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Urteil

9 K 2731/08 K,G,F Finanz- und Abgabenrecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2011:0615.9K2731.08K.G.F.00
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Tenor

Die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2003, über den Gewerbesteuermessbetrag 2003 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2003, alle vom 4.4.2007 und in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 16.6.2008, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der geänderten Festsetzung bzw. der geänderten Feststellungen wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2003, über den Gewerbesteuermessbetrag 2003 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2003, alle vom 4.4.2007 und in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 16.6.2008, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der geänderten Festsetzung bzw. der geänderten Feststellungen wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Bemessung von verdeckten Einlagen aufgrund von im Streitjahr 2003 erklärten Verzichten der Gesellschafter der Klägerin auf Zinsforderungen aus einem von ihnen gewährten Gesellschafterdarlehen sowie auf einen Teilbetrag des Gesellschafterdarlehens selbst. Die Klägerin, eine GmbH, wurde im Jahr 2000 unter der Firma A-GmbH mit Sitz in X-Stadt gegründet. Noch im selben Jahr wurde die Firma in die jetzige Firma B-GmbH geändert und im Jahr 2001 der Sitz nach Y-Stadt verlegt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Erwerb und die Veräußerung der C-GmbH sowie von anderen in- und ausländischen Unternehmen, die im Wesentlichen mit der ... befasst sind, und deren Verwaltung als geschäftsführende Holdinggesellschaft. Gesellschafter der Klägerin waren während des in Rede stehenden Zeitraums mehrere sog. private equity-Fonds sowie weitere Gesellschaften und natürliche Personen. Im Jahr 2000 erwarb die Klägerin die ... sparte des ...-Konzerns bzw. die hierzu gehörenden Beteiligungen und sonstigen Wirtschaftsgüter, wobei zum Teil auch neue Gesellschaften gegründet wurden. Zur Finanzierung des Erwerbs gewährte ein Teil der Gesellschafter der Klägerin mit Vertrag vom 31.5.2000 ein Darlehen über insgesamt 72.500.000 EUR, das mit dem Vollzug ("completion") des vorgenannten Erwerbs abrufbar war (Ziff. 2 des Darlehensvertrags). Im (nur in englischer Sprache vorliegenden) Darlehensvertrag war u.a. Folgendes geregelt: - Die Rückzahlung des Darlehens sollte in einer Summe entweder nach Ablauf von 12 Jahren nach ihrem Abruf oder bei einem vor diesem Zeitpunkt liegenden Eintritt bestimmter Ereignisse erfolgen. Als Ereignisse im vorgenannten Sinne waren zum einen ein Verkauf der Anteile an der Klägerin ("sale") und zum anderen ihr Börsengang ("listing") bezeichnet (siehe Ziff. 3.1 des Darlehensvertrags). - Der Zinssatz betrug 10 % bis zum 31.5.2002 und stieg danach mit jedem Jahr um einen Prozentpunkt bis auf 15 % ab dem 1.6.2006 an (siehe Ziff. 4.2 des Darlehensvertrags). - Die Zinsen waren sämtlich erst mit Endfälligkeit des Darlehens zu entrichten (siehe Ziff. 4.1 des Darlehensvertrags). Eine Verzinsung der noch nicht entrichteten Zinsen war nicht vereinbart. - Der Klägerin war zu vorzeitigen Tilgungen ohne Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung berechtigt (unter Einhaltung einer einmonatigen Anzeigefrist, Mindestbetrag jeder Tilgung 100.000 EUR bzw. ein Vielfaches dieses Betrags). Die Tilgungen waren hierbei vorrangig mit den bis dahin aufgelaufenen Zinsforderungen zu verrechnen (siehe Ziff. 3.2 des Darlehensvertrags). - Den Darlehensgebern standen außerordentliche Kündigungsrechte für bestimmte Situationen zu (etwa Liquidation oder Insolvenz der Klägerin, Verstöße der Klägerin gegen den Darlehensvertrag, bestimmte Beteiligungsverkäufe an der Klägerin, siehe im Einzelnen Ziff. 6 des Darlehensvertrags). - Das Darlehen wurde ohne Sicherheit gewährt. Mit Einbringungserklärung vom 15.7.2003 verpflichteten sich die darlehensgebenden Gesellschafter, einen Betrag i.H.v. insgesamt 19.176.084,48 EUR als Gesellschaftereinlage in die Kapitalrücklage der Klägerin i.S.v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB einzustellen. Des Weiteren heißt es in der Erklärung, die Gesellschaftereinlagen würden dadurch erbracht, dass der jeweilige Gesellschafter auf seine bis zum 31.12.2002 aufgelaufenen Zinsforderungen aus dem Darlehensvertrag vom 31.5.2000 verzichtet. Mit einem weiteren Gesellschafterbeschluss vom 23.12.2003 verzichteten die darlehensgebenden Gesellschafter auf einen Teilbetrag der Darlehensforderung i.H.v. insgesamt 9.500.000 EUR. Des Weiteren verzichteten sie auf ihre vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2003 aufgelaufenen Zinsforderungen i.H.v. insgesamt 8.402.054,78 EUR. Beide Beträge sollten auch hier in die Kapitalrücklage der Klägerin i.S.v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingestellt werden. In ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2003 stellte die Klägerin die vorgenannten Beträge in ihre Kapitalrücklage ein und behandelte die Forderungsverzichte auf diese Weise erfolgsneutral. Die Klägerin wurde zunächst erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag veranlagt. Im Rahmen einer im Jahr 2006 durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 kam die Bp zu der folgenden Beurteilung (siehe im Einzelnen Bp-Bericht vom 28.12.2006 Tz 2.6): Die Forderungsverzichte hätten zu einem vermögensmehrenden Wegfall der entsprechenden Verbindlichkeiten bei der Klägerin geführt. Da die Forderungsverzichte durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen seien, liege allerdings eine verdeckte Einlage vor, wodurch eine Gewinnauswirkung durch eine außerbilanzielle Kürzung verhindert werde. Dies gelte jedoch nur in Höhe des werthaltigen Teils der Forderungen, wofür deren Teilwert zu ermitteln sei. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass die aufgelaufenen Zinsforderungen nicht zu verzinsen gewesen seien. Zwar beinhalte der hohe vereinbarte Zinssatz von 10 % bis 15 % bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verzinsung der Zinsforderungen. Daher seien die Zinsverbindlichkeiten bei der Klägerin auch nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen gewesen. Soweit die Gesellschafter jedoch isoliert auf die Zinsforderungen verzichtet hätten, sei auch deren Teilwert isoliert (also losgelöst von der Darlehensforderung) zu ermitteln. Eine Kompensation mit der entsprechend höher verzinsten Darlehensforderung komme daher hier nicht nicht in Betracht. Der (gedachte) Erwerber erwerbe eine unverzinsliche Zinsforderung, die entsprechend dem Darlehensvertrag erst im Jahr 2012 fällig sei. Sie müsse daher über die Laufzeit von 12 Jahren abgezinst werden, wobei ein Zinssatz von 5,5 % zugrunde zu legen sei. Anderes gelte nur bei dem Teil der Zinsforderung für 2003, auf die zusammen mit einem Teil der Darlehensforderung verzichtet worden sei. Hier entspreche der Teilwert dem Nennwert. Dieser Teil berechne sich wie folgt: Darlehensbetrag insgesamt 72.500.000 EUR Verzicht 9.500.000 EUR Entspricht 13,10 % Zinsforderung 2003 8.402.054 EUR davon 13,10 % (Teilwert = Nennwert) ./. 1.100.670 EUR 7.301.384 EUR Bei Abzinsung der verbleibenden Zinsforderungen i.H.v. 26.477.469 EUR (19.176.084,48 EUR + 7.301.384 EUR) ergebe sich ein Teilwert von 16.597.683 EUR (zur Berechnung des abgezinsten Betrags durch die Bp siehe im Einzelnen Bp-Bericht vom 28.12.2006 Anlage 4). Hieraus folge eine (verbleibende) Gewinnerhöhung von 9.879.786 EUR. Außerdem sah die Bp einen Teil der in den Jahren 2001 bis 2003 für das o.g. Gesellschafterdarlehen angefallenen Zinsen bzw. den durch die entsprechenden Zinsverbindlichkeiten bei der Klägerin entstandenen Aufwand als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) nach den Regelungen der Gesellschafterfremdfinanzierung gemäß § 8a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 KStG a.F. an. Es handelte sich hierbei um Beträge von 215.016 EUR in 2001, 236.518 EUR in 2002 und 258.019 EUR in 2003 (siehe Einspruchsentscheidung zur Körperschaftsteuer vom 16.6.2008). Die vorgenannten vGA wurden in den entsprechenden Bescheiden tatsächlich angesetzt. Die vorstehende Würdigung ist aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 10.5.2007 (C-492/04 "Lasertec", IStR 2007, 439) zwischen den Beteiligten unstreitig geworden. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) folgte auch der o.g. Beurteilung der Bp zu den Forderungsverzichten. Er erließ unter dem Datum vom 4.4.2007 und gestützt auf § 164 Abs. 2 AO entsprechend geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer 2003, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2003, über den Gewerbesteuermessbetrag 2003 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2003. Gegen die vorgenannten Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Sie machte geltend, entgegen der Auffassung der Bp sei der Teilwert der eingelegten Zinsforderungen nicht isoliert zu ermitteln, sondern unter der Prämisse, dass der gedachte Erwerber den gesamten Herkunftsbetrieb erwerbe. Der fehlenden Verzinsung der Zinsforderungen habe eine progressive und über dem Marktniveau liegende Verzinsung des Darlehens gegenübergestanden. Aufgrunddessen sei von einer verdeckten Verzinsung der Zinsforderungen auszugehen, was auch das FA anerkenne. Ein gedachter Erwerber des gesamten Betriebs (einschließlich der höher verzinsten Darlehensforderung) hätte daher für die Zinsforderungen nicht lediglich einen abgezinsten Betrag, sondern deren Nennwert entrichtet. Dass keine Zinseszinsen vereinbart worden seien, entspreche im Übrigen der gesetzlichen Vorgabe des § 248 BGB. Die weitere Vereinbarung, dass die Zinsen erst bei Endfälligkeit des Darlehens zu zahlen gewesen seien, habe auf den Anforderungen der Banken beruht, die die von ihnen gewährten Darlehen davon abhängig gemacht hätten, dass Liquiditätsabflüsse an die Gesellschafter unterblieben. Außerdem sei jedenfalls die Dauer der Abzinsung unzutreffend, da es insoweit auf die tatsächlichen Gegebenheiten ankomme. Auch wenn der Darlehensvertrag nominell eine Laufzeit von 12 Jahren aufweise, sei in tatsächlicher Hinsicht von Anfang an und auch Ende 2003 beabsichtigt gewesen, das Investment bereits nach ca. drei bis fünf Jahren abzustoßen. Dies sei in der Branche üblich und entspreche außerdem der üblichen Haltedauer der im Streitfall beteiligten Gesellschafter. Längstens sei daher eine Abzinsung auf den 31.12.2005 vorzunehmen. Mit Einspruchsentscheidungen vom 16.6.2008 verwarf das FA den Einspruch bezüglich des Körperschaftsteuerbescheids 2003 als unzulässig, da es aufgrund der unveränderten Steuerfestsetzung i.H.v. 0 EUR an einer Beschwer fehle. Bezüglich der übrigen Bescheide wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Die Begründung entsprach im Wesentlichen den Ausführungen im Bp-Bericht. Ergänzend führte das FA an, der zugrunde gelegte Zinssatz von 5,5 % berücksichtige den aktuellen Zinssatz für langfristige Anlagen sowie den Umstand, dass die Zinsforderungen ungesichert und letztrangig gewesen seien. Das Vorbringen zur tatsächlich beabsichtigten kürzeren Laufzeit des Darlehens sei nicht durch Fakten belegt worden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, die sie auf den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2003, den Gewerbesteuermessbetrag 2003 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2003 beschränkt hat. Die Begründung entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen im Einspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus, bei dem (gedachten) Erwerb der gesamten Gesellschafterbetriebe komme es nicht so sehr auf den Miterwerb der Darlehensforderungen, sondern auf die damit verbundene verdeckte Verzinsung auch der Zinsforderungen an. Des Weiteren führt die Klägerin aus, der Darlehensvertrag habe unter bestimmten Umständen eine vorzeitige Rückzahlung vorgesehen, zu der es tatsächlich bezüglich eines Teils der Gesellschafter im Dezember 2005 und eines anderen Teils der Gesellschafter im Januar 2006 gekommen sei. Hierbei sei es zu einer Rückzahlung des Darlehens i.H.v. insgesamt 25.000.000 EUR, einer Ausschüttung aus der Kapitalrücklage (entstanden aus der Einlage der Zinsforderungen) i.H.v. insgesamt 10.895.452,29 EUR sowie der Zahlung zurückgestellter Zinsen i.H.v. insgesamt 16.104.547,71 EUR gekommen. Der danach noch verbliebene Darlehensbetrag i.H.v. 38 Mio. EUR sei im Januar 2007 im Zuge eines dort stattgefundenen Gesellschafterwechsels abgelöst und refinanziert worden. Zum Beleg des vorgenannten Vorbringens hat die Klägerin verschiedene Unterlagen eingereicht (siehe im Einzelnen die Anlagen zum Schriftsatz vom 20.10.2008, Bl. 21 - 38 GA). Die Klägerin beantragt, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2003, über den Gewerbesteuermessbetrag 2003 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2003, alle vom 4.4.2007 und in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 16.6.2008, dahingehend zu ändern, dass eine weitere außerbilanzielle Kürzung aufgrund einer verdeckten Einlage i.H.v. 9.879.786 EUR - unter gegenläufiger Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung - berücksichtigt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA verweist auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend macht es geltend, für die Ermittlung des Teilwerts sei darauf abzustellen, welchen Betrag ein gedachter Erwerber für den Erwerb des einzelnen Wirtschaftsguts ansetzen würde. Der Einwand der Klägerin, der (gedachte) Erwerb der gesamten Gesellschafterbetriebe würde auch die Darlehensforderung umfassen, sei daher unbeachtlich. Die Beteiligten wurden bereits vor der mündlichen Verhandlung telefonisch vom Berichterstatter auf eine evtl. erforderliche Gegenberichtigung zu § 8a KStG a.F. im Zeitpunkt der Einlage hingewiesen. Dem Grunde nach haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung dagegen keine Einwendungen erhoben. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind zum Teil rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). I. Aufgrund der von den Gesellschaftern der Klägerin ausgesprochenen Forderungsverzichte vom 15.7.2003 und vom 23.12.2003 hat sich das Einkommen der Klägerin nicht wie vom FA angenommen um 9.879.786 EUR, sondern lediglich um 3.870.291 EUR erhöht. 1. Durch die vorgenannten Forderungsverzichte sind bei der Klägerin Verbindlichkeiten i.H.v. insgesamt 37.078.139 EUR entfallen, wodurch bilanziell ein entsprechender Ertrag entstanden ist. 2. Jedoch haben die Forderungsverzichte i.H.v. 33.060.332 EUR zu verdeckten Einlagen geführt, um die das Einkommen der Klägerin nicht zu erhöhen war (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG; vgl. inzwischen ausdrücklich § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878), wozu eine entsprechende außerbilanzielle Kürzung vorzunehmen war. Es verblieb jedoch zunächst eine Einkommenserhöhung von 4.017.807 EUR. a) Die Forderungsverzichte stellten jeweils dem Grunde nach verdeckte Einlagen dar. Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person der Körperschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (vgl. etwa BFH-Urteile vom 4.3.2009 I R 32/08, DStR 2009, 1195, unter II.2.a; vom 15.10.1997 I R 80/96, BFH/NV 1998, 624, unter II.1.). Auch der Verzicht eines Gesellschafters auf eine ihm gegen die Gesellschaft zustehende Forderung führt zu einer verdeckten Einlage in diesem Sinne, wenn der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (vgl. etwa Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9.6.1997 GrS 1/94, BStBl II 1998, 307, unter C.I.2.). Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die in Rede stehenden Forderungsverzichte von den Gesellschaftern aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen ausgesprochen wurden. Da kein betrieblicher Grund für die Forderungsverzichte ersichtlich ist, hat der Senat keinen Grund, hieran zu zweifeln. Für eine entsprechende Veranlassung spricht zudem, dass in den Gesellschafterbeschlüssen eine Einstellung in die Kapitalrücklage i.S.v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB vorsehen war. b) Die in den Forderungsverzichten liegenden verdeckten Einlagen waren jedoch nicht mit dem Nennwert der Forderungen, sondern zum Teil mit einem unter diesem liegenden und zum Teil mit einem über diesem liegenden Betrag zu bewerten, wodurch sich im Ergebnis die o.g. außerbilanzielle Kürzung i.H.v. 33.060.332 EUR ergibt. aa) Verdeckte Einlagen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 1. Halbsatz EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung zu bewerten (vgl. allg. etwa BFH-Urteil in DStR 2009, 1195, unter II.2.b). Dies gilt nach der Rechtsprechung des BFH auch für den Fall einer verdeckten Einlage durch einen Forderungsverzicht der Gesellschafter. Eine solche ist nicht etwa mit dem Nennwert der erloschenen Forderung oder mit dem bei der Gesellschaft für die entsprechende Verbindlichkeit anzusetzenden Buchwert, sondern mit dem Teilwert der Forderung im Zeitpunkt des Verzichts anzusetzen (vgl. nur Beschluss des Großen Senats des BFH in BStBl II 1998, 307, unter C.I.). Liegt der Teilwert der erloschenen Forderung unter dem bei der Gesellschaft für die entsprechende Verbindlichkeit anzusetzenden Buchwert, führt dies dazu, dass der bei der Gesellschaft durch den Wegfall der Verbindlichkeit entstandene bilanzielle Ertrag in Höhe des Differenzbetrags nicht durch die für die verdeckte Einlage vorzunehmenden außerbilanziellen Kürzung neutralisiert wird und es insoweit bei einem laufenden Gewinn verbleibt (vgl. etwa BFH-Urteil vom 15.10.1997 I R 58/93, BStBl II 1998, 305, unter II.3.). Liegt der Teilwert der erloschenen Forderung dagegen über dem bei der Gesellschaft für die entsprechende Verbindlichkeit anzusetzenden Buchwert, führt die verdeckte Einlage nach Auffassung des Senats bei der Gesellschaft nicht lediglich zu einer Neutralisierung des durch den Wegfall der Verbindlichkeit entstandenen bilanziellen Ertrags. Vielmehr ist in diesem Fall bei der Gesellschaft eine zusätzliche Einkommensminderung in Höhe der Differenz zwischen dem Teilwert und dem Buchwert zu berücksichtigen. Dies ist deswegen anzunehmen, weil die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH zur verdeckten Einlage bei einem Forderungsverzicht des Gesellschafters auf dem Gedanken beruht, dass der Gesellschafter im Zeitpunkt des Verzichts seine Forderung (in Höhe des Teilwerts) realisiert und zugleich den auf diese Weise erzielten Betrag der Gesellschaft zur Verfügung stellt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BStBl II 1998, 307, unter C.II.1.; ausdrücklich auch BFH-Urteil vom 28.11.2001 I R 30/01, BFH/NV 2002, 677, unter III.1.). Bei einem solchen Vorgang käme es bei der Gesellschaft aber zunächst zu einem entsprechenden, den Buchwert der Verbindlichkeit übersteigenden Aufwand. Auch der I. Senat des BFH hat in seiner Entscheidung in einem der Verfahren, die zuvor dem Großen Senat des BFH vorlagen, ausgeführt, bei einem den Buchwert der dort in Rede stehenden Pensionsrückstellung übersteigenden Teilwert der Pensionsanwartschaft sei der Differenzbetrag "gleichzeitig als Aufwand [...] und als Einlage zu behandeln" (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1997 I R 58/93, BStBl II 1998, 305, unter II.3.). Der Senat geht davon aus, dass hiermit die vorstehend geschilderte Rechtsfolge gemeint war (siehe allerdings Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 1110, der offenbar von einem "Leerlaufen" der verdeckten Einlage für den nicht nach § 6a EStG zu passivierenden Teil der Rückstellung ausgeht; dagegen aber offenbar Neumann, vGA und verdeckte Einlagen, 2. Aufl., S. 545 f.; von einer entsprechenden zusätzlichen Einkommensminderung ausgehend auch Wochinger in Ernst & Young, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, Fach 4 "Pensionszusagen" Rz 150). Sind - wie im Streitfall - mehrere Forderungen Gegenstand eines durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Forderungsverzichts der Gesellschafter, stellt der Verzicht auf jede dieser Forderungen eine gesonderte verdeckte Einlage dar, die einzeln zu bewerten ist. Hierfür ist der Teilwert der jeweiligen einzelnen Forderung zu ermitteln, woraufhin sich für jede der verdeckten Einlagen - abhängig von dem bei der Gesellschaft für die entsprechende Verbindlichkeit anzusetzenden Buchwert - die vorgenannten Rechtsfolgen ergeben. bb) Der Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG der Betrag, den ein (gedachter) Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Speziell zur verdeckten Einlage durch den Forderungsverzicht eines Gesellschafters hat der Große Senat des BFH ausgeführt, der Teilwert der Forderung sei in diesem Fall der Betrag, den der Betriebsinhaber (also die Gesellschaft) für die Herbeiführung des Verzichts durch den Gesellschafter oder für den - ebenfalls zu einem Erlöschen durch Konfusion führenden und damit einem Verzicht gleichgestellten - Erwerb der Forderung von diesem hätte aufwenden müssen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BStBl II 1998, 307, unter C.I.3.). Diese Bestimmung des Teilwerts für die vorliegend in Rede stehende Situation legt auch der Senat zugrunde. Dass es nach der allgemeinen Teilwertdefinition auf den Betrag ankommt, den ein (gedachter) Erwerber zahlen würde, macht insoweit keinen Unterschied, da auch danach der (gedachte) Erwerber an die Stelle des Betriebsinhabers (= der Gesellschaft) unter sonst gleichen Bedingungen zu setzen ist. Soweit der I. Senat den Teilwert einer Pensionsanwartschaft "im Zweifel" nach den Wiederbeschaffungskosten bemessen und damit auf den Betrag abgestellt hat, den der Gesellschafter zum Zeitpunkt des Verzichts hätte aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1998, 305, unter II.4.), beinhaltet dies lediglich eine Erläuterung, aber keine Abweichung von den vorgenannten allgemeinen Ausführungen des Großen Senats. Gegenstand der Rechtsprechung waren bisher vornehmlich Konstellationen, in denen die Forderung, auf die der Gesellschafter verzichtet, ganz oder zum Teil nicht mehr werthaltig war (insbesondere aufgrund Überschuldung der Gesellschaft; vgl. etwa BFH-Urteile vom 15.10.1997 I R 103/93, BFH/NV 1998, 572; vom 15.10.1997 I R 23/93, BFH/NV 1998, 826; vom 28.11.2001 I R 30/01, BFH/NV 2002, 677; vom 31.5.2005 I R 35/04, BStBl II 2006, 132; BFH-Beschluss vom 16.5.2001 I B 143/00, BStBl II 2002, 436). Auf diesen für den Teilwert maßgeblichen Faktor hat auch der Große Senat ausdrücklich abgestellt und ausgeführt, der nach der o.g. Definition zu ermittelnde Betrag entspreche dem noch werthaltigen Teil der Forderung (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BStBl II 1998, 307, unter C.I.3.). Der Teilwert einer Forderung wird jedoch außerdem durch weitere Umstände beeinflusst (vgl. etwa auch BFH-Urteil in BStBl II 1998, 305, unter II.4., zum Teilwert der dort in Rede stehenden Pensionsanwartschaft), wozu insbesondere auch die im Streitfall in Rede stehende Höhe ihrer Verzinsung gehört. Möglich ist hierbei nicht nur ein unter dem Nennwert der Forderung liegender Teilwert aufgrund einer den Marktzins unterschreitenden oder ganz fehlenden Verzinsung (vgl. hierzu im Hinblick auf eine verdeckte Einlage durch Forderungsverzicht FG München, Urteil vom 4.2.2004 7 K 337/99, juris; Dieterlen in Ernst & Young, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, Fach 6 Rz 6; siehe allgemein zur Beeinflussung des Teilwerts durch eine niedrige oder fehlende Verzinsung auch etwa FG Münster, Urteil vom 11.4.2011 9 K 209/08, BB 2011, 1774, unter II.1.a, m.w.N.), sondern ebenfalls ein über dem Nennwert liegender Teilwert aufgrund einer den Marktzins überschreitenden Verzinsung. cc) Nach der Definition des Teilwerts in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG ist zu ermitteln, welchen Betrag der (gedachte) Erwerber des gesamten und zudem von ihm fortgeführten Betriebs im Rahmen eines Gesamtkaufpreises für die Forderung ansetzen würde (zweite und dritte Teilwertfiktion). Dies führt nach Auffassung des Senats jedoch in der hier gegebenen Konstellation einer verdeckten Einlage durch einen Forderungsverzicht der Gesellschafter nicht dazu, dass bei der Ermittlung des Teilwerts der Forderung stets sämtliche im Betrieb des Gesellschafters gegebenen Umstände (siehe zur Möglichkeit einer fehlenden Minderung des Teilwerts einer Forderung trotz Unverzinslichkeit aufgrund des betrieblichen Zusammenhangs etwa FG Münster, Urteil in BB 2011, 1774, unter II.1.b und c, m.w.N.) zu berücksichtigen sind. Verzichtet der Gesellschafter im Wege einer verdeckten Einlage auf eine ihm zustehende Forderung gegen die Gesellschaft, wird der betriebliche Zusammenhang der Forderung mit dem Betrieb des Gesellschafters gerade gelöst. Es geht dann nicht um die Bewertung der Forderung im Betrieb des Gesellschafters etwa für die laufende Bilanzierung, sondern um ihre Bewertung im Rahmen eines "fiktiven Veräußerungs- bzw. Anschaffungsvorgangs", der sich allein auf die Forderung bezieht. So versteht der Senat auch die vom Großen Senat des BFH verwendete Formulierung, wonach es auf den Betrag ankommt, den der Betriebsinhaber (= die Gesellschaft) bzw. ein (gedachter) Erwerber an ihrer Stelle für die Herbeiführung des Verzichts bzw. den Erwerb der Forderung hätte aufwenden müssen (siehe dazu bereits oben unter I.2.b bb). Statt von einem Gesamtkaufpreis für den Erwerb des gesamten Betriebs des Gesellschafters ist hier lediglich die Rede vom Verzicht auf die bzw. vom Erwerb der (einzelnen) Forderung (anders evtl. BFH-Urteil in BStBl II 2006, 132, unter II.2.b aa, sowie FG München, Urteil vom 4.2.2004 7 K 337/99, juris, allerdings jeweils ohne Auswirkungen auf die dort entschiedenen Fälle). Maßgeblich ist daher grundsätzlich der Einzelveräußerungspreis der Forderung. Gleichwohl sieht der Senat hierin keinen Widerspruch zur Teilwertdefinition des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Denn der vorgenannte Wert (Betrag, den der Schuldner zur Herbeiführung des Verzichts oder zum Erwerb der Forderung hätte aufwenden müssen) entspricht dem Wert, den auch ein gedachter Erwerber des gesamten Betriebs des Gläubigers (d.h. des Gesellschafters) der Forderung beigemessen hätte, wenn er - nicht anders als der bisherige Betriebsinhaber - beabsichtigen würde, auf diese zu verzichten bzw. sie zu veräußern. Keine Bedeutung kommt im Streitfall aus diesem Grund dem von der Klägerin geltend gemachten Umstand zu, wonach die nominal unverzinslichen Zinsforderungen, auf die die Gesellschafter vorliegend hauptsächlich verzichtet haben, aufgrund der progressiven und über dem Marktniveau liegenden Verzinsung des zugrunde liegenden Darlehens einer verdeckten Verzinsung unterlegen hätten. Zwar kann eine verdeckte Verzinsung in Form konkret vereinbarter anderweitiger Gegenleistungen im Grundsatz durchaus dazu führen, dass trotz nominaler Unverzinslichkeit einer Forderung ihr Teilwert nicht gemindert wird (vgl. hierzu etwa FG Münster, Urteil in BB 2011, 1774, unter II.1.b aa, m.w.N.). Von einer derartigen verdeckten Verzinsung geht im Streitfall auch das FA aus. Der Senat hält diese Beurteilung ebenfalls für zutreffend. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an, da bei der Ermittlung des Teilwerts der Zinsforderungen für Zwecke der hier in Rede stehenden verdeckten Einlagen die Zinsforderungen jeweils gesondert und unabhängig vom zugrunde liegenden Darlehen zu betrachten sind. Dies gilt zunächst für die bis zum 31.12.2002 aufgelaufenen Zinsforderungen i.H.v. 19.176.084,48 EUR, auf die die Gesellschafter der Klägerin mit der Einbringungserklärung vom 15.7.2003 unter Zustimmung der Klägerin verzichtet haben. Der Verzicht bezog sich hier von vornherein ausschließlich auf die vorgenannten Zinsforderungen, während das zugrunde liegende Darlehen hiervon unberührt blieb, d.h. zu den vereinbarten Konditionen fortbestand. Bei der Frage, welchen Betrag die Klägerin bzw. ein (gedachter) Erwerber für die Herbeiführung des Verzichts auf die Zinsforderungen hätte aufwenden müssen, kann daher allein deren nominale Unverzinslichkeit, nicht aber eine ursprünglich vorgesehene verdeckte Verzinsung dieser Zinsforderungen durch eine "überhöhte" Verzinsung des Darlehens in den Folgejahren einbezogen werden. Denn die ggf. "zu hohe" Verzinsung des Darlehens verblieb im Betrieb der Gesellschafter und kam weiterhin diesen zugute. Gleiches muss nach Auffassung des Senats aber auch für die weiteren, bis zum 31.12.2003 aufgelaufenen Zinsforderungen von 8.402.054,79 EUR gelten, auf die Gesellschafter der Klägerin mit Gesellschafterbeschluss vom 23.12.2003 verzichtet haben. Hier haben die Gesellschafter zwar zugleich auf einen Teilbetrag des Darlehens von 9.500.000 EUR verzichtet. Gleichwohl kann - entgegen der Vorgehensweise des FA - für den Teil der Zinsforderungen, die anteilig auf den vorgenannten Darlehensbetrag von 9.500.000 EUR entfallen, die verdeckte Verzinsung durch das Darlehen ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden. Denn hierdurch bliebe unbeachtet, dass auch für diesen Teil des Darlehens der anfänglich bestehende "Ausgleich" zwischen dem hoch verzinslichen Darlehen und den nominal unverzinslichen Zinsforderungen bereits durch den vorherigen isolierten Verzicht auf die bis zum 31.12.2002 aufgelaufenen Zinsforderungen aus dem Gleichgewicht gebracht wurde. Ein (gedachter) Erwerber hätte im Zeitpunkt des zweiten Forderungsverzichts am 23.12.2003 daher bereits nicht mehr einfach ohne Weiteres die anfänglich bestehende verdeckte Verzinsung zugrunde gelegt, sondern hätte die Teilwerte der dem nunmehrigen Verzicht unterliegenden Zinsforderungen für 2003 und des Teilbetrags der Darlehensforderung gesondert anhand der für diese geltenden Verzinsung in Relation zu dem in diesem Zeitpunkt geltenden Marktzins ermittelt. dd) Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen legt der Senat für die drei in Rede stehenden Forderungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Verzichts die folgenden Teilwerte zugrunde: (1) Für die bis zum 31.12.2002 aufgelaufenen Zinsforderungen i.H.v. 19.176.084,48 EUR sowie die vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2003 aufgelaufenen Zinsforderungen i.H.v. 8.402.054,79 EUR sind bezogen auf den Zeitpunkt des jeweiligen Verzichts am 15.7.2003 bzw. am 23.12.2003 Teilwerte von 15.189.376 EUR und 6.655.267 EUR zu berücksichtigen. Nach dem Darlehensvertrag - dessen Bedingungen sowohl für die Klägerin als auch für einen (gedachten) Erwerber bei der Herbeiführung des Verzichts auf die bzw. beim Erwerb der Zinsforderungen maßgeblich wären - waren die als solche unverzinslichen Zinsforderungen erst mit der Endfälligkeit des Darlehens zu entrichten, wobei die Laufzeit des Darlehens längstens auf 12 Jahre ab dessen Abruf vereinbart war. Im für die Gesellschafter schlechtesten Fall hätten sie demnach noch bis zum 31.5.2012 auf die Zahlung der Zinsen warten müssen, ohne dass hierfür eine Verzinsung bestand. Die Klägerin bzw. ein (gedachter) Erwerber wäre aus diesem Grund nicht bereit gewesen, für die Herbeiführung des Verzichts auf die Zinsforderungen bzw. für den Erwerb der Zinsforderungen deren Nennbetrag zu zahlen. Vielmehr hätte sie bzw. er lediglich einen abgezinsten Betrag gezahlt. Allerdings sah der Darlehensvertrag eine frühere Endfälligkeit vor, wenn die darlehensgebenden Gesellschafter die Anteile an der Klägerin verkauften oder es zu einem Börsengang der Klägerin kam. Hiervon geht der Senat aus, obwohl der im Darlehensvertrag für die Definition der vorgenannten als "sale" und "listing" bezeichneten Ereignisse enthaltene Verweis auf die "articles of association" der Klägerin vom 30.5.2000 offenbar leerläuft. Es liegt zwar der unter diesem Datum abgeschlossene Gesellschaftsvertrag der Klägerin vor, der jedoch insoweit keine Definitionen enthält. Worauf dies beruht, konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht vollständig aufklären. Da dennoch nichts gegen die Ernsthaftigkeit der entsprechenden Vereinbarung im Darlehensvertrag spricht, legt der Senat das Vorbringen der Klägerin zugrunde, wonach der Verweis auf einem Irrtum beruhte und die Ereignisse eines "sale" und eines "listing" entweder aus sich selbst heraus oder unter Heranziehung eines etwa abgeschlossenen "intercreditor deed" verständlich sind (siehe auch die Definitionen der vorgenannten Begriffe in zwei weiteren von der Klägerin mit der P-Bank abgeschlossenen Darlehensverträgen vom 31.5.2000). Den darlehensgebenden Gesellschaftern standen außerdem außerordentliche Kündigungsrechte für bestimmte Situationen vor. Schließlich war die Klägerin in vollem Umfang zu vorzeitigen Tilgungen (unter Einhaltung einer einmonatigen Anzeigefrist) berechtigt. Vor diesem Hintergrund bestand eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine vorzeitige Fälligkeit bzw. Rückzahlung des Darlehens und damit auch der Zinsforderungen, was bei der Ermittlung des o.g. abgezinsten Betrags zu berücksichtigen ist. Die Klägerin bzw. ein (gedachter) Erwerber hätte eine wahrscheinliche tatsächliche Laufzeit für das Darlehen und damit auch für die Zinsforderungen ermittelt und wäre bereit gewesen, diese für den von ihm zu zahlenden Betrag zugrunde zu legen. Der Senat geht insoweit davon aus, dass das Darlehen im Zeitpunkt der Verzichte im Juli 2003 und Dezember 2003 jeweils eine wahrscheinliche tatsächliche Laufzeit von noch 4 Jahren aufwies (was einer Gesamtlaufzeit von ca. 7 bzw. 7,5 Jahren entspricht). Dies berücksichtigt das Vorbringen der Klägerin, wonach die übliche Haltedauer von private equity-Investoren allgemein und auch speziell der vorliegenden Gesellschafter regelmäßig nur drei bis fünf Jahre beträgt (siehe auch den vorgelegten Internet-Auszug zu einer Studie, nach der die durchschnittliche Haltedauer von private equity-Investitionen im Jahr 2006 vier Jahre betrug), weshalb der Darlehensvertrag auch ausdrücklich die vorzeitige Rückzahlbarkeit für diesen Fall vorsehe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem geschildert, dass die Gesellschafter auch speziell im Fall der Klägerin bereits vorzeitig (seit dem Jahr 2004) nach potentiellen Käufern für die Beteiligung gesucht hätten. Andererseits hat die Klägerin Zinsen für ein von der D-GmbH (als Verkäuferin der von der Klägerin erworbenen Gesellschaft) gewährtes Darlehen in den Jahren 2001 bis 2003 nicht ausgezahlt, weil - unstreitig - die für eine Zinsauszahlung vereinbarten Bilanzkennziffern nicht erreicht wurden (vgl. Tz. 2.5.1 des Bp-Berichts). Dies weist nach Auffassung des Senats aus der maßgeblichen Sicht im Zeitpunkt der Forderungsverzichte im Jahr 2003 darauf hin, dass im Streitfall mit einer überdurchschnittlich langen Haltedauer der Beteiligung zu rechnen war. Außerdem kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - die vertragliche Laufzeit sowohl des hier in Rede stehenden Darlehens bis ca. Mitte des Jahres 2012 als auch des o.g. Verkäuferdarlehens bis zum 31.5.2011 für die Schätzung der wahrscheinlichen Laufzeit nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Denn die vereinbarten Laufzeiten lassen erkennen, dass die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses derartige Laufzeiten als Möglichkeit ernsthaft in Erwägung gezogen haben. Unter Einbeziehung dieser Gesamtumstände schätzt der Senat die voraussichtliche tatsächliche Restlaufzeit im jeweiligen Verzichtszeitpunkt auf die o.g. 4 Jahre. Diese Würdigung wird im Ansatz durch die tatsächliche Darlehensabwicklung und Zinsauszahlung bestätigt. Ende 2005/Anfang 2006 kam es zu einer teilweisen Darlehensrückzahlung i.H.v. 25.000.000 EUR und einer Auszahlung der auf das gesamte Restdarlehen (72 Mio. EUR ./. 9,5 Mio. EUR) bis Ende 2005 angefallenen Zinsen i.H.v. 16.104.548 EUR. Das Restdarlehen wurde im Januar 2007 zurückgezahlt. Die vertraglich vereinbarte Laufzeit bis zum Jahr 2012 wurde somit - wie zu erwarten war - nicht voll ausgeschöpft. Andererseits wurde die von der Klägerin geltend gemachte durchschnittliche Haltedauer von 3 - 5 Jahren deutlich überschritten. Des Weiteren legt der Senat einen Abzinsungssatz von 6 % zugrunde. Hierfür hat er die - nach Auffassung beider Beteiligen unter Risikogesichtspunkten angemessene - zu erwartende Gesamtverzinsung des Darlehens einschließlich der jeweils auflaufenden Zinsforderungen berechnet. Hierbei geht er davon aus, dass die wahrscheinliche tatsächliche Laufzeit des Darlehens bei dessen Gewährung im Jahr 2000 ca. 7 Jahre betrug. Die bis zu diesem Zeitpunkt zu erwartende Zinssumme bezogen auf einen Darlehensbetrag von 100 EUR betrug 85 EUR und die Verzinsung damit ca. 9 % jährlich (Rückrechnung nach der Tabelle "Spitzer I" anhand des Kapitalendwerts nach 7 Jahren i.H.v. 185 EUR bezogen auf 100 EUR Nennwert = Faktor 1,85). Das Marktzinsniveau ist von Juni 2000 bis zum Juli 2003 bzw. Dezember 2003 um ca. 2 - 3 % gesunken (Rendite für Hypothekenpfandbriefe im Juni 2000 5,6 %, im Juni 2003 3,3 % und im Dezember 2003 3,9 %; Kontokorrentkredite von 1 - 5 Mio. DM im Jahr 2000 ca. 8,5 %, Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften über 1 Mio. EUR im Jahr 2004 ca. 3,5 - 4,5 %, siehe Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 2001, S. 349, 351 und 2004, S. 498, 501). Der Senat geht daher davon aus, dass im Zeitpunkt der Forderungsverzichte im Juli 2003 bzw. im Dezember 2003 der Marktzins für das Darlehen einschließlich der Zinsforderungen bei ca. 6 % lag. Bei einer Abzinsung der beiden Zinsforderungen von 19.176.084,48 % und 8.402.054,79 EUR mit dem Abzinsungssatz von 6 % auf die verbleibende Laufzeit von jeweils 4 Jahren ergeben sich abgezinste Beträge von 15.189.376 EUR und 6.655.267 EUR (Multiplikator 0,7921 nach der Tabelle "Spitzer II"), die der Senat jeweils als Teilwerte der Forderungen im Zeitpunkt der Forderungsverzichte heranzieht. (2) Für den Teilbetrag des Darlehens von 9.500.000 EUR legt der Senat für den Zeitpunkt des Verzichts am 23.12.2003 einen Teilwert von 11.215.688 EUR zugrunde. Hier ist umgekehrt zu berücksichtigen, dass die Darlehensforderung als solche für die verbleibende Laufzeit eine über dem Marktzins liegende Verzinsung aufwies. Die Gesellschafter wären daher nur für einen über dem Nennwert der Darlehensforderung liegenden Betrag bereit gewesen, auf diese zu verzichten. Die Klägerin bzw. ein (gedachter) Erwerber hätte demgemäß einen entsprechend höheren Betrag zahlen müssen. Dies gilt auch unter Einbeziehung der im Darlehensvertrag vereinbarten Bedingung, dass die Klägerin als Darlehensnehmerin ohne Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung zu vorzeitigen Tilgungen des Darlehens berechtigt war. Hierbei waren nämlich stets vorrangig die aufgelaufenen Zinsforderungen zu tilgen, und zwar in vollem Umfang. Um auf diese Weise eine Tilgung des hier in Rede stehenden Teilbetrags des Darlehens herbeizuführen, hätte die Klägerin bzw. ein (gedachter) Erwerber im Zeitpunkt des Verzichts am 23.12.2003 daher vorrangig die dort noch bestehenden Zinsforderungen für 2003 i.H.v. 8.402.054,79 EUR tilgen müssen. Dies wäre für ihn nicht günstiger gewesen, als den über dem Nennwert der Darlehensforderung liegenden Betrag für dessen Ablösung zu zahlen, den die Gesellschafter hierfür verlangt hätten. Für die Ermittlung dieses Betrags ist auch hier von einer aus Sicht des Verzichts im Dezember 2003 wahrscheinlichen tatsächlichen Laufzeit von noch 4 Jahren auszugehen (siehe dazu bereits oben unter I.2.b dd (1)). Für diesen Zeitraum ergibt sich für den hier in Rede stehenden Teilbetrag des Darlehens eine Zinssumme von 55,75 EUR bezogen auf einen Darlehensbetrag von 100 EUR und damit eine Verzinsung von ca. 11,7 % jährlich (Rückrechnung anhand des sich nach diesem Zeitraum ergebenden Kapitalendwerts i.H.v. 155,75 EUR bezogen auf 100 EUR Nennwert). Im Vergleich zu dem für Dezember 2003 zugrunde zu legenden Marktzins von 6 % (siehe dazu ebenfalls bereits oben unter I.2.b dd (1)) ergibt sich hieraus ein Zinsvorteil von 5,7 % jährlich. Der Zinsvorteil beträgt damit insgesamt 2.166.000 EUR (9.500.000 EUR x 5,7 % x 4 Jahre). Da jedoch erst nach Ablauf der 4 Jahre mit der Auszahlung zu rechnen war, ist er wiederum mit einem Abzinsungssatz von 6 % abzuzinsen, wodurch sich ein Betrag von 1.715.688 EUR ergibt (Multiplikator 0,7921 nach der Tabelle "Spitzer II"). Insgesamt bemisst der Senat daher den Teilwert des hier in Rede stehenden Teilbetrags des Darlehens mit 11.215.688 EUR (Nennwert von 9.500.000 EUR zzgl. abgezinster Betrag des Zinsvorteils von 1.715.688 EUR). c) Ausgehend hiervon ergaben sich aus den verdeckten Einlagen die folgenden Auswirkungen: Die in dem Verzicht auf die Zinsforderungen i.H.v. 19.176.084,48 EUR sowie i.H.v. 8.402.054,79 EUR liegenden verdeckten Einlagen sind mit den Teilwerten der jeweiligen Forderungen i.H.v. 15.189.376 EUR bzw. 6.655.267 EUR zu bewerten. Lediglich in dieser Höhe wird der bilanzielle Ertrag aus dem Wegfall der entsprechenden Verbindlichkeiten bei der Klägerin durch eine außerbilanzielle Kürzung neutralisiert. In Höhe der Differenzbeträge i.H.v. 3.986.708 EUR und 1.746.787 EUR (zusammen 5.733.495 EUR) verbleibt es bei einem laufenden Gewinn. Die in dem Verzicht auf den Teilbetrag des Darlehens i.H.v. 9.500.000 EUR liegende verdeckte Einlage ist mit dem Teilwert der entsprechenden Darlehensforderung i.H.v. 11.215.688 EUR zu bewerten. In Höhe des Differenzbetrags von 1.715.688 EUR ist daher bei der Klägerin eine zusätzliche Einkommensminderung zu berücksichtigen. 3. Der aufgrund des Verzichts auf die Zinsforderungen nach Ansatz der verdeckten Einlagen verbleibende laufende Gewinn von 5.733.495 EUR ist um einen weiteren Betrag von 147.516 EUR zu kürzen. Die Zinsforderungen aus dem Darlehen bzw. die entsprechenden Verbindlichkeiten bei der Klägerin hat das FA teilweise als (fingierte) vGA gemäß der Regelung zur Gesellschafterfremdfinanzierung in § 8a KStG a.F. angesehen, die es in den Jahren 2001 bis 2003 in Höhe von insgesamt 709.553 EUR angesetzt und dem Einkommen der Klägerin außerbilanziell hinzugerechnet hat (2001: 215.016 EUR, 2002: 236.518 EUR, 2003: 258.019 EUR). Diese Würdigung ist zwischen den Beteiligten unstreitig geworden. In Fällen, in denen der durch die Bildung eines Passivpostens entstandene bilanzielle Aufwand zu einer vGA geführt hat und diese auch tatsächlich angesetzt wurde, ist bei einem späteren Wegfall des Passivpostens der hierdurch entstehende bilanzielle Ertrag außerbilanziell zu kürzen, um eine doppelte Erfassung desselben Betrags zu vermeiden. Eine solche Gegenkorrektur wird im Falle einer "allgemeinen" vGA i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG für zutreffend angesehen und auch speziell für den hier gegebenen Fall eines Gewinns aus einem Forderungsverzicht, der nicht in voller Höhe durch eine verdeckte Einlage neutralisiert wird, herangezogen (vgl. BMF-Schreiben vom 28.5.2002, BStBl II 2002, 603 Tz 9 und 22 f.; dies zugrunde legend auch BFH-Urteil vom 21.8.2007 I R 74/06, BStBl II 2008, 277, m.w.N. aus der Literatur). Auch der Senat hält sie für zutreffend und erstreckt sie zudem auf den hier gegebenen Fall einer (fingierten) vGA nach § 8a KStG a.F. Die als vGA angesetzten Beträge sind jedoch nur zum Teil deckungsgleich mit dem o.g. laufenden Gewinn, da es sich bei diesem lediglich um den nach Ansatz der verdeckten Einlagen verbleibenden Teil des bilanziellen Ertrags aus den Verzichten auf die Zinsforderungen handelt. Für Zwecke der Gegenkorrektur sind die vGA-Beträge daher in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der bilanzielle Ertrag das Einkommen der Klägerin nach Ansatz der verdeckten Einlagen noch erhöht. Dies ergibt einen Betrag von 147.526 EUR (709.553 EUR x 5.733.495 EUR / 27.578.138 EUR), um den daher die Gegenkorrektur vorzunehmen ist. 4. Zusammengefasst ergeben sich die folgenden Auswirkungen auf den Gewinn bzw. das Einkommen der Klägerin: - bilanzieller Ertrag aus den Forderungsverzichten: 37.078.139 EUR - außerbilanzielle Kürzung um die verdeckten Einlagen aus den Verzichten auf die Zinsforderungen: ./. 21.844.643 EUR - außerbilanzielle Kürzung um die verdeckte Einlage aus dem Verzicht auf den Teilbetrag des Darlehens (einschl. der hier gegebenen zusätzl. Einkommensminderung): ./. 11.215.688 EUR - Gegenkorrektur wegen vorheriger vGA nach § 8a KStG a.F.: ./. 147.516 EUR - verbleibende Einkommenserhöhung insgesamt: 3.870.291 EUR - bisher lt. FA: 9.879.786 EUR II. Die Gewerbesteuerrückstellung der Klägerin ist gegenläufig anzupassen. III. Die Berechnung der geänderten Festsetzung bzw. der geänderten Feststellungen wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 709 ZPO. V. Die Revision war zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).