Urteil
6 K 4276/06 AO
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anweisungen des Schuldners, seine Forderungen auf ein Konto eines Dritten einziehen zu lassen, sind als anfechtbare Rechtshandlungen i.S.d. § 3 Abs.1 AnfG anzusehen, wenn sie vermögensrechtliche Wirkungen haben.
• Eine Zahlung auf ein Konto des Dritten führt zum Erlöschen der Forderung und damit zur Erschwerung des Zugriffs des Gläubigers; dies kann objektive Gläubigerbenachteiligung begründen.
• Kenntnis oder Arglist des Kontoempfängers ist anzunehmen, wenn objektive Umstände (z.B. Übertragungen, Sicherungsabtretungen, Stundungsantrag, eidesstattliche Versicherung) nahelegen, dass Zahlungsunfähigkeit drohte; in diesem Fall ist Wertersatz nach §11 AnfG zu leisten.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit von Forderungseinzügen auf Konto Dritter und Wertersatzpflicht • Anweisungen des Schuldners, seine Forderungen auf ein Konto eines Dritten einziehen zu lassen, sind als anfechtbare Rechtshandlungen i.S.d. § 3 Abs.1 AnfG anzusehen, wenn sie vermögensrechtliche Wirkungen haben. • Eine Zahlung auf ein Konto des Dritten führt zum Erlöschen der Forderung und damit zur Erschwerung des Zugriffs des Gläubigers; dies kann objektive Gläubigerbenachteiligung begründen. • Kenntnis oder Arglist des Kontoempfängers ist anzunehmen, wenn objektive Umstände (z.B. Übertragungen, Sicherungsabtretungen, Stundungsantrag, eidesstattliche Versicherung) nahelegen, dass Zahlungsunfähigkeit drohte; in diesem Fall ist Wertersatz nach §11 AnfG zu leisten. Die Klägerin ist Kontoinhaberin eines seit 1996 auf ihren Namen geführten Girokontos, das ab etwa 2001/2002 regelmäßig Honorare des Ehemannes, eines Architekten, erhielt. Die Eheleute sind seit 1997 verheiratet und haben Gütertrennung vereinbart; der Ehemann übertrug Immobilienanteile und stellte Sicherungsabtretungen zugunsten der Klägerin. Der Ehemann geriet in Steuerschulden; Betriebsprüfungen und Stundungsanträge dokumentierten hohe Nachforderungen. Die Finanzbehörde erließ gegen die Klägerin einen Anfechtungs- und Duldungsbescheid nach §191 AO i.V.m. §§3,4 AnfG für Forderungen des Ehemannes, weil seine Schuldner auf das Konto der Klägerin zahlten. Die Klägerin behauptet, es bestehe eine Treuhandvereinbarung, sie sei nicht disponiert und habe nichts gewusst; sie bestreitet Vorsatz und Unentgeltlichkeit. Das FG wies die Klage ab. • Rechtshandlung: Zahlungen der Schuldner auf das Konto der Klägerin sind als Rechtshandlungen i.S.d. §3 Abs.1 AnfG anzusehen, weil sie vermögensrechtliche Wirkungen entfalten (Forderungserfüllung und Entstehen der Forderung gegen die Bank). • Objektive Gläubigerbenachteiligung: Durch die Einzahlungen wurde der Zugriff des Finanzamts auf die ursprünglichen Forderungen des Ehemannes erschwert, da die Klägerin als Kontoinhaberin Forderungsinhaberin gegenüber der Bank wurde; eine Pfändung der Kontovollmacht ist nicht möglich (§321 AO). • Kenntnis/Arglist der Klägerin: Aufgrund objektiver Umstände (Übertragungen von Vermögenswerten, Sicherungsabtretungen, gemeinsamer Stundungsantrag, Duldungsbescheid gegen die Klägerin, eidesstattliche Versicherung des Ehemannes, umfangreiche Verfügungen zugunsten der Klägerin) war der Klägerin die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Ehemannes bekannt bzw. zurechenbar (§166 Abs.2 BGB). • Wertersatzpflicht: Die erloschenen Forderungen des Ehemannes können nicht in natura zurückgewährt werden; daher ist Wertersatz nach §11 AnfG zu leisten in Höhe der durch die Zahlungen entstandenen Werte. • Anfechtung nach §4 Abs.1 AnfG subsidiär: Die unentgeltlichen Leistungen liegen innerhalb der vierjährigen Anfechtungsfrist und sind damit ebenfalls anfechtbar. • Ermessensprüfung: Die Inanspruchnahme der Klägerin mittels Duldungsbescheid ist nicht ermessensfehlerhaft, da das Vermögen des Ehemannes zur Befriedigung der Forderungen unzureichend war und keine Verwirkung oder schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ersichtlich ist. Die Klage wird abgewiesen; der Anfechtungs- und Duldungsbescheid bleibt bestehen und die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht bestätigt, dass die Einziehung von Honoraren auf das Konto der Klägerin anfechtbare Rechtshandlungen waren und dass die Klägerin aufgrund der objektiven Umstände Kenntnis bzw. zurechenbare Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihres Ehemannes hatte. Wegen des Erlöschens der Forderungen ist eine Rückgabe in natura nicht möglich; daher besteht eine Zahlungspflicht (Wertersatz) der Klägerin in Höhe der im Bescheid geltend gemachten Beträge. Die Revision wird nicht zugelassen.