlassung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil bei wertender Betrachtung eine unwesentliche Mitveranlassung schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für die steuerliche Abziehbarkeit der Aufwendungen grundsätzlich keine Rolle spielen dürfe (vgl. BFH in BStBl II 2007, 121 unter B. II. 6 m.w.N.). Ob im Einzelfall die beruflich/betrieblich veranlassten Zeitanteile einer Reise nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind, sei im Wesentlichen eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Als Kriterium hierfür werde im Schrifttum vielfach die Auffassung vertreten, eine untergeordnete Bedeutung liege nicht mehr vor, wenn der Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung bzw. mit der Lebensführung mindestens 10 v.H. betrage (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, § 12 Rz. 12; Dürr in Frotscher, EStG, § 12 Rz. 42a; Seiler in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 12 Rn. 5). Der BFH habe einen privaten Nutzungsanteil von 15 v.H. (BFH-Urteil vom 21.11.1986 VI R 137/83, BFHE 148, 469, BStBl II 1987, 262) bzw. 20 v.H. (BFH-Urteil vom 26.7.1989 X R 7/87, BFH/NV 1990, 441) als nicht mehr von untergeordneter Bedeutung beurteilt. Auch bei gemischt veranlassten Reisen werde im Regelfall ein beruflich/betrieblich bzw. privat veranlasster Zeitanteil von mindestens 15 v.H. nicht als unerheblich einzustufen sein. Dies sei aber keine starre Grenze. Maßgeblich seien stets die Umstände des Einzelfalls. Bei der Würdigung, ob die betrieblich/ beruflich bzw. privat veranlassten Zeitanteile ins Gewicht fielen, seien insbesondere Anlass und Charakter der Reise, das vorgesehene Programm sowie dessen tatsächliche Durchführung zu berücksichtigen. Bei Anwendung dieser Grundsätze sind im Streitfall die auf den streitigen Flug nach D- Stadt entfallenden Aufwendungen für das Flugzeug weder ganz noch teilweise als Betriebsausgaben abzuziehen. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob er sich der Rechtsprechung des vorlegenden 6. Senats des BFH anschließen könnte. Denn sowohl bei Anwendung der bisherigen BFH-Rechtsprechung als auch nach der hiervon abweichenden Auffassung des 6. Senats des BFH scheitert der Betriebsausgabenabzug am Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Der Senat verkennt nicht, dass der Flug nach D-Stadt auf Grund der …besichtigung auf dem …-…gelände (auch) betrieblich veranlasst war und Aufwendungen in gleicher Höhe auch dann angefallen wären, wenn einziger Reisezweck die …besichtigung gewesen wäre. Bei Anwendung der bisherigen, vom erkennenden Senat immer geteilten BFH-Recht- sprechung scheitert der Abzug der Flugkosten als Betriebsausgaben aber bereits daran, dass die konkret zu beurteilende Reise nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst war, sondern schwerpunktmäßig privaten Urlaubszwecken diente. X, die Klägerin zu 1, der Kläger zu 2 und dessen Ehefrau haben unstreitig in D-Stadt ihren fast 2½-wöchigen Urlaub verbracht. Hiervon fanden selbst nach der nicht substantiierten und nicht unter Beweis gestellten Behauptung der Kläger lediglich an drei Tagen betrieblich veranlasste Besuche des …-Geländes statt. Insofern diente der Flug im Wesentlichen dazu, die vier Mitreisenden zu ihrem Urlaubsort zu transportieren. Selbst bei Berücksichtigung der Auffassung des 6. Senats des BFH im Vorlagebe- schluss in BStBl II 2007, 121 kommt ein (teilweiser) Abzug der Flugkosten als Betriebs- ausgaben nicht in Betracht, da im Streitfall nicht feststeht, dass die beruflich/betrieblich veranlassten Zeitanteile gegenüber den privat veranlassten Zeitanteilen ins Gewicht fal- len. Da die betrieblich/beruflich veranlassten Zeitanteile konkret feststehen müssen, reicht die allgemein gehaltene Behauptung, der Steuerpflichtige sei auf einer Reise auch beruflich/betrieblich tätig geworden, für eine Aufteilbarkeit der Reiseaufwendungen nicht aus. Die Steuerpflichtigen müssen insoweit vielmehr substantiiert darlegen, an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Umfang sie während der Reise beruflich bzw. betrieblich veranlasst tätig geworden sind. Das erfordert auch einen substantiierten Vortrag zum Inhalt der entsprechenden Tätigkeiten. Insoweit trifft den Steuerpflichtigen die Nachweispflicht. Im Streitfall konnte der Senat aber nicht feststellen, ob über einen einmaligen Besuch des Klägers zu 2 auf dem …gelände in D-Stadt hinaus weitere als betrieblich veranlasst einzustufende Tätigkeiten verrichtet worden sind. Die Kläger behaupten zwar, der betriebliche Teil der Reise habe drei Tage betragen. Die vorgelegte Bestätigung der Firma Z … vom 25.4.2005 bescheinigt aber lediglich einen Besuch des Klägers zu 2 im Juli 1999. Ihr lassen sich weder der genaue Zeitpunkt und die Dauer dieses Besuchs noch die Teilnahme weiterer Personen entnehmen. Trotz eines Hinweises durch den Berichterstatter haben die Kläger auch nicht dargelegt, an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Umfang während der Reise beruflich bzw. betrieblich veranlasste Tätigkeiten stattgefunden haben. Insoweit steht weder fest, in welchem Umfang der Kläger zu 2 überhaupt betrieblich tätig war, noch lässt sich feststellen, ob auch noch weitere Personen (z.B. der Firmeninhaber X und/oder die mitreisenden Ehefrauen) irgendwelche betriebliche Tätigkeiten durchgeführt haben. Selbst wenn der Senat bei dieser Sachlage zugunsten der Kläger unterstellt, dass die bestätigte …besichtigung durch den Kläger zu 2 einen vollen Tag in Anspruch genommen hat, ist diese Tätigkeit bereits im Verhältnis zur Dauer der Gesamtreise von so untergeordneter Bedeutung, dass eine Aufteilung der Reisekosten nicht in Betracht kommt. Die Reise nach D-Stadt hatte eine Gesamtdauer von 17 Tagen. Selbst bei Außerachtlassung von zwei Tagen für die An- und Abreise und einen Tag für die Reiseun- terbrechung in E-Stadt nahm die zugunsten der Kläger unterstellte eintägige betriebliche Tätigkeit lediglich einen zeitlichen Anteil rund 7,2 v.H. der 14-tägigen Aufenthaltszeit des Klägers zu 2 ein und unterschritt damit deutlich den vom BFH im Beschluss in BStBl II 2007, 121 als nicht unerheblich angesehenen (zeitlichen) Reiseanteil von 15 v.H.. Bezogen auf die Summe der Aufenthaltszeiten aller vier Mitreisenden in D- Stadt (56 Tage) beträgt der Anteil der eintägigen betrieblichen Tätigkeit des Klägers zu 2 nicht einmal 1,8 v.H.. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO liegen nicht vor. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind auch bei Berücksichtigung des Vorla- gebeschlusses in BStBl II 2007, 121 durch die Rechtsprechung ausreichend geklärt. Die Entscheidung beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung der Verhältnisses des streitigen Einzelfalls. … … …