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Urteil

4 K 2550/09 Kg Finanz- und Abgabenrecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2010:0827.4K2550.09KG.00
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Tenor

Der Aufhebungsbescheid vom 05.05.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2009 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass dem Kläger für seine Kinder E. (geb. xx.xx.1992), B. (geb. xx.xx.1995) und Q. (geb. xx.xx.1996) für die Monate Februar bis April 2009 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe abzüglich anzurechnender polnischer Kindergeldleistungen in Höhe von monatlich EUR 19,72 (PLN 64) je Kind zu gewähren ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Aufhebungsbescheid vom 05.05.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2009 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass dem Kläger für seine Kinder E. (geb. xx.xx.1992), B. (geb. xx.xx.1995) und Q. (geb. xx.xx.1996) für die Monate Februar bis April 2009 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe abzüglich anzurechnender polnischer Kindergeldleistungen in Höhe von monatlich EUR 19,72 (PLN 64) je Kind zu gewähren ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Streitig ist, ob ein inländischer Kindergeldanspruch trotz Wegfalls der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für einen begrenzten Zeitraum fortbesteht. Der in Oberschlesien lebende Kläger ist sowohl deutscher als auch polnischer Staatsangehöriger. Er bezog aufgrund einer seit Mai 2005 im Inland bis Ende des Jahres 2008 ausgeübten, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer für seine drei in Polen lebenden - seinerzeit minderjährigen - Kinder bis einschließlich Januar 2009 deutsches Kindergeld. Auf das deutsche Kindergeld wurde polnisches Kindergeld für die Kinder des Klägers in Höhe von monatlich jeweils umgerechnet EUR 19,72 (PLN 64) angerechnet (Bl. 51 der Kindergeldakte). Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers wurde vom Arbeitgeber im Dezember 2008 gekündigt. Nach einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht erhielt der Kläger noch bis zum 31.01.2009 Arbeitslohn. Am 14.01.2009 setzte der Kläger die Agentur für Arbeit darüber in Kenntnis, dass er am 15.01.2009 nach Polen zwecks Arbeitssuche ausreisen werde. Ausweislich einer amtlich beglaubigten Bescheinigung des polnischen Landesarbeitsamts in Q-Stadt vom 13.05.2009 war der Kläger während des Zeitraums vom 23.01. bis 15.04.2009 in Polen als Arbeitsloser gemeldet (Bl. 89 der Kindergeldakte). Vor diesem Hintergrund bezog er gemäß Art. 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 für den Zeitraum vom 15.01. bis 14.04.2009 inländisches Arbeitslosengeld (Bl. 81 bis 83 der Kindergeldakte). Jenes Arbeitslosengeld wurde vom polnischen Arbeitsamt ausgezahlt. Mit Bescheid vom 05.05.2009 hob die Familienkasse, die Beklagte, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend ab Februar 2009 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf. Sie führte an, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld seien ab Februar 2009 infolge Wegzugs des Klägers nach Polen gemäß § 62 EStG nicht mehr gegeben. Der Einspruch, mit dem der Kläger die Fortzahlung des inländischen Kindergeldes für den Zeitraum Februar bis April 2009 in der bisherigen Höhe begehrte, blieb erfolglos. Die Beklagte hielt in der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2009 an ihrer Auffassung fest, der Kläger habe sich aufgrund Wegfalls der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht seines Kindergeldanspruchs begeben. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein außergerichtliches Vorbringen weiter. Er habe - so die wesentliche Begründung - für den Zeitraum Februar bis April 2009 trotz Wegzugs aus Deutschland Arbeitslosengeld bezogen, von dem Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Aufhebungsbescheid vom 05.05.2009 und die Einspruchsentscheidung vom 24.06.2009 aufzuheben und ihm für die Monate Februar bis April 2009 für seine Kinder E. (geb. xx.xx.1992), B. (geb. xx.xx.1995) und Q. (geb. xx.xx.1996) Kindergeld in der gesetzlichen Höhe - abzüglich anzurechnender polnischer Kindergeldleistungen je Kind und je Monat in Höhe von monatlich EUR 19,72 (PLN 64) - zu gewähren. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, beantragt der Kläger, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt an, der Kläger habe seit Februar 2009 im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Es sei unerheblich, dass der Kläger seinen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld aufgrund europäischer Rechtsvorschriften nach Polen "mitgenommen" habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Einspruchsentscheidung vom 24.06.2009 sowie die Kindergeldakte. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -), ist begründet. Der Aufhebungsbescheid vom 05.05.2009 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 24.06.2009 sind insoweit rechtswidrig, als die Kindergeldfestsetzung bereits mit Wirkung ab Februar 2009 und nicht erst ab Mai 2009 aufgehoben wurde. Der Kläger ist hierdurch in seinen Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Rechtfertigung der Beklagten für die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bereits ab Februar 2009, der Kläger erfülle infolge seines Wegzugs nach Polen nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG), greift vorliegend nicht durch. Zwar trifft es zu, dass der Kläger seit seiner Ausreise nach Polen Mitte Januar 2009 im Inland weder über einen Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung - AO -) noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 9 AO verfügte. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Streitfall die Voraussetzungen einer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG vorlagen bzw. der Kläger als nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig galt (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b EStG). Allerdings - und dies ist für den Streitfall entscheidend - bezog der Kläger nach Maßgabe der persönlich auf ihn anwendbaren Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 genannt) für einen Übergangszeitraum von 90 Tagen, der auch den Streitzeitraum abdeckt, noch Leistungen aus der inländischen Arbeitslosenversicherung (vgl. Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a ii und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Insofern wird Bezug genommen auf die Bescheinigung der Agentur für Arbeit xxx vom 11.02.2009 (Bl. 83 der Kindergeldakte). Der Kläger war selbst ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland so lange kindergeldberechtigt, als er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit in der inländischen Arbeitslosenversicherung noch pflichtversichert war bzw. hieraus Leistungen bezog. Nach Art. 69 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hatte der Kläger als vollarbeitsloser Arbeitnehmer für die Dauer von maximal drei Monaten (90 Tagen) Anspruch auf inländisches Arbeitslosengeld. Er hatte aufgrund der Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Inland seit Mai 2005 die Voraussetzungen für einen Arbeitslosengeldanspruch im Inland erfüllt und sich im Januar 2009 in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich Polen, begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen. Die der inländischen Vorschrift des § 62 Abs. 1 EStG vorgehenden überstaatlichen Vorschriften der Art. 1 Buchst. a ii, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchst. h, Art. 13 Abs. 2 Buchst. a, Art. 73, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sehen als Rechtsfolge vor, dass der sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates unterliegt, und zwar selbst dann, wenn er seinen Wohnsitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat (vgl. hierzu auch FG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2009 3 K 3986/08, EFG 2010, 651 rkr. zum insoweit vergleichbaren Fall der befristeten Fortzahlung inländischen Kindergeldes trotz Wegfalls der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht bei auf Elternzeit beruhender fortwährender Versicherung in der inländischen Arbeitslosen- und Rentenversicherung). Eine zwangsläufige Anspruchskonkurrenz bzw. drohende Doppelbegünstigung hinsichtlich der Bewilligung von Kindergeld im Beschäftigungsstaat einerseits und dem Wohnsitzstaat andererseits wird dadurch gelöst, dass Kindergeld von dem Mitgliedstaat zu zahlen ist, das den höheren Leistungsbetrag vorsieht (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Ebenso können (geringere) Familienleistungen des Wohnsitzstaates auf die entsprechenden Leistungen des Beschäftigungsstaates angerechnet werden. Der Senat hält die vorgenannten Grundsätze auch dann für anwendbar, wenn - wie vorliegend - das Beschäftigungsverhältnis im Inland bereits beendet wurde, der Arbeitnehmer aber noch soziale Leistungsansprüche aus diesem Beschäftigungsverhältnis geltend machen kann. Dies ergibt sich aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wonach Familienleistungen (Kindergeld) im Fall der Arbeitslosigkeit vom zuständigen Träger des Staates gewährt werden, nach dessen Rechtsvorschriften der arbeitslose Arbeitnehmer Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht. Zahlungsverpflichtet für Arbeitslosenleistungen ist in den Fällen des Art. 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 der ehemalige Beschäftigungsstaat (Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Hierdurch wird die Verknüpfung zwischen der Eingliederung in das soziale Sicherungsnetz des (ehemaligen) Beschäftigungsstaates und der Beanspruchung hieraus resultierender sozialer Leistungen - im Streitfall das Kindergeld - hergestellt. Die weiteren Voraussetzungen für die Festsetzung von inländischem Kindergeld i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG liegen vor. Der Senat legt den Klageantrag der Höhe nach so aus, dass weiter begehrt wird, für den Dreimonatszeitraum ab Februar 2009 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe abzüglich anzurechnender (fiktiver) polnischer Kindergeldleistungen in Höhe von jeweils umgerechnet EUR 19,72 (PLN 64) je Kind gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu zahlen. Dies entsprach der bisherigen Festsetzung und wurde vom Kläger in seinem persönlich verfassten Einspruchsschreiben vom 15.05.2008 ("bisherige Höhe") so beantragt (Bl. 86 der Kindergeldakte). Dem Klageantrag (Schreiben vom 21.07.2009) kann insoweit - begehrt wird die Zahlung des Kindergeldes "in gesetzlicher Höhe" - nichts Gegenteiliges entnommen werden. Einwendungen gegen die Anrechnung polnischer Familienleistungen wurden nicht vorgebracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Revisionszulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.