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Beschluss

3 V 936/10 F Finanz- und Abgabenrecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2010:0804.3V936.10F.00
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Tenor

Die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 19.10.2009 des Grundstücks P-straße in C für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 19.01.2010 (Steuernummer xxx/xxxx/xxxx) und die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 19.10.2009 des Grundstücks V-Straße in C für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 19.01.2010 (Steuernummer yyy/yyyy/yyyy) wird jeweils ab Bekanntgabe der Bescheide bis einen Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch gegen diese Bescheide ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 19.10.2009 des Grundstücks P-straße in C für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 19.01.2010 (Steuernummer xxx/xxxx/xxxx) und die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 19.10.2009 des Grundstücks V-Straße in C für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 19.01.2010 (Steuernummer yyy/yyyy/yyyy) wird jeweils ab Bekanntgabe der Bescheide bis einen Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch gegen diese Bescheide ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. In der Hauptsache ist die Rechtmäßigkeit der gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten auf den 19.10.2009 für Zwecke der Grunderwerbsteuer streitig. Die Antragstellerin ist eine GmbH. Mit notariellem Spaltungs- und Aufgliederungsvertrag vom 27.08.2009 (UR-Nr. xx/20xx des Notars X. B.) sowie des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 27.08.2009 wurde das gesamte bewegliche und unbewegliche Betriebsvermögen (Aktiv- und Passivvermögen) des Einzelunternehmens Firma Fleischerei E. - T. E. in C auf die bereits bestehende Stadtfleischerei J GmbH (nach der Umfirmierung E GmbH) als übernehmender Rechtsträger ausgegliedert und als Gesamtheit übertragen. Mit dem Vertrag sind unter anderem das 5.485 qm große, im Jahre 1973 bebaute Grundstück P-straße in C (Grundbuch von T I, Blatt xxxx, Flur y, Flurstück nnn) und das 3.308 qm große, 1968 bebaute Grundstück V-straße in C (Grundbuch von R, Blatt xxxx, Flur y, Flurstück mmm) übertragen worden. Die Einheitswerte betragen für das Grundstück P-straße 357.900 DM und für das Grundstück V-straße 307.900 DM. Ausweislich der seitens der Prozessvertreter der Antragstellerin eingereichten Erklärungen zur Feststellung des Bedarfswerts wird das Grundstück P-straße als Fleischerei nebst Laden, Büro, Mehrzweckräumen und Freiflächen in vollem Umfang und das Grundstück V-straße als Großküche nebst Lager sowie Park- und Freiflächen überwiegend eigengenutzt. Als übliche Monatsmieten für die eigengenutzten Grundstücksteile wurden für das Grundstück P-straße insgesamt 4.628 Euro und für das Grundstück V-straße insgesamt 3.062 Euro angegeben. In dem Gebäude V-straße befindet sich darüber hinaus eine für monatlich 634 Euro vermietete Wohnung. Zu den Einzelheiten wird auf die Erklärungen zur Feststellung der Bedarfswerte verwiesen. Nach entsprechenden innerbehördlichen Anfragen stellte der Antragsgegner den Grundbesitzwert auf den 19.10.2009 für Zwecke der Grunderwerbsteuer für das Grundstück P-straße auf 569.000 Euro und für das Grundstück V-straße auf 516.000 Euro fest. Dabei wandte der Antragsgegner § 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) i. V. m. §§ 138, 146 Bewertungsgesetz (BewG) an. Bei dem Grundstück P-straße ging der Antragsgegner von der erklärten üblichen Monatsmiete von 4.628 Euro aus, wandte hierauf den Vervielfältiger von 12,5 an und berücksichtigte entsprechend dem Baujahr des Gebäudes (1973) einen Abschlag wegen Alterswertminderung von 18 %. Bei dem Grundstück V-straße ging der Antragsgegner von einer üblichen Monatsmiete von insgesamt 3.696 Euro und einer vereinbarten Monatsmiete von 634 Euro aus, wandte hierauf den Vervielfältiger von 12,5 an und berücksichtigte entsprechend dem Baujahr des Gebäudes (1968) einen Abschlag wegen Alterswertminderung von 20,5 %. Zu den Einzelheiten der Berechnungen der Bedarfswerte wird auf die Feststellungsbescheide vom 19.01.2010 verwiesen. Gegen die Feststellungsbescheide legte die Antragstellerin jeweils am 04.02.2010 Einspruch ein und beantragte am 18.02.2010 die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide. Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden. Zu Begründung der Einsprüche beruft sich die Antragstellerin auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) sowie auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.05.2009 (II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856). Die angefochtene Bewertung sei nach den Vorschriften der §§ 138 ff. BewG erfolgt. Diese Vorschriften habe das BVerfG als verfassungswidrig eingestuft. Da der BFH verfassungsrechtliche Bedenken an der Anwendung dieser Vorschriften als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer geäußert habe, sei darüber hinaus die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) auszusprechen. Der Antragsgegner lehnte die Aussetzung der Vollziehung durch Bescheide vom 26.02.2010 ab. Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BFH vom 27.05.2009 (II R 64/08, a. a. O.) bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte auf den 19.10.2009 für Zwecke der Grunderwerbsteuer. Nach geltendem Recht seien die Grundbesitzwerte der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen. Mit ihrem Antrag vom 04.03.2010 begehrt die Antragstellerin nunmehr die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Feststellungsbescheide. Zur Begründung führt die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des BFH vom 27.05.2009 (II R 64/08, a. a. O.) aus, § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG könne nur noch für vor dem 01.01.2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge angewandt werden. Für nach dem 31.12.2008 verwirklichte Erwerbsvorgänge habe der Gesetzgeber die vom BVerfG festgestellten Verfassungsverstöße hinsichtlich der Grunderwerbsteuer nicht beseitigt. Die Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG verfassungsgemäß sei, ergebe sich daraus, dass dann, wenn das BVerfG die Vorschrift für verfassungswidrig und nichtig erklären sollte, die Grunderwerbsteuer wegen Fehlens einer Bemessungsgrundlage nicht festgesetzt werden könne. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Feststellungsbescheide angezeigt. Eine Aussetzung der Vollziehung setze nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes sprechenden Gründe überwiegen. Es genüge, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen sei wie sein Misserfolg. Sei die Rechtslage nicht eindeutig, verdiene die Aussetzung den Vorzug. Diese Grundsätze würden auch gelten, wenn ernstliche Zweifel daran bestünden, ob die maßgebliche gesetzliche Regelung verfassungsgemäß sei. Da der BFH im Beschluss vom 27.05.2009 (II R 64/08, a. a. O.) verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften der §§ 138 ff. BewG für die Bewertung von Grundstücken bei Grundstücksgeschäften im Sinne des § 8 Abs. 2 GrEStG geäußert habe, lägen eindeutig ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide vor und eine Aussetzung der Vollziehung sei geboten. Bei Abwägung des Anspruchs der Antragstellerin auf eine Aussetzung der Vollziehung einerseits und den Belangen der Öffentlichkeit andererseits sei das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung nicht höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin. Hinzu komme, dass eine Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer kaum geeignet sei, die geordnete öffentliche Haushaltsführung zu erschüttern, da der Anteil an der veranlagten Grunderwerbsteuer bei Sachverhalten im Sinne des § 8 Abs. 2 GrEStG im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen nur einen geringen Teil ausmache. Angesichts dieses geringen Anteils an den Gesamtsteuereinnahmen des Staates sei das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung nicht berührt. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Grunderwerbsteuer nicht mehr festgesetzt werden könne, wenn das BVerfG die Vorschriften der §§ 138 ff. BewG auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer für verfassungswidrig und nichtig erklären sollte. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 19.10.2009 für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 19.01.2010 zu Steuernummer xxx/xxxx/xxxx bis zur Rechtskraft des gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruchs ohne Sicherheitsleitung auszusetzen. die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 19.10.2009 für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 19.01.2010 zu Steuernummer yyy/yyyy/yyyy bis zur Rechtskraft des gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruchs ohne Sicherheitsleitung auszusetzen. hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, der nach § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG für die Grunderwerbsteuer als Bemessungsgrundlage anzusetzende Grundbesitzwert verstoße nicht gegen die Verfassung. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung zu §§ 138 ff. BewG (1 BvL 10/02, a. a. O.) nur entschieden, dass die in diesem Rahmen festgestellten Werte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungswidrig seien. Dies bedeute aber nicht gleichzeitig, dass dieser Wertansatz auch für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig anzusehen sei. Eine andere Beurteilung rechtfertige sich bereits aus dem Umstand, dass die Grunderwerbsteuer von anderen Besteuerungstatbeständen als die Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgehe und insofern für die Bemessungsgrundlage nicht allein auf den gemeinen Wert abzustellen sei. Entgegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die einen Vermögenszuwachs besteuere, der durch die Bezugnahme auf den gemeinen Wert objektiviert werde und somit zu einer Besteuerungsgleichheit führe, werde bei der Grunderwerbsteuer ein privater Rechtsakt besteuert, der zur Höhe der Bemessungsgrundlage bereits eine eigenständige Wertdarstellung enthalte und sich somit einer Objektivierung entziehe, da diese nach § 8 Abs. 1 und § 9 GrEStG als Bemessungsgrundlage zwingend anzusetzen sei. Von dieser Wertfindung werde nur abgewichen, es wenn im Rahmen des § 8 Abs. 2 GrEStG an einer konkret auf den Grundbesitz bezogenen Gegenleistung mangele. Insoweit finde eine Objektivierung durch § 8 Abs. 2 GrEStG statt. Diese beziehe sich dabei aber nicht auf den gemeinen Wert, wie bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auf den Wert nach § 8 Abs. 1 GrEStG. Hiernach und ausgehend vom Gegenleistungsbegriff des bürgerlichen Rechts gelte jede Leistung als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewähre oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfange. Der Erwerb des Grundstücks und die Gegenleistung für den Erwerb müssten kausal verknüpft sein. Der Ansatz des gemeinen Werts sei hierbei nicht vorgeschrieben. Die Gegenleistung könne dabei den gemeinen Wert deutlich überschreiten oder unterschreiten. Diese Wertspanne, die dem § 8 Abs. 1 GrEStG zu eigen sei, komme insofern auch im Rahmen des § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG zum Tragen und führe somit zu einer Belastungs- und Besteuerungsgleichheit. II. Der Antrag ist zulässig und überwiegend begründet. Die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Gestalt einer vorherigen vollständigen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner ist erfüllt. Der Antrag ist begründet, da in verfassungsrechtlicher Hinsicht ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 19.10.2009 für Zwecke der Grunderwerbsteuer bestehen, die zu einer Aussetzung der Vollziehung der Bescheide führen. Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Finanzgericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage bewirken oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen aufwerfen (vgl. BFH, Beschluss vom 19.05.2010 I B 191/09, DStR 2010, 1224 m. w. N.). Eine Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes sprechenden Gründe überwiegen. Es genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie der Misserfolg. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen. Diese Grundsätze gelten nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die maßgebliche gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist (vgl. BFH, Beschluss vom 25.08.2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826 m. w. N.). Da das Aussetzungsverfahren wegen seiner Eilbedürftigkeit und seines vorläufigen Charakters ein summarisches Verfahren ist, beschränkt sich die Überprüfung des Prozessstoffs auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie auf die präsenten Beweismittel. Weitergehende Sachverhaltermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (vgl. BFH, Beschluss vom 21.07.1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den Streitfall im vorliegenden Aussetzungsverfahren folgende Beurteilung: 1. Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsgrundlagen ernstliche Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide vom 19.01.2010. Der Antragsgegner hat diese Bescheide unter Anwendung der Rechtsgrundlagen der §§ 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. 138 ff. BewG erlassen. Bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage hat der Senat im vorliegenden Aussetzungsverfahren unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) verfassungsrechtliche Bedenken, ob die angefochtenen Feststellungen der Grundstückswerte gem. § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sind. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im vorgenannten Beschluss vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02 a. a. O.) u. a. ausgeführt, die Bewertung von bebauten Grundstücken im vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG sei zur Erfüllung der Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) strukturell ungeeignet. Sie führe zu Einzelergebnissen, die in erheblicher Anzahl zwischen weniger als 20 v. H. und über 100 v. H. des gemeinen Werts differierten. Aufgrund dieser weitreichenden und gravierenden Streubreite der Bewertungsergebnisse hafte dieser Bewertung Zufälliges und Willkürliches an, ohne dass dies als Folge einer zulässigen Typisierung verfassungsrechtlich hinnehmbar sei. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte für die aufstehenden Gebäude bei der Sonderbewertung nach § 147 BewG führe zu bloßen, nicht durch die Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigten Zufallswerten für die Gebäude. Für die Bewertung der Grundstücke im Zustand der Bebauung nach § 149 BewG gelte das zu bebauten Grundstücken und zur Sonderbebauung Gesagte entsprechend. Die Bewertung der unbebauten Grundstücke entspreche aufgrund der durch § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 145 Abs. 2 Satz 3 BewG a.F. angeordneten, bis Ende 2006 geltenden Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 01.01.1996 nicht den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG. Auf der Grundlage der vorgenannten Entscheidung des BVerfG hat der BFH in seinem Beschluss vom 27.05.2009 (II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856; bestätigt durch: BFH, Beschluss vom 29.07.2009 II R 8/08, BFH/NV 2010, 60) die Auffassung vertreten, die Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02 a. a. O.) ließen sich nicht lediglich auf den nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeutsamen Vergleich der Grundstückswerte mit den für andere der Besteuerung unterliegende Gegenstände anzusetzenden Werten beschränken, sondern beträfen auch die Binnengerechtigkeit beim Wertansatz für Grundstücke. Sie seien daher für die Grunderwerbsteuer gleichermaßen von Bedeutung, soweit sich die Steuer nicht nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG), sondern nach den Werten im Sinne der §§ 138 ff. BewG (§ 8 Abs. 2 GrEStG) bemesse. Der BFH sei zwar nach dem Ergehen des Beschlusses des BVerfG vom 07.11.2006 von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG jedenfalls für vor dem 01.01.2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge ausgegangen (vgl. BFH, Urteil vom 09.04.2008 II R 32/06, BFH/NV 2008, 1526; BFH, Urteil vom 11.06.2008 II R 58/06, BFHE 222, 87, BStBl II 2008, 879). Daran könne aber nicht mehr festgehalten werden. Denn dieser Rechtsprechung habe die Annahme zugrunde gelegen, dass der Gesetzgeber die vom BVerfG festgestellten Verfassungsverstöße bei der Grundbesitzbewertung nicht nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für die Grunderwerbsteuer für nach dem 31.12.2008 verwirklichte Erwerbsvorgänge mit Wirkung ab 01.01.2009 beseitigen würde. Da dies nicht geschehen sei, komme nunmehr eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG, und zwar auch für Besteuerungszeitpunkte vor dem 01.01.2009, in Betracht. Der erkennende Senat folgt bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren der Auffassung des BFH im Beschluss vom 27.05.2009 (II R 64/08 a. a. O.) und bejaht insofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide. 2. Die Antragstellerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Feststellungsbescheide. Ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) tritt nicht hinter das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes zurück. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts, hat das Finanzgericht dessen Vollziehung im Regelfall auszusetzen. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 69 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 FGO als Sollvorschrift (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.12.1967 GrS 4/67, BFHE 90, 461, BStBl II 1968, 199; BFH, Beschluss vom 10.02.1984 III B 40/83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454). Dies gilt auch dann, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, ob die maßgebliche gesetzliche Regelung verfassungsmäßig ist. An die Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit sind dabei im Übrigen keine strengeren Anforderungen zu stellen als an den Einwand fehlerhafter Rechtsanwendung (vgl. BFH, Beschluss vom 23.08.2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799 m.w.N). In Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, wie vorliegend, auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen, hat der BFH allerdings in langjähriger ständiger Rechtsprechung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verlangt (vgl. BFH, Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Als ein das berechtigte Interesse des Steuerpflichtigen am vorläufigen Rechtsschutz überwiegendes öffentliches Interesse hat der BFH dabei insbesondere das einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft anerkannt (vgl. BFH, Beschluss vom 09.10.1991 III B 51/91 u. a., BFHE 165, 415, BStBl II 1992, 91 m. w. N.). Der BFH hat darüber hinaus in seinen Entscheidungen die Entscheidungsalternativen, die dem BVerfG nach den Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetz offenstehen, beachtet und insoweit berücksichtigt, dass im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehende Entscheidung getroffen werden dürfe, als sie vom BVerfG zu erwarten sei (vgl. BFH, Beschluss vom 17.07.2003 II B 20/03, BFHE 202, 380, BStBl II 2003, 807 m. w. N.). Nach diesen vom BVerfG dem Grunde nach gebilligten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.1992 2 BvR 283/92, HFR 1992, 726) und von weiten Teilen der Literatur kritisierten (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 69 FGO Rz. 96 f. m. w. N.; Gräber/Koch, Kommentar zur FGO, 6. Auflage 2006, Rz. 112 ff.; Schallmoser, DStR 2010, 297; Seer, StuW 2001, 3, 17; Drüen, FR 1999, 289) Rechtsprechungsgrundsätzen ist eine Interessensabwägung zwischen der einer Aussetzung der Vollziehung entgegenstehenden konkreten Gefährdung öffentlicher Haushaltsführung und den für eine Aussetzung der Vollziehung sprechenden individuellen Interessen des Steuerpflichtigen vorzunehmen. Bei der Abwägung hat der BFH für bestimmte Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt (vgl. BFH, Beschluss vom 19.08.1994 X B 318/93 u. a., BFH/NV 1995, 143, für den Fall, dass durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen; vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.2007 VIII B 219/06, BFH/NV 2007, 914, wenn der BFH die betreffende Vorschrift bereits dem BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte; vgl. zu weiteren Fallgruppen: BFH, Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, a. a. O.). In der jüngeren Rechtsprechung haben einzelne Senate des BFH wiederholt die Frage offen gelassen, ob bei Zweifeln hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift entsprechend der (bisherigen) langjährigen Rechtsprechung des BFH zusätzlich ein (besonders) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist und im jeweiligen Streitfall ein Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen aus anderen Gründen bejaht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 25.08.2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826; BFH, vom 22.12.2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; BFH, vom 11.06.2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663; BFH, vom 05.03.2001 IX 90/00, BFHE 195, 205, BStBl 2001, 405). Demgegenüber hat der 2. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 01.04.2010 (II B 168/09, a. a. O.) an dem Erfordernis eines (besonderen) berechtigten Feststellungsinteresse jedenfalls für den Fall festgehalten, dass die Aussetzung der Vollziehung im Ergebnis zu einer vorläufigen Nichtanwendung (in dem dortigen Fall des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008) führen würde. Der erkennende Senat kann im Streitfall offen lassen, ob er der langjährigen Rechtsprechung des BFH folgt und bei Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich über den Wortlaut des § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO hinaus ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt. Denn jedenfalls steht im Streitfall dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung nicht entgegen. Die hier maßgebenden gesetzlichen Regelungen in § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG betreffen die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nur für eine bestimmte Fallgestaltung im Rahmen der grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände und haben keine Auswirkung auf sämtliche Grunderwerbsteuerfestsetzungen. Von der Aussetzung der Vollziehung werden somit nicht typische "Massenverfahren" erfasst, die zu einer erheblichen Breitenwirkung führen, weil fast alle Steuerpflichtigen bzw. grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgänge betroffen sind. Vielmehr wird die Grunderwerbsteuerfestsetzung in ihrer Gesamtheit durch die vorübergehende Aussetzung der Vollziehung der gem. § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG erlassenen Grundbesitzwertbescheide nicht wesentlich beeinträchtigt. Im Unterschied zu dem vom BFH im Beschluss vom 01.04.2010 (II B 168/09, a. a. O.) zu beurteilenden Fall führt die Aussetzung der Vollziehung in der vorliegenden Fallkonstellation im Ergebnis auch nicht zu einer vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes. Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung ist deshalb nicht erkennbar. Für eine derartige Gefährdung wurde im Übrigen auch nichts vorgetragen. 3. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist schließlich nicht deshalb nachrangig, weil zu erwarten ist, dass das BVerfG möglicherweise nicht die Nichtigkeit des Gesetzes, sondern lediglich dessen Unvereinbarkeit mit der Verfassung aussprechen wird. In Einzelfällen hat das BVerfG auch bei Gleichheitsverstößen eine Nichtigkeitserklärung ausgesprochen. Gleiches gilt, wenn sich aus einer früheren Entscheidung des BVerfG bereits konkrete Vorgaben für eine verfassungskonforme Neuregelung der gesetzlichen Materie entnehmen lassen, an die sich der Gesetzeber nicht gehalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56). Nach Auffassung des Senats liegt im Streitfall eine vergleichbare Situation vor. Denn das BVerfG hat den Gesetzgeber im Beschluss vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02 a. a. O.) aufgefordert, eine Neuregelung spätestens bis zum 31.12.2008 zu treffen. Unter Berücksichtigung der vom BFH vertretenen Auffassung, dass der vorgenannte Beschluss des BVerfG sich nicht nur auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt, sondern auch die Grunderwerbsteuer betrifft und der Gesetzgeber für den Bereich der Grunderwerbsteuer die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen gem. § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG bis zum 31.12.2008 nicht geändert hat, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das BVerfG, wenn es der Auffassung des BFH folgt, die vorgenannten Normen mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) ab dem 01.01.2009 für nichtig erklärt. 4. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 19.10.2009 für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 19.01.2010 für das Grundstück V-straße in C ungeachtet der dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken auch insofern rechtswidrig ist, als dass für die vermietete Wohnung neben der tatsächlichen Monatsmiete in Höhe von 634 Euro eine übliche Miete in derselben Höhe bei der Berechnung des Grundbesitzwerts berücksichtigt wurde. 5. Den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, versteht der Senat als Antrag, die Sicherheitsleitung bereits bei der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Grundlagenbescheide auszuschließen. Denn grundsätzlich wird über die Sicherheitsleistung erst bei der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides entschieden (§ 69 Abs. 2 Satz 6 FGO). Dieser Antrag ist nicht begründet. Ein öffentliches Interesse an einer Sicherheitsleistung besteht dann nicht, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache eine für den Steuerpflichtigen günstige Entscheidung zu erwarten ist. Dementsprechend kommt ein ausdrücklicher Ausschluss der Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheides in Betracht, wenn der Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird (vgl. BFH, Beschluss vom 29.07.1997 VIII S 1/97, BFH/NV 1998, 186). Eine so weitgehende Prognose kann im Streitfall nicht getroffen werden. Darüber hinaus sind sonstige Gründe, die ein öffentliches Interesse an einer Sicherheitsleistung ausschließen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Tatsache, dass dem Begehren der Antragstellerin, bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung auszuschließen, nicht entsprochen wurde, wirkt sich bei der Kostenentscheidung nicht zu ihren Lasten aus (vgl. BFH, Beschluss vom 21.06.2005 X B 72/05, BFH/NV 2005, 1490). Der Senat hat die Beschwerde zum BFH gem. § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil bisher in vergleichbaren Fällen noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Aussetzung der Vollziehung vorliegt.