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Urteil

9 K 2753/07 E

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für Reisearrangements ins Ausland sind nur dann als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig, wenn die Reise überwiegend betrieblich veranlasst ist; bei gleichrangiger betrieblicher und privater Motivation scheidet ein Abzug aus. • Eine Aufteilung von Reiseaufwendungen ist nur möglich, wenn betrieblich und privat veranlasste Reiseteile objektiv abgrenzbar sind; bei untrennbarer Doppelmotivation bleibt der Abzug versagt. • Kosten einer Begleitperson bei Behinderung können als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) abziehbar sein, jedoch nur soweit es sich um behinderungsbedingte Mehraufwendungen handelt und die ständige Begleitbedürftigkeit nachgewiesen ist; bei Ehepartnern ist regelmäßig zu prüfen, ob die Mitnahme auch ohne Behinderung erfolgt wäre.
Entscheidungsgründe
Reisekosten ins Ausland: fehlende überwiegende betriebliche Veranlassung und kein Abzug der Begleitkosten • Aufwendungen für Reisearrangements ins Ausland sind nur dann als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig, wenn die Reise überwiegend betrieblich veranlasst ist; bei gleichrangiger betrieblicher und privater Motivation scheidet ein Abzug aus. • Eine Aufteilung von Reiseaufwendungen ist nur möglich, wenn betrieblich und privat veranlasste Reiseteile objektiv abgrenzbar sind; bei untrennbarer Doppelmotivation bleibt der Abzug versagt. • Kosten einer Begleitperson bei Behinderung können als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) abziehbar sein, jedoch nur soweit es sich um behinderungsbedingte Mehraufwendungen handelt und die ständige Begleitbedürftigkeit nachgewiesen ist; bei Ehepartnern ist regelmäßig zu prüfen, ob die Mitnahme auch ohne Behinderung erfolgt wäre. Der Kläger, Lehrer und nebenberuflicher Autor, ist schwerbehindert (G, B; GdB 90) und hat in den Jahren 2001–2004 wiederholt Aufenthalte im europäischen Ausland zur Überarbeitung seiner Lehrbücher sowie Familienurlaube unternommen. Für bestimmte längere Sommeraufenthalte in A und B sowie weitere kürzere Reisen machte er die hieran anfallenden Miet-, Fahrt- und Verpflegungskosten als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend. Außerdem beantragte er hilfsweise den Abzug der durch die Begleitung seiner Ehefrau entstandenen Mehrkosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG, gestützt auf die im Schwerbehindertenausweis eingetragene Notwendigkeit ständiger Begleitung. Das Finanzamt erkannte die Reisekosten nicht als Betriebsausgaben und lehnte den Abzug der Begleitkosten mehrheitlich ab; der Kläger klagte hiergegen mit substantiierten Darstellungen zu Arbeitszeiten während der Aufenthalte und Beweisantritt durch Vernehmung der Ehefrau. • Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG); maßgeblich ist das auslösende Motiv der Reise; nach der BFH-Rechtsprechung ist eine Aufteilung möglich, wenn betrieblich und privat veranlasste Reiseteile objektiv abgrenzbar sind. • Hier liegt nach wertender Gesamtschau eine gleichrangige betriebliche und private Motivation vor: die Reisen führten zu Touristenregionen, waren mit erheblichen Miet- und Fahrtkosten verbunden und die Arbeiten hätten nach Auffassung des Gerichts auch in räumlicher Nähe zum Wohnort oder im häuslichen Arbeitszimmer erledigt werden können; daraus folgen erhebliche private Mitveranlassungen. • Mangels überwiegender betrieblicher Veranlassung und wegen untrennbarer Doppelmotivation kommt ein Abzug der gesamten Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht in Betracht; eine Aufteilung scheidet aus, da keine objektivierbaren Kriterien zur Trennung vorliegen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht dem nicht zwingend entgegen, jedoch hilft die Rechtsprechung nicht hier). • Bezüglich des Hilfsantrags: Nach ständiger Rechtsprechung können Mehraufwendungen für eine fremde Begleitperson bei ständiger Begleitbedürftigkeit unter Umständen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (BFH III R 58/98), die Voraussetzungen sind jedoch, dass es sich um behinderungsbedingte Mehraufwendungen handelt und die ständige Begleitbedürftigkeit nachgewiesen ist. • Im vorliegenden Fall sind die Aufwendungen der Ehefrau jedoch nicht als behinderungsbedingte Mehraufwendungen zu qualifizieren, weil nicht ausgeschlossen ist, dass die Ehefrau die Reisen auch ohne Behinderung begleitet hätte; damit fehlt der erforderliche Mehraufwand gegenüber einem üblichen Familienurlaub (vgl. BFH III R 22/04). • Soweit die Nachweisführung der ständigen Begleitbedürftigkeit (Merkzeichen/ärztliches Gutachten) in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt wird, bleibt dies hier jedoch unerheblich, weil schon am Fehlen behinderungsbedingter Mehraufwendungen festgehalten wird. • Die Klage ist daher unbegründet; die Einkommensteuerbescheide bleiben in den angefochtenen Teilen bestehen, die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage wird abgewiesen; die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Auslandsaufenthalte sind weder als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG noch die durch die Begleitung seiner Ehefrau entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden anzuerkennen. Das Gericht wertet die Gesamtumstände so, dass die Reisen eine gemischte betriebliche und private Motivation hatten und eine objektive Abgrenzung bzw. Überwiegung der betrieblichen Veranlassung nicht feststellbar ist; deshalb kommt weder ein Abzug als Betriebsausgaben noch eine Aufteilung in Betracht. Hinsichtlich der Begleitkosten liegt kein behinderungsbedingter Mehraufwand vor, weil die Ehefrau nach den Umständen die Reisen voraussichtlich auch ohne Behinderung begleitet hätte; der Nachweis der ständigen Begleitbedürftigkeit bleibt somit für den Abzug ohne Erfolg. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.