Urteil
6 K 5167/06 E,G
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dem Leasingnehmer eingeräumte konkrete Kaufoption (Andienung) ist als entnahmefähiges Wirtschaftsgut anzusehen, wenn sie werthaltig, bewertbar und betrieblich entstanden ist.
• Fehlt dem Leasingnehmer rechtlich ein gesichertes Options- oder Verlängerungsrecht, begründet dies nicht ohne weiteres wirtschaftliches Eigentum am Leasinggut; maßgeblich sind die konkreten vertraglichen und tatsächlichen Umstände.
• Die Überlassung einer betrieblich entstandenen Kaufoption an einen Angehörigen kann eine Privateinlage/Entnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG begründen; alternativ ist die Zurechnung nach § 42 Abs. 1 AO bei missbräuchlicher Gestaltung möglich.
• Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG können bei schätzungsfähigem Nachweis berücksichtigt werden; hier wurde der beantragte Ansatz anerkannt.
Entscheidungsgründe
Kaufoption bei Teilamortisationsleasing als entnahmefähiges Wirtschaftsgut • Eine dem Leasingnehmer eingeräumte konkrete Kaufoption (Andienung) ist als entnahmefähiges Wirtschaftsgut anzusehen, wenn sie werthaltig, bewertbar und betrieblich entstanden ist. • Fehlt dem Leasingnehmer rechtlich ein gesichertes Options- oder Verlängerungsrecht, begründet dies nicht ohne weiteres wirtschaftliches Eigentum am Leasinggut; maßgeblich sind die konkreten vertraglichen und tatsächlichen Umstände. • Die Überlassung einer betrieblich entstandenen Kaufoption an einen Angehörigen kann eine Privateinlage/Entnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG begründen; alternativ ist die Zurechnung nach § 42 Abs. 1 AO bei missbräuchlicher Gestaltung möglich. • Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG können bei schätzungsfähigem Nachweis berücksichtigt werden; hier wurde der beantragte Ansatz anerkannt. Die Klägerin betreibt eine Apotheke in Münster und least zwei Fahrzeuge (Mercedes CLK 320 Cabrio, V 220 CDI) in Teilamortisationsverträgen mit Andienungsrecht des Leasinggebers. Kurz vor Ablauf der Verträge bot die Leasinggesellschaft Verlängerung oder Andienung (Kauf zum Restwert) an. Die Klägerin ließ über ihren Ehemann verhandeln; dieser erwarb die Fahrzeuge zu den vertraglichen Restwerten, zahlte und erhielt die Fahrzeugpapiere. Das Finanzamt setzte daraufhin für 2001 und 2002 Gewinnerhöhungen an, weil es in der Überlassung der Erwerbschance an den Ehemann eine Entnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sah. Zudem strittig waren Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die die Klägerin als Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG geltend machte. Das FG verhandelte Beweise und änderte die Steuerbescheide hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten zulasten des Finanzamts, wies die Klage im Übrigen ab und bestätigte die Entnahmeansätze bzw. deren inhaltliche Grundlage. • Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum: Die Klägerin war weder rechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin der geleasten Fahrzeuge während der Vertragslaufzeit, da es sich um Teilamortisationsverträge mit Andienungsrecht des Leasinggebers handelte und der Herausgabeanspruch des Leasinggebers wirtschaftliche Bedeutung behielt. • Keine Andienung an die Klägerin: Die tatsächliche Abwicklung (Rechnungen, Zahlung, Übergabe der Dokumente) erfolgte zwischen der Leasinggesellschaft und dem Ehemann; eine dingliche Übereignung an die Klägerin hat nicht stattgefunden. • Kaufoption als Wirtschaftsgut: Durch das schriftliche Angebot der Leasinggesellschaft (Andienung/Verlängerung) entstand eine konkrete, werthaltige und bewertbare Kaufoption zugunsten der Klägerin, die betrieblich entstanden ist, da die Leasingraten Betriebsausgaben waren. • Entnahme durch Überlassung der Option: Die Klägerin hat die ihr zustehende Kaufoption ihrem Ehemann überlassen und damit eine Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG verwirklicht; Entnahmewille liegt konkludent vor. • Teilwertbemessung: Die vom Betriebsprüfer geschätzten Teilwerte der Fahrzeuge sind plausibel; der Teilwert der Kaufoption entspricht dem Mehrwert (Teilwert minus Restwert) und begründet die festgesetzten Gewinnerhöhungen. • Missbrauchsprüfung (§ 42 AO): Hilfsweise ist die Vorgehensweise der Klägerin als missbräuchliche Gestaltung anzusehen, weil sie die einfache, wirtschaftlich vernünftige Alternative (Ausübung der Option durch die Klägerin bzw. Geheiß-Erwerb) vermieden hat, um steuerliche Nachteile zu umgehen; daher ist steuerlich so zu verfahren, als sei eine Angdung und anschließende Entnahme zuzurechnen. • Kinderbetreuungskosten (§ 33c EStG): Das Gericht schließt sich der schätzungsweisen Aufteilung der Haushaltshilfekosten an und billigt den Ansatz von Kinderbetreuungskosten in dem beantragten Umfang; das Finanzamt hat diesen Teil schließlich anerkannt. Die Klage wird nur teilweise stattgegeben: Die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 sind insoweit zu ändern, dass Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG wie beantragt berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das FG bestätigt die vom Finanzamt angesetzten Gewinnerhöhungen 2001 und 2002, weil die Klägerin eine werthaltige, betrieblich entstandene Kaufoption erhalten und diese ihrem Ehemann überlassen hat, wodurch eine Entnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG vorliegt; notfalls ist die Zurechnung wegen missbräuchlicher Gestaltung nach § 42 AO gerechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.