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Urteil

10 K 3649/09 Kg Finanz- und Abgabenrecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2011:0608.10K3649.09KG.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gründe: Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für ein inhaftiertes volljähriges Kind. Die Klägerin erhielt zunächst bis Juli 2009 laufend Kindergeld für ihren am 14.7.1991 geborenen Sohn A....., der seit dem 20.2.2009 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) A-Stadt einsaß. Laut einer Haftbescheinigung vom 9.8.2009 sollte der Austritt aus der JVA voraussichtlich am 1.11.2010 erfolgen. Die Absolvierung eines Schulabschlusses bzw. der Beginn einer Ausbildung waren in der JVA A-Stadt nicht möglich. Vor seiner Inhaftierung besuchte der Sohn, der nach Angaben der Klägerin ein "chronischer Schulverweigerer" war, bis zur 9. Klasse verschiedene Gymnasien, zuletzt bis 2008 die Schule C.... in B-Stadt. Einen Schulabschluss hat er nicht. Mit Schreiben vom 5.8.2009 bewarb sich der Sohn A..... bei der Firma D...... in C-Stadt um eine "Anstellung", um dort arbeiten zu können und "nebenbei seinen Schulabschluss" zu machen. Der Inhaber dieser Firma bestätigte der Klägerin am 6.8.2009 schriftlich, dass er den Sohn für ein Jahr als Praktikanten beschäftigen würde. Er könne zwar selbst nicht ausbilden, wolle aber einem Jugendlichen in schwieriger Situation die Chance geben, sein Leben wieder in die richtige Bahn zu bringen. Mit Bescheid vom 25.8.2009 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Weiterzahlung von Kindergeld für den inzwischen volljährig gewordenen Sohn A..... mit der Begründung ab, das Kind könne zur Zeit auf Grund der Inhaftierung nicht zum nächstmöglichen Beginn eine Ausbildung aufnehmen. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 14.9.2009 als unbegründet zurück. Mit der Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Bewilligung von Kindergeld ab August 2009. Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor, ihr Sohn A..... sei als ausbildungswilliges Kind zu berücksichtigen. Er wolle ernsthaft den Schulabschluss nachholen und danach eine Ausbildung beginnen. Hierzu habe er sich aus der Haft heraus ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bzw. die Beendigung seiner Schulausbildung bemüht und sich erfolgreich um ein berufsvorbereitendes Praktikum beworben. Das Praktikum habe er nur auf Grund seiner Inhaftierung nicht sofort antreten können. Nach seiner Haftentlassung am 14.9.2010 sei der Platz anderweitig besetzt gewesen. Insoweit sei seine Ausbildung fremdbestimmt und ohne seinen Willen unterbrochen. Da sie durch Besuche ihres Sohnes in der JVA A-Stadt und monatliche Zahlungen Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes habe, stehe ihr ein An-spruch auf Kindergeld zu. Während des Klageverfahrens hat der Sohn A..... ab dem 9.2.2010 in der JVA A-Stadt an einem "Grundlehrgang Metall" teilgenommen. Die Beklagte hat der Klägerin daraufhin ab Februar 2010 Kindergeld bewilligt. Die Klägerin beantragt noch, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 25.8.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14.9.2009 auch für den Zeitraum August 2009 bis Januar 2010 Kindergeld für ihren Sohn A..... zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Sohn sei nicht als Kind ohne Ausbildungsplatz im Sinne von § 32 Absatz 4 Nr. 2 c EStG zu berücksichtigen. Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes liege nicht vor, wenn das Kind die objektiven Anforderungen an den angestrebten Ausbildungsplatz nicht erfülle oder wenn es im Falle des Bereitstehens eines Ausbildungsplatzes aus anderen Gründen am Antritt der Ausbildung gehindert sei. Im Streitfall könne der Sohn auf Grund seiner Inhaftierung seinen Aufenthaltsort nicht selbst bestimmen und daher die in Aussicht gestellte Praktikumsstelle nicht anzutreten. Zudem sei das beabsichtigte Praktikum nicht berücksichtigungsfähig, da es ein Jahr dauern solle und seine konkrete Ausgestaltung unklar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Kindergeldakte Bezug genommen. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 25.8.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14.9.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-), da für den Sohn A..... für die noch streitigen Monate August 2009 bis Januar 2010 kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) - neben weiteren hier nicht problematischen Voraussetzungen - nur dann, wenn es einen der in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG aufgeführten Tatbestände erfüllt. Ein volljähriges Kind, das noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird nach den im Streitfall allenfalls in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG), wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG) oder wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG). Im Streitfall ist in der hier noch streitigen Zeit von August 2009 bis Januar 2010 keiner dieser Berücksichtigungstatbestände erfüllt. Der in dieser Zeit volljährige, jedoch unter 21 Jahre alte Sohn der Klägerin war weder nach Vortrag der Klägerin noch nach Aktenlage arbeitssuchend i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG gemeldet. Er befand sich im Zeitraum von August 2009 bis Januar 2010 auch nicht in Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG. Der Sohn ging seit 2008 nicht mehr zur Schule und befand sich weder in einer Lehre noch in einem Praktikum. Auch dies ist nicht streitig. Die Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG sind ebenfalls nicht erfüllt, da der Kläger eine Berufsausbildung nicht mangels Ausbildungsplatzes, sondern allein wegen seiner Inhaftierung nicht beginnen oder fortsetzen konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungswillig gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergelds entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann außer durch Meldung bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen (BFH-Urteil vom 17.07.2008 III R 109/07, BFH/NV 2009, 391). Bei der danach erforderlichen Ausbildungsplatzsuche ist zwar grundsätzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu berücksichtigen; seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den persönlichen Verhältnissen des Kindes scheitern. Ein ernsthaftes Bemühen i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist deshalb nicht gegeben, wenn das Kind sich um einen Ausbildungsplatz bewirbt, für den es die objektiven Anforderungen nicht erfüllen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 8.11.1999 VI B 322/98, BFH/NV 2000, 432) oder will (BFH-Urteil vom 15.07.2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473 m.w.N.). Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, weil typisierend davon auszugehen ist, dass in beiden Fällen die gleiche Unterhaltssituation der Eltern besteht (BTDrucks 10/2884, S. 102 f.; BFH-Urteil vom 15.07.2003 VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843 m.w.N.). Diese Gleichstellung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn das einen Ausbildungsplatz suchende Kind diesen im Erfolgsfall auch antreten könnte. Der Unterschied zu dem in Ausbildung befindlichen Kind muss allein in dem Mangel der Verfügbarkeit eines Ausbildungsplatzes liegen. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift dürfen der Beginn oder die Fortsetzung der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitern. Die Gründe, warum das Kind einen angebotenen Ausbildungsplatz nicht antreten könnte, sind insoweit unerheblich. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auf Sachverhalte, in denen das Kind durch andere Umstände wie z.B. Krankheit, Unentschlossenheit wegen Zweifeln an seiner Eignung oder aufenthaltsrechtliche Hindernisse an der Aufnahme einer Ausbildung gehindert wird, kommt nicht in Betracht, da das Gesetz insoweit keine Lücke enthält (vgl. BFH-Beschluss vom 25.09.2009 III B 52/08, BFH/NV 2010, 34 m.w.N.). Demnach liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht vor, wenn das Kind -die Verfügbarkeit des Ausbildungsplatzes unterstellt- diesen ohnehin nicht antreten könnte, weil es die objektiven Anforderungen dafür nicht erfüllt oder es aus anderen Gründen am Antritt gehindert wäre. Bei Anwendung dieser Grundsätze liegen ernsthafte Ausbildungsplatzbemühungen nicht vor. Die insoweit allein vorliegende Bewerbung des Sohnes um das Praktikum bei der Firma D...... war von vornherein aus Gründen, die in der Person des Kindes lagen, aussichtslos. Denn der Sohn befand sich noch bis voraussichtlich 1.11.2010 in der JVA A-Stadt in Haft und war bereits allein dadurch objektiv gehindert, ein Praktikum in C-Stadt zu absolvieren. Damit war im Streitzeitraum August 2009 bis Januar 2010 nicht der Mangel eines Ausbildungsplatzes, sondern allein die Haft des Sohnes und die dadurch bedingte Freiheitsbeschränkung der Grund dafür, dass der Sohn eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen konnte. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des von der Klägerin angeführten BFH-Urteils vom 20.07.2006 III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067. Der Senat verkennt nicht, dass der BFH in diesem Urteil ein in Ausbildung befindliches Kind, das in Untersuchungshaft genommen wurde, ähnlich wie bei einer Erkrankung weiterhin als in Ausbildung befindlich behandelt hat, da die vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung nicht auf dem Willen des Kindes beruhte. Dieser Entscheidung liegt wie in Fällen der Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft die Erwägung zugrunde, dass ein bereits in Ausbildung befindliches Kind den Willen hat, sich der Ausbildung zu unterziehen, aber aus objektiven Gründen -z. B. wegen einer Erkrankung, eines Beschäftigungsverbots nach dem Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter- zeitweise daran gehindert ist, die Ausbildung fortzusetzen, und deshalb ebenso zu behandeln sei wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist (BFH Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848). Gleiches solle gel-ten, wenn ein Kind in Untersuchungshaft genommen oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen darf und deshalb eine begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann. Auch in solchen Fällen beruhe der Umstand, dass die Ausbildung vorübergehend unterbrochen ist, nicht auf dem Willen des Kindes. Denn unabhängig davon, ob das Kind die ihm zur Last gelegten Straftaten tatsächlich begangen oder zu verantworten hat, habe es nicht in dem Bewusstsein gehandelt, dass diese Taten eine Unterbrechung oder einen Abbruch seiner Ausbildung zur Folge haben könne (BFH-Urteil vom 20.7.2006 in BFH/NV 2006, 2067). Der hier vorliegende Sachverhalt ist jedoch nicht mit den für die Beurteilung der dort in Rede stehenden Inhaftierung herangezogenen Fällen der Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft zu vergleichen. Anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall liegt hier bereits keine Unterbrechung einer Ausbildung vor. Der Sohn des Klägers hatte seine Ausbildungswilligkeit noch nicht durch eine bereits begonnene Ausbildung dokumentiert. Er befand sich bei Haftantritt am 20.2.2009 nicht in einer Berufsausbildung, die er gegen seinen Willen aufgrund seiner Inhaftierung nicht mehr fortsetzen konnte. Er hatte lediglich bis Ende 2008 verschiedene Gymnasien und zuletzt eine Schule in B-Stadt besucht und vor seiner Inhaftierung noch keinen Ausbildungsplatz. Bei dieser Sachlage ist -anders als bei einer laufenden Ausbildung- die Ausbildungswilligkeit nicht ohne Weiteres zu unter-stellen, sondern darzulegen und nachzuweisen. Hierzu reicht -wie oben dargelegt- das Bemühen um ein Praktikum, das der Sohn -wie auch ihm von vornherein bekannt war- objektiv nicht antreten konnte, nicht aus. Nach Auffassung des Senats lässt sich dem BFH-Urteil nicht entnehmen, dass bei einer Inhaftierung generell eine Ausbildungswilligkeit eines Kindes zu unterstellen ist. Der BFH hat vielmehr die Berücksichtigung als ausbildungswilliges Kind für die Dauer der Untersuchungshaft und des zwangsweisen Aufenthalts in Polen im Wesentlichen damit begründet, dass Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn sich für eine gewisse Zeit oder dauernd von einem bestehenden Ausbildungsverhältnis lösen wollte, nicht ersichtlich seien und dass der Freispruch zeige, dass der Sohn die Untersuchungshaft sowie das Ausreiseverbot und somit auch die Unterbrechung seiner Ausbildung nicht zu vertreten habe. Ferner ergebe sich aus seinem Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit, dass er seine Ausbildung habe fortsetzen wollen. Im Übrigen könnte der Senat auch nicht einer generellen Aussage des BFH folgen, es käme nicht darauf an, ob das Kind die ihm zur Lasten gelegten Taten begangen und zu verantworten habe. Wird ein Kind -wie im vorliegenden Fall der Sohn- wegen der vorsätzlichen Begehung von Straftaten verurteilt, hat es durch die Begehung der Straftaten die Ursachen für die Unmöglichkeit des Beginns bzw. einer Fortsetzung der Ausbildung gesetzt und diese damit jedenfalls billigend in Kauf genommen. Zudem erscheint es wenig überzeugend, straffällige Jugendliche oder Erwachsene für die Beurteilung ihrer Ausbildungswilligkeit mit solchen Kindern gleichzustellen, die krankheitsbedingt oder für den Zeitraum des Mutterschutzes ihre Ausbildung nicht beginnen können. Das gilt um so mehr, als auch Mütter nach Ablauf des Mutterschutzes nur dann weiter als in Ausbildung befindlich bzw. als ausbildungswillig anzusehen sind, wenn sie die Ausbildung tatsächlich wieder aufnehmen bzw. sich tatsächlich um einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Zeitpunkt bemühen (ebenso: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2010 10 K 10288/08, EFG 2011, 152, Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: III R 52/10). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.