Urteil
1 K 27/10
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2010:1214.1K27.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 Streitig ist die Nichtigkeit eines Haftungsbescheides. 2 Der Kläger war ab Februar 2005 bis zur Stellung des Insolvenzantrags am 17.1.2008 alleiniger Geschäftsführer der M GmbH, S (im Weiteren auch: GmbH). 3 Mit Schreiben vom 7.5.2008 hat der Beklagte die Prüfung der Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers für Steuerschulden der M GmbH, S angekündigt. Über deren Vermögen ist aufgrund eines Eigenantrags vom 17.1.2008 beim AG D ( Ins. Az.) am 17.1.2008 Insolvenz eröffnet worden. 4 Am 25.8.2008 erließ der Beklagte einen Haftungsbescheid über 163.363 Euro. Hiernach wurde der Kläger gemäß § 69 Abgabenordnung (AO) als sog. Nachfolgegeschäftsführer unbeschadet einer zuvor eingetretenen Pflichtverletzung seines Vorgängers in vollem Umfang für die Steuerschulden der GmbH in Haftung genommen. In der Sache ging es um die Versteuerung eines Schadensersatzanspruchs gegen das UKM, der im Rahmen der bei der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung in 2007 problematisiert wurde. Der Haftungsbescheid ist durch ZU am 26.8.2008 zugestellt worden. 5 Gegen den Haftungsbescheid hat der Kläger durch die WP-Kanzlei G am 29.9.2008 Einspruch eingelegt. Der Kläger wurde in der Folgezeit vom Beklagten wiederholt aufgefordert, seinen Einspruch mangels Aussichtslosigkeit zurückzunehmen. Dies erfolgte nicht. Durch Schreiben vom 14.5.2009 wurde dann die am 17.2.2009 gewährte Aussetzung der Vollziehung zum 27.4.2009 beendet. 6 Ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, dieses Mal vom Klägervertreter am 2.7.2009 gestellt, führte dazu, dass der Beklagte am 9.7.2009 die Vollziehung erneut ausgesetzt hat. Gleichzeitig wurde die Sach- und Rechtslage vom Beklagten erneut geprüft und dabei aus Sicht des Beklagten festgestellt, dass der Einspruch verspätet eingereicht worden ist. Dies wurde dem Klägervertreter am 5.11.2009 mitgeteilt. 7 Der Klägervertreter hat darauf hin am 9.11.2009 die Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt. Der Beklagte hat dies durch Schreiben vom 17.11.2009 abgelehnt. 8 Am 24.11.2009 hat der Klägervertreter gegen die nach seiner Ansicht vorliegende ablehnende Verfügung über die Aufhebung des Haftungsbescheides Einspruch eingelegt. In diesem Schreiben hat er erneut die ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides sowie der vorliegenden Vollstreckungsbescheide beantragt. Er ist der Ansicht, dass ein nichtiger Haftungsbescheid vorliegt, der unwirksam ist. Deshalb brauche er nicht formell aufgehoben werden. Gleichzeitig hat er die formelle Aufhebung des Haftungsbescheides gemäß § 125 AO beantragt, da dieser nach § 125 Abs. 2 Ziff 4 AO gegen die guten Sitten verstieße. 9 Der Beklagte hat durch Entscheidung vom 21.12.2009 den Einspruch vom 24.11.2009 gegen den Bescheid vom 17.11.2009 hinsichtlich der Ablehnung der Änderung als unbegründet zurückgewiesen. Der Haftungsbescheid sei nicht nichtig und verstieße auch nicht gegen die guten Sitten. Die Streitigkeit über das Vorliegen gesetzlicher Tatbestandsvoraussetzungen könne keinesfalls mit der Verletzung oberster Rechtsgrundsätze gleichgestellt werden. Es sei fern liegend, hier deshalb von einem Verstoß gegen die guten Sitten auszugehen. Die Frage, ob dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, betreffe allein die materielle Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides und führe nicht zur Nichtigkeit. Einwendungen gegen den Haftungsbescheid seien innerhalb der Rechtsbehelfsfrist geltend zu machen gewesen. 10 Der Kläger hat am 6.1.2010 Klage eingereicht. Mit dieser verfolgt er das Ziel fort, die Aufhebung des Haftungsbescheides zu erreichen. Aus seiner Sicht fehlt es an einer Rechtsgrundlage für einen Haftungsbescheid. Die Schätzungen seien willkürlich. Nach seiner Ansicht leide der Haftungsbescheid auch deshalb unter einem schwerwiegenden Fehler gemäß § 125 Abs. 1 AO, weil der Kläger erkennbar seine steuerlichen Pflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe. Insoweit sei auch zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung der GmbH kein Geld für Steuerzahlungen zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger, auch dies sei als schwerwiegender Fehler zu werten, habe zum Zeitpunkt der Erstellung des Haftungsbescheides keine Haftung mehr für die GmbH getragen. Dies sei vielmehr der Vergleichsverwalter gewesen. 11 Der Haftungsbescheid verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die guten Sitten, weil die Glaubwürdigkeit des Beklagten wegen seiner zahlreichen unwahren Behauptungen in Frage zu stellen sei. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Haftungsbescheid vom 25.8.2008 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Der Beklagte verweist auf die Einspruchsentscheidung. 17 Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage am 25.8.2010 mit den Beteiligten erörtert. Er hat auf das Urteil des 1. Senats vom 23.6.2009 (1 K 3947/06 U, F) hingewiesen. Im Anschluss zu dem Erörterungstermin ist von Klägerseite ein Billigkeitsverfahren wie ein erneutes Rücknahmeverfahren betrieben worden. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die Klage ist unbegründet. 21 Zwar ist der Haftungsbescheid vom 25.8.2008 rechtswidrig. Er ist aber nicht nichtig. Auch steht es allein im Ermessen des Beklagten, den Haftungsbescheid aufzuheben. 22 § 125 Abs. 1 AO besagt, dass ein Verwaltungsakt dann nichtig ist, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Dies ist gemäß § 125 Abs. 2 AO ohne Rücksicht auf § 125 Abs. 1 AO unter anderen der Fall, wenn der Verwaltungsakt gegen die guten Sitten verstößt. 23 Hier liegt weder ein Nichtigkeitsgrund nach § 125 Abs. 1 AO noch nach § 125 Abs. 2 AO vor. 24 Fraglich ist schon, ob es im Steuerrecht überhaupt einen Anwendungsbereich für § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO gibt (so bereits Tipke in Tipke/Kruse, § 125 AO, Tz. 29). Andere der in § 125 Abs. 2 AO geregelten Fälle liegen erkennbar nicht vor. 25 Aus Sicht des Senats verstößt es gerade nicht gegen die guten Sitten, einen Geschäftsführer als Vertreter i.S.d. § 34 Abs. 1 AO gemäß § 69 AO in Haftung zu nehmen. Vielmehr sieht dies die Abgabenordnung ausdrücklich vor. Damit ist klargestellt, dass es gerade den guten Sitten entspricht, für einen Steuerschaden nicht die Allgemeinheit sondern die handelnde Person, den Geschäftsführer, zur Verantwortung zu ziehen. Dies geschieht durch die Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme, die im Regelfall auch erst dann eingreift, wenn eine Vollstreckung der Steuerschulden beim Steuerpflichtigen, etwa aufgrund der Insolvenz, nicht möglich ist. Das hierzu notwendige Verfahren beginnt deshalb auch grundsätzlich nach Eröffnung der Insolvenz des Steuerpflichtigen, hier der GmbH. 26 Der Haftungsbescheid vom 25.8.2008 ist aber auch nicht an einem so schwerwiegenden Fehler leidend, dass dies zur Nichtigkeit i.S.d. § 125 Abs. 1 AO führt. Vielmehr ist der Haftungsbescheid fehlerhaft, die Fehlerhaftigkeit aber aufgrund der Versäumung der Einspruchsfrist nur noch im Rahmen des Ermessens der beklagten Behörde änderbar. Diese sich aufgrund des Verschuldens des früheren Klägervertreters ergebende Verfahrenssituation rechtfertigt gerade nicht die Annahme der Nichtigkeit. 27 Grundsätzlich gilt: Nichtigkeit liegt nur vor, wenn der Verwaltungsakt schlechthin mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist und zwar unter keinen Umständen (so auch Tipke in Tipke/Kruse, § 125 AO, Tz. 4). Die unrichtige Anwendung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften, auch diejenigen des Verfahrensrechts, führt nicht zur Nichtigkeit (jüngst: BFH-Urteil vom 16.09.2010 V R 57/09, DStR 2010, 2592 mwN.). Dies ist vorliegend der Fall, da die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides allein auf einer unrichtigen Anwendung von Rechtsvorschriften beruht. 28 Im vorliegenden Fall ist die Haftungsinanspruchnahme des Klägers fehlerhaft – aus Sicht des Senats sogar in voller Höhe. Der Kläger war Nachfolgegeschäftsführer und hat die ursprüngliche steuerliche Behandlung des Schadensersatzanspruches nicht zu verantworten gehabt. Im Augenblick der aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen Änderungsbescheide war er dann aufgrund fehlender Mittel nicht mehr in der Lage, die Umsatzsteuerschulden zu begleichen, so dass es an der für den Steuerschaden notwendigen Kausalität fehlt. 29 Diese Rechtswidrigkeit konnte im Rahmen des Einspruchsverfahrens und eines ggf. nachfolgenden Klageverfahrens gegen den Haftungsbescheid korrigiert werden. Die damaligen Klägervertreter verkannten aus Sicht des Senats, dass die Zustellung des Haftungsbescheides am 26.8.2008 durch Zustellurkunde erfolgte und nicht durch Aufgabe zur Post i.S.d. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Deshalb erfolgte die Bekanntgabe des Haftungsbescheides bereits am 26.8.2008. Die Einspruchsfrist endete folglich gemäß § 347 Abs. 1 Satz 1 AO am 26.9.2008, einem Freitag. Der erst am kommenden Montag, dem 29.9.2008, eingelegten Einspruch war verspätet. Wiedereinsetzungsgründe nach § 110 AO sind weder vorgetragen worden noch nach Aktenlage erkennbar. 30 Die Rücknahme des rechtswidrigen Haftungsbescheides steht gemäß § 130 Abs. 1, Abs. 4 AO allein im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Finanzbehörde, hier der Beklagten. Eine Änderungsverpflichtung kann der Senat aufgrund seiner durch § 102 Satz 1 FGO begrenzten Nachprüfungsmöglichkeit des Ermessensgebrauchs nicht aussprechen. 31 Im vorliegenden Fall ist ein Ermessensfehler der beklagten Behörde auch nicht feststellbar. Dass der rechtswidrige Haftungsbescheid bestandskräftig geworden ist, ist gerade nicht auf einen Fehler des Beklagten zurückzuführen. Der Beklagte muss in einem solchen Fall einen bestandskräftig gewordenen Bescheid nicht aufheben. Im Rahmen der Ermessensausübung kann die Finanzbehörde – wie hier geschehen – dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden gegenüber der materiellen Gerechtigkeit den Vorrang einräumen (so schon FG Münster, Urteil vom 23.06.2009, 1 K 3947/06 U,F, EFG 2009, 1892 mwN.). 32 Der Kläger hat gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten zu tragen.