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Urteil

3 K 4778/07 Erb Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2009:0708.3K4778.07ERB.00
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Tenor

Der Schenkungsteuerbescheid vom 06.02.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 18.06.2003 werden aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Schenkungsteuerbescheid vom 06.02.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 18.06.2003 werden aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits und des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten, ob in der Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung eine freigebige Zuwendung liegt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG –). Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2007 (II R 33/06, BStBl II 2008, 28) befindet sich das Verfahren im 2. Rechtsgang. Mit notariellem Vertrag vom 09.01.2001 übertrug der Ehemann der Klägerin den gemeinsamen Söhnen seine Gesellschaftsanteile an der R GmbH und an der R Verwaltungs-GbR. Die Söhne verpflichteten sich dafür zu einer Rentenzahlung. § 3 des notariellen Vertrages lautet: „R 2 und R 3 verpflichten sich, an ihre Eltern, ..., als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB eine lebenslängliche Versorgungsrente bis zum Tod des Längstlebenden ... zu zahlen. Die ab dem 01.01.2001 zu zahlende monatliche Versorgungsrente beträgt 20.000 DM. Mit Wirkung vom 01.01.2011 an ermäßigt sich die Versorgungsrente auf monatlich 15.000 DM. Nach dem Tode des Erschienenen zu 1) ( sc.: der Ehemann der Klägerin ) ermäßigt sich die an die Erschienene zu 3) ( sc.: die Klägerin ), falls sie den Erschienenen zu 1) überlebt, zu zahlende Rente auf 50 % des zuletzt gezahlten Rentenbetrages.“ Die Rente wurde auf das Konto 1 des Ehemanns bei der Bank A überwiesen, für das die Klägerin Vollmacht hatte (vgl. die Bestätigung der Bank A, Blatt 152 der Steuerakte). Durch Steuerbescheid vom 06.02.2002 setzte der Beklagte die Schenkungsteuer für die Klägerin nach einem Erwerb in Höhe von 1.240.080 DM unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 600.000 DM auf 96.000 DM fest. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf den Steuerbescheid nebst Anlagen (Blatt 125 bis 129 der Steuerakte) Bezug genommen. Einspruch und Klage der Klägerin, mit denen sie vortrug, sie und ihr Ehemann seien stillschweigend davon ausgegangen, dass im Innenverhältnis der Rentenanspruch ausschließlich ihrem Ehemann zuzurechnen sein sollte, und dass ihr Ehemann auch davon ausgegangen sei, ihr gegenüber seine Unterhaltsverpflichtungen erfüllen zu müssen, blieben erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 18.06.2003 (Blatt 154 bis 158 der Steuerakte) und auf das Urteil des Finanzgerichts Münster (3 K 3639/03 Erb vom 16.02.2006, EFG 2006, 1184) wird hingewiesen. Durch Urteil vom 22.08.2007 (II R 33/06, BStBl II 2008, 28) hat der Bundesfinanzhof die Sache an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren auf Aufhebung der Schenkungsteuerfestsetzung weiter. Sie meint, in der Begründung der Gesamtgläubigerstellung sei keine freigebige Zuwendung seitens ihres Ehemannes zu sehen, da sie im Innenverhältnis übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass der Rentenanspruch zu Lebzeiten allein ihrem Ehemann zustehen solle. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, ihr Ehemann sei schon seit Beginn der Ehe als Unternehmer tätig gewesen. Von Anfang an habe sie ihn als Angestellte in seinem Unternehmen im kaufmännischen Bereich unterstützt und deshalb schon immer für sämtliche Bankkonten ihres Mannes entsprechende Bankvollmachten besessen. Das Bankkonto, auf das die Rentenzahlungen geleistet würden, sei stets das Konto gewesen, dem die Mittel zur gemeinsamen Lebensführung sowie für Ausgaben für ihren Ehemann entnommen würden. Nach Verwendung der Geldeingänge für die laufende Lebensführung, für Steuerzahlungen und sonstige Aufwendungen stünden für andere Zwecke keine wesentlichen Geldmittel mehr zur Verfügung. Die Klägerin legt in diesem Zusammenhang die buchhalterische Auswertung des Kontos bei der Bank A sowie beispielhaft die Kopien der Kontoauszüge der Jahre 1999 und 2000 vor. Für ihre Tätigkeiten im Unternehmen ihres Ehemannes habe sie ein Gehalt von zuletzt ungefähr 1.800 DM erhalten, das auf ihr eigenes Girokonto gegangen sei. Dieses Gehalt habe zu einem BfA-Rentenanspruch geführt. Diese Rentenzahlung erfolge ebenfalls auf ihr eigenes Girokonto. Sie habe dieses Geld in der Regel für ihre eigenen Bedürfnisse ausgegeben, teilweise auch etwas davon gespart, u. a. auch auf dem Sparbuch bei der Bank A Nr. 2. Für das Sparbuch habe ihr Ehemann auch Verfügungsbefugnis gehabt. Auf die Bescheinigung der Bank A vom 09.03.2009 (Blatt 125 der Gerichtsakte) wird insoweit hingewiesen. Auf dieses Sparbuch seien nach der Betriebsübertragung ab 2001 bis zum November 2003 monatlich 2.000 DM (später 1.022,50 Euro) eingezahlt worden. Diese Einzahlungen vom Konto des Ehemannes bei der Bank A seien deshalb erfolgt, weil man für die anstehende Einkommensteuernachzahlung aus der Betriebsübertragung auf Anraten des Beraters habe vorsorgen wollen. Die angesammelten Gelder seien dann auch tatsächlich für die Steuernachzahlung verwandt worden. Die Einzahlung sei nur deshalb auf ihrem Sparbuch erfolgt, weil dieses bereits existiert und sich zur Durchführung dieser Vorgänge angeboten habe. Außerdem sei auf Wunsch ihres Ehemanns ab Oktober 2001 ein Dauerauftrag angelegt worden, mit dem monatlich rund 50 Euro in einen DWS Fonds eingezahlt würden, der später auf die Enkelkinder übertragen werden solle. Die Klägerin beantragt, den Schenkungsteuerbescheid vom 06.02.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 18.06.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass ein eigener Vermögensaufbau aus den Rentenzahlungen ausgeschlossen werden könne. Auch sei nicht erkennbar, dass die Zahlungen der Rente auf ein Konto des Ehemanns der Klägerin zwingend gewesen sei. Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand am 05.03.2009 mit den Beteiligten erörtert. Zu den Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins (Blatt 121/122 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO), weil der Beklagte davon ausgegangen ist, dass in der Begründung der Gesamtgläubigerstellung der Klägerin im Sinne des § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine freigebige Zuwendung seitens des Ehemanns der Klägerin zu sehen sei. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden der Schenkungsteuer, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand der Zuwendung kann dabei auch die Verschaffung der Gesamtgläubigerstellung bzgl. eines Rentenstammrechts sein. Eine Bereicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist mit der Verschaffung einer derartigen Gesamtgläubigerstellung im Sinne des § 428 BGB allerdings nur insoweit verbunden, als der Bedachte (hier die Klägerin) über den Gegenstand der Zuwendung tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Dabei reicht es aus, wenn sich die Befugnis auf die Erträge in Gestalt der wiederkehrenden Rentenleistungen bezieht. In derartigen Fällen fehlt es aber an einer Bereicherung, wenn der bedachte Gesamtgläubiger gemäß § 430 BGB zum Ausgleich des Empfangenen verpflichtet ist oder auf Grund abweichender Vereinbarungen das Empfangene vollständig an den anderen Gesamtgläubiger herauszugeben hat. Ob eine derartige Ausgleichs- bzw. Herausgabeverpflichtung des Bedachten bestanden hat, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis zwischen Zuwendendem und Zuwendungsempfänger. Sind bzgl. der Ausgestaltung dieses Innenverhältnisses wie im vorliegenden Fall keine schriftlichen oder ausdrücklichen mündlichen Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen worden, ist das tatsächliche Verhalten der Eheleute diesbezüglich maßgeblich. Das tatsächliche Verhalten lässt insoweit auf das Vorliegen einer entsprechenden stillschweigenden Vereinbarung schließen. Ein gewichtiger Aspekt für die Beurteilung ist insoweit, ob der Bedachte die eingehenden Mittel auch zum Aufbau eigenen Vermögens nutzen kann. Bei Anwendung dieser vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22.08.2007 (II R 33/06, BStBl II 2008, 28) entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall kommt der Senat nunmehr zu dem Ergebnis, dass infolge der Begründung der Gesamtgläubigerstellung zu Gunsten der Klägerin bei dieser eine der Schenkungsteuer zu unterwerfende Bereicherung nicht eingetreten ist. Das tatsächliche Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes bzgl. des Kontos, auf das die Rentenzahlungen gehen, lässt nach Auffassung des Senats mit hinreichender Wahrscheinlich den Schluss zu, dass dem Ehemann im Innenverhältnis die Alleinberechtigung bezüglich der eingehenden Rentenzahlungen zustehen sollte. Das Konto war bis zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung das Gehaltskonto des Ehemanns der Klägerin. Auf der Einnahmeseite ersetzten die Rentenzahlungen die vormaligen Gehaltszahlungen. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge wurden von dem Konto die typischen Kosten einer gehobenen Lebensführung bestritten. So sind sowohl monatliche Barabhebungen ersichtlich, die zur Bestreitung des laufenden Unterhalts bestimmt und geeignet waren, als auch Abbuchungen diverser Einkaufsrechnungen sowohl für die Klägerin als auch für ihren Ehemann. Aufs Ganze gesehen wurden die auf dem Konto eingehenden Gelder mehr oder weniger vollständig für die Lebensführung verbraucht. Soweit Überschüsse aus nichtverbrauchten Geldern angesammelt wurden, wurden diese ausweislich der Kontoauszüge kurzfristig auf Festgeldbasis höher verzinslich angelegt und nach Ablauf des Termins dem Girokonto und damit den Mitteln für die Lebensführung wieder zugeführt. Insoweit kann von einem Vermögensaufbau bzw. einer Vermögensbildung zu Gunsten der Klägerin nicht gesprochen werden. Dass die Klägerin Vollmacht für das Gehalts- und spätere Rentenkonto besaß, war der von der Klägerin und ihrem Ehemann abgesprochenen Arbeitsteilung innerhalb der Ehe, nicht aber etwaigen Ansprüchen der Klägerin auf eingehende Gelder geschuldet. Tatsächlich hat sich an der Handhabung der Kontoführung nach Beginn der Rentenzahlungen nichts geändert. Darüber hinaus besaß die Klägerin ein eigenes Gehaltskonto, auf dem auch die aus diesem Gehalt resultierenden BfA-Rentenzahlungen eingingen. Angesichts der Vermögensverhältnisse der Eheleute und der Höhe der auf dem Rentenkonto eingehenden Gelder hält der Senat es für unschädlich, dass die Eheleute für die erwartete Steuernachzahlung über einen begrenzten Zeitraum aus den auf dem Konto des Ehemanns eingehenden Rentenzahlungen Gelder auf dem Sparbuch der Klägerin angespart haben. Diese Gelder dienten absprachegemäß eben nicht der Vermögensbildung der Klägerin, sondern waren für die aus der Betriebsübertragung resultierende Steuernachzahlung verplant. Die Gelder wurden auch unbestritten dementsprechend verwendet. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, dass zur späteren Übertragung auf die Enkelkinder auf den Namen der Klägerin ein DWS-Fonds bedient wird. Die Klägerin hat insoweit nicht aus eigenem Recht auf diese Gelder zugegriffen, sondern nur in Absprache mit ihrem Ehemann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 FGO, 143 Abs. 2, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 155 FGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.