Beschluss
8 Ko 3497/09 KFB – Finanz- und Abgabenrecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2009:1216.8KO3497.09KFB.00
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Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Finanzgerichts Münster vom 16.09.2009 im Verfahren 8 K 4210/04 GrE, geändert am 16.11.2009, wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten auf EUR 11.192,25 herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Finanzgerichts Münster vom 16.09.2009 im Verfahren 8 K 4210/04 GrE, geändert am 16.11.2009, wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten auf EUR 11.192,25 herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe: I. Streitig ist, ob der Erinnerungsgegnerin, der Klägerin (Klin.) des Verfahrens 8 K 4210/04 GrE, nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Erstattung einer Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) RVG zusteht. Die Klin. wandte sich im Verfahren 8 K 4210/04 GrE gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Grunderwerbsteuer gemäß § 17 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), mit dem der Erinnerungsführer, das Finanzamt (FA), für die Einbringung von Grundstücken in das Gesellschaftsvermögen die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG versagt hatte. Streitig war, ob – wie vom FA angenommen – bereits zum Zeitpunkt der Grundstückseinbringung festgestanden hatte, dass die einbringende Gesellschaft ihre Anteile an der Klin. im Rahmen eines bevorstehenden Fusionsprozesses verlieren würde. In der mündlichen Verhandlung am 29.04.2009 hatte der Senat zu der Streitfrage vier Zeugen gehört. Weitere Zeugen waren zu den Fortsetzungsterminen geladen. Nach Hinweis des Senatsvorsitzenden am Ende der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2009, es obliege dem FA, die Absicht des künftigen Gesellschafterwechsels bei der Klin. zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, half das FA dem Klagebegehren ab mit Bescheid vom 07.05.2009, gemäß § 129 Abgabenordnung (AO) geändert am 28.05.2009, ab und erklärte zugleich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung erklärte die Klin. mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.06.2009 den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss des Senats vom 16.06.2009 wurden dem FA unter Hinweis auf § 138 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens auferlegt. Unter Berücksichtigung eines – unstreitigen – Streitwerts von EUR 686.995,50 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klin. mit Schreiben vom 10.07.2009 die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen i.H.v. EUR 17.687,61. Hierbei machten die Prozessbevollmächtigten der Klin. neben einer 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3002 VV RVG) i.H.v. EUR 5.753,60, einer 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV RVG) i.H.v. EUR 4.315,20 auch eine 1,3-Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV RVG) i.H.v. EUR 4.674,80 geltend und beanspruchten ebenso den Ersatz der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Finanzgerichts Münster setzte mit Beschluss vom 16.09.2009 nach vorheriger Anhörung des FA die zu erstattenden Kosten antragsgemäß i.H.v. EUR 17.687,61 fest. Hiergegen erhob das FA mit Schreiben vom 24.09.2009 Erinnerung. Das FA wendet sich zum einen gegen die Erstattungspflicht einer Erledigungsgebühr. Voraussetzung für die Beanspruchung einer Erledigungsgebühr sei eine qualifizierte Mitwirkung des Prozessvertreters. Dieser müsse in Richtung "Erledigung zugunsten des Auftraggebers" tätig geworden sein. Ferner müsse die Verwaltungsbehörde gerade aufgrund dieser Tätigkeit des Prozessvertreters den Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert haben. Die Tätigkeit des Prozessvertreters müsse über eine durch die Prozess- und Verhandlungsgebühr abgedeckte Tätigkeit hinaus gehen. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Ferner beanstandet das FA die Erstattungspflicht für Umsatzsteuer. Die Klin. sei zum Vorsteuerabzug berechtigt. Jedenfalls müsse eine Aufteilung von Vorsteuerbeträgen gemäß § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit der zum Ausschluss führenden Umsätze durch sachgerechte Schätzung erfolgen. Die Klin. rechtfertigt den Ansatz einer Erledigungsgebühr. Ihre Prozessbevollmächtigten hätten qualifiziert für Zwecke der Erledigung gehandelt. Am 29.04.2009 sei vor dem 8. Senat des Finanzgerichts Münster mündlich verhandelt worden. Nach dem Hinweis des Senats an das FA, die Erfolgsaussichten bei Fortführung des Prozesses zu überprüfen, seien Gespräche zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klin. und Vertretern des FA mit dem Ziel der Erledigung des Rechtsstreits geführt worden. Ferner sei nach Erlass des ersten Abhilfebescheides vom 07.05.2009 festgestellt worden, dass dieser sachlich fehlerhaft sei. Fernmündlich sei mit Vertretern des FA die Fehlerhaftigkeit des Bescheides erörtert worden. Am 10.06.2009 hätten die Prozessbevollmächtigten der Klin. sodann das finanzgerichtliche Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ferner habe sie, die Klin., Anspruch auf Erstattung der auf die Gebühren entfallenden Umsatzsteuer, soweit sie diese nicht als Vorsteuer abziehen könne. Maßgeblich sei hierbei der Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer, d.h. regelmäßig der Zeitpunkt des Entstehens des Vergütungsanspruchs des Prozessbevollmächtigten. Jener Vergütungsanspruch sei im Besteuerungszeitraum 2009 entstanden. Die Klin. habe im Zeitraum Januar bis Juli 2009 eine Vorsteuerquote in Höhe von 48 v.H. gehabt. Vor diesem Hintergrund sei der Kostenerstattungsanspruch von ursprünglich festgesetzten EUR 17.687,61 um EUR 1.468,51 (EUR 2.824,05 x 48 v.H.) auf EUR 16.219,10 zu korrigieren. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Finanzgerichts Münster hat der Erinnerung des FA mit Änderungsbeschluss vom 16.11.2009 dahingehend abgeholfen, dass die der Klin. zu erstattenden Kosten auf EUR 16.219,10 herabgesetzt wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Inhalt der Verfahrensakte 8 K 4210/04 GrE, die beigezogen worden ist. II. Die gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 FGO statthafte und zulässige Erinnerung ist insoweit begründet, als der Klin. in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Finanzgerichts Münster vom 16.09. und 16.11.2009 eine 1,3-Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 1002 VV i.H.v. EUR 4.674,80 zugesprochen wurde. 1. Die Klin. kann nicht die Erstattung einer Erledigungsgebühr beanspruchen. Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (vgl. Nr. 1002 VV RVG). Für den Senat ist nicht feststellbar, dass sich der Rechtsstreit zwischen der Klin. und dem FA im Verfahren 8 K 4210/04 GrE gerade durch die anwaltliche Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten der Klin. erledigt hat. Der Begriff der "Mitwirkung" im Sinne von Nr. 1002 VV RVG erfordert nach Ansicht des Senats eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten, die zur Erledigung nicht nur ganz unwesentlich beigetragen hat. Ein Tätigwerden, für das das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bereits andere Gebühren entstehen lässt – im Streitfall die Verfahrensgebühr einerseits und die Terminsgebühr andererseits – genügt nicht, um im Fall einer unstreitigen Erledigung ohne weiteres eine Erledigungsgebühr zu beanspruchen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Kommentierung zu VV 1002 Rdn. 9 m.w.N.). Die Erledigungsgebühr ist keine reine Erfolgsgebühr. Es handelt sich um eine besondere Tätigkeitsgebühr, die bei nicht streitiger Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann. Sie entsteht weder, wenn sich die Sache bereits im Rahmen des außergerichtlichen Vorverfahrens erledigt noch dann, wenn lediglich die Äußerungen des Berichterstatters im Rahmen eines Erörterungstermins die Finanzbehörde zur Rücknahme oder Änderung des Bescheids veranlasst haben. Auch genügt es nicht, dass die Finanzbehörde unter dem Eindruck des Klagevorbringens oder aufgrund eines Hinweises des Gerichts auf die Rechtslage den Bescheid aufhebt oder ändert und damit dem Klagebegehren abhilft (vgl. FG Köln, Beschluss vom 13. März 2008 10 Ko 3867/07, EFG 2008, 1235). Vorliegend haben die Prozessbevollmächtigten der Klin. weder dargelegt noch nachgewiesen, nach Maßgabe vorgenannter Grundsätze besonders bei der Erledigung des Rechtsstreits mitgewirkt zu haben. Die Tätigkeit der erst im Juli 2008 für die Klin. bestellten Prozessbevollmächtigten beschränkte sich darauf, unter Hinweis auf den bisherigen Sachvortrag der Klin. Beweisanträge zu stellen (Schreiben vom 24.07.2008), Aufklärungsanfragen des Berichterstatters zu beantworten (Schreiben vom 02.03.2009) sowie an der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahmen des Senats am 29.04.2009 teilzunehmen. Eigene Vorschläge zur unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits sind von den Prozessbevollmächtigten der Klin. nicht unterbreitet worden, weder vor der mündlichen Verhandlung am 29.04.2009 noch während dieser. Die Entscheidung des FA, dem Klagebegehren abzuhelfen, beruhte ersichtlich nicht auf der Initiative der Prozessbevollmächtigten der Klin., sondern erfolgte vor dem Hintergrund des bisherigen Verlaufs der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 29.04.2009 und der sich hieran anschließenden Hinweise des Senatsvorsitzenden. Zwar mag es sein, dass die Prozessbevollmächtigten der Klin. – wie vorgetragen – nach Abschluss der mündlichen Verhandlung am 29.04.2009 mit den Vertretern des FA Gespräche geführt haben. Dies gehört nach Ansicht des Senats unter Berücksichtigung der vorliegenden Prozesslage auch zur pflichtgemäßen und effektiven Mandatsbetreuung. Die Klin. hat allerdings nicht substantiiert dargelegt, dass es gerade ihre Prozessbevollmächtigten gewesen sein sollen, die die Bereitschaft des FA geweckt haben, dem Klagebegehren ohne streitige Entscheidung zu entsprechen und einen dementsprechenden Abhilfebescheid zu erlassen. Auch die Tatsache, dass die Prozessbevollmächtigten der Klin. – nach entsprechender Aufforderung des Berichterstatters – im Juni 2009 ebenfalls den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, rechtfertigt nicht den Ansatz einer Erledigungsgebühr. Eine qualifizierte Mitwirkung im Sinne von Nr. 1002 VV RVG liegt insofern nicht vor. Es handelt sich um eine bloße prozessbeendende Erklärung, die durch die unstreitig zu erstattende Verfahrensgebühr abgedeckt ist. Die inhaltliche Prüfung des ersten Abhilfebescheids vom 07.05.2009 und die sodann festgestellte sachliche Fehlerhaftigkeit des Bescheides – verbunden mit der Kontaktaufnahme des FA und der sich hieran anschließenden Berichtigung des Abhilfebescheides gemäß § 129 AO – begründet ebenfalls nicht die Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr. Die hiermit einhergehende Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klin. war zur Überzeugung des Senats noch nicht einmal mitursächlich für die unstreitige Beendigung des Verfahrens. Zu jenem Zeitpunkt hatte das FA bereits seine Bereitschaft signalisiert, dem Klagebegehren abzuhelfen und hatte zudem bereits den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der erste Abhilfebescheid vom 07.05.2009 litt lediglich unter einer offenbaren Unrichtigkeit, die mit Bescheid vom 28.05.2009 berichtigt wurde. 2. Soweit das FA die Höhe der zu erstattenden Umsatzsteuer beanstandet, ist die Erinnerung – mit Ausnahme der auf die Erledigungsgebühr entfallenden Umsatzsteuer – nach Erlass des geänderten Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.11.2009 unbegründet. Ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der auf die Gebühren entfallenden Umsatzsteuer besteht grundsätzlich, soweit die obsiegende Partei die gerade wegen dieses Streitgegenstands tatsächlich gegenüber den Prozessbevollmächtigten entstandene Umsatzsteuer zweifelsfrei nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 155 FGO i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 3 Zivilprozessordnung – ZPO –). Maßgebend sind insofern nicht – wie offenbar das FA meint – die Umstände des Streitzeitraums (1998), sondern diejenigen des Zeitpunkts der Fälligkeit der Vergütung (vgl. hierzu Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Kommentierung zu VV 7008 Rdn. 14 m.w.N.). Die Fälligkeit der Vergütung des prozessvertretenden Anwalts richtet sich nach § 8 RVG. Hiernach wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Angelegenheit im Verfahren 8 K 4210/04 GrE wurde mit Zugang der Erledigungserklärung der Prozessbevollmächtigten der Klin. am 10.06.2009 beendet. Die Klin. hat mit Schriftsatz vom 21.10.2009 dargelegt, dass sie im Zeitraum Januar bis Juli 2009 eine Vorsteuerquote i.H.v. 48 v.H. hatte, d.h. i.H.v. 52 v.H. gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Zweifel an der Richtigkeit der vorgenannten Quote bestehen für den Senat nicht. Einwendungen hiergegen wurden auch durch das FA nicht erhoben. 3. Die der Klin. zu erstattenden Kosten belaufen sich demzufolge auf insgesamt EUR 11.195,25. 4. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung beruht auf § 128 Abs. 4 FGO.