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Urteil

7 K 77/11 StB

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2011:0720.7K77.11STB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Streitig ist, ob die Tätigkeit als Rechtsreferendar mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar ist. 3 Der Kläger ist seit September 2009 Steuerberater und Partner der Sozietät M. und Partner. Seit dem 01.12.2009 ist er außerdem Rechtsreferendar beim Landgericht E.. Bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes ist ihm vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) I. eine Nebentätigkeitsgenehmigung für eine Tätigkeit als Steuerberater mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden erteilt worden. In der Genehmigung wird darauf hingewiesen, dass durch die Nebentätigkeit die Ausbildung nicht beeinträchtigt werden dürfe und dass der Kläger "zu jeder Zeit für die Arbeitsgemeinschaften sowie für die Termine der Ausbildungsstelle und im Rahmen der üblichen Dienstzeit auch für die sonstige Ausbildung in der Praxis zur Verfügung stehen" müsse. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Nebentätigkeitsgenehmigung vom 24.11.2009 Bezug genommen. 4 Am 06.04.2010 nahm die Beklagte gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) das Widerrufsverfahren gegen den Kläger auf, weil sie der Ansicht war, dass mit dem Referendariat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vorliege, die gem. § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG nicht mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sei. Im Rahmen des Widerrufsverfahrens holte die Beklagte eine Stellungnahme vom OLG I. ein, aus der sich ergibt, dass für einen Referendar lediglich eine Nebentätigkeitserlaubnis für maximal 10,25 Stunden erteilt werden kann, die zudem mit einer Vorrangigkeitsregelung (Nebentätigkeit darf nicht während der Arbeitszeit im Referendariat ausgeübt werden) versehen werden müsse. Eine Arbeitgeberbescheinigung als Syndikus-Steuerberater kam nach der Auskunft des OLG I. für den Kläger nicht Betracht. 5 Die Beklagte nahm dies zum Anlass, die Bestellung des Klägers als Steuerberater mit Bescheid vom 09.12.2010 zu widerrufen. 6 Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger als Rechtsreferendar eine Tätigkeit ausübe, die nicht mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sei. Die Tätigkeit als Referendar stelle ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis dar, auf das im Wesentlichen die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes NRW Anwendung fänden und eine Arbeitnehmer-Eigenschaft begründeten. Es bestehe Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstherrn, welcher lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn als Unterhaltsbeihilfe bezahle. Die dafür geschuldete Dienstleistung des Referendars bestehe in der Ausbildung unter Vorbereitung auf das zweite juristische Staatsexamen. Im Rahmen des Rechtsreferendariats bestünden zudem verschiedene Pflichten (wie z.B. die Erstellung von Pflichtarbeiten, die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften oder sog. Klausurwochen), die einer unabhängigen Ausübung des Berufs des Steuerberaters entgegenstünden. Aufgrund dieser Verpflichtungen könne der Kläger für eine Steuerberatertätigkeit nicht zur Verfügung stehen. Es sei nämlich nicht gewährleistet, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Mandanten uneingeschränkt nachkommen könne und auch die im Interesse der Steuerrechtspflege erforderliche Unabhängigkeit sei nicht gewährleistet. Die Beschäftigung unterfalle auch nicht den Ausnahmevorschriften des § 57 Nr. 3 oder 58 S. 2 Nr. 5a StBerG. Insbesondere liege keine Syndikustätigkeit gem. § 58 StBerG vor; dies setze nämlich die Wahrnehmung von steuerberatenden Tätigkeiten im Rahmen des Angestelltenverhältnisses voraus, woran es im Streitfall - zumindest dauerhaft - fehle. 7 Die gesetzlichen Regelungen der §§ 57 ff. StBerG stellten abschließende, nicht analogiefähige Ausnahmevorschriften dar. 8 Am 09.01.2011 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 9 Nach seiner Ansicht liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf als Steuerberater nicht vor, weil der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG einschränkend dahingehend ausgelegt werden müsse, dass die Tätigkeit als Rechtsreferendar nicht erfasst werde; auf eine analoge Anwendung der Ausnahmetatbestände der §§ 57 ff. StBerG komme es deshalb nicht an. 10 So lägen bei einer Tätigkeit als Referendar sämtliche nach Sinn und Zweck der Norm bestehenden Gründe, warum eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar seien, nicht vor. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Referendariats und des Steuerberaterberufs seit Ergehen der letzten gerichtlichen Entscheidung im Jahr 1991 stark verändert hätten. 11 Auch sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den vorliegenden Fall anders geregelt hätte, wenn er ihn bedacht hätte. Es müsse eine teleologische Reduktion des Gesetzes vorgenommen werden, da der Gesetzestext planwidrig zu weit geraten sei. Insbesondere unterscheide sich die Weisungsgebundenheit des Rechtsreferendars maßgeblich von der eines "normalen" Arbeitnehmers, den der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG im Auge gehabt habe. Die Weisungsbefugnisse gegenüber einem Referendar seien bereits gesetzlich derart starr umrissen, dass eine Einschränkung der Unabhängigkeit des Steuerberaters schon aus rechtlichen Gründen ausscheide. Andererseits sei der Referendar in seiner Gestaltung des Vorbereitungsdienstes derart frei, dass er sämtlichen Verpflichtungen, die der Beruf des Steuerberaters mit sich bringe, nachkommen könne. Jedenfalls sei die Unabhängigkeit nicht mehr eingeschränkt als bei den gem. § 57 Abs. 3 StBerG ausdrücklich zugelassenen Tätigkeiten. 12 In faktischer Hinsicht habe das Rechtsreferendariat heutzutage mehr Fortbildungscharakter als den Charakter einer beamtenähnlichen Festanstellung. So seien die JAGe immer weiter abgemildert worden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass der überwiegende Teil der Absolventen später beratend tätig werde, weshalb ihnen ermöglicht werden solle, beratende Berufe wie des Rechtsanwalts oder Steuerberaters zu kombinieren. Demgegenüber habe es der Gesetzgeber versäumt, eine Anpassung der starren Regelungen des Steuerberatungsgesetzes vorzunehmen. Letztlich spreche auch die Tatsache, dass der Präsident des OLG ihm eine unbeschränkte Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt habe, für eine Vereinbarkeit der Referendartätigkeit mit der des Steuerberaters. 13 Darüber hinaus bestünden auch verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Vorschrift des § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG. Sie stelle eine subjektive Zulassungsbeschränkung zum Beruf des Steuerberaters dar, die zum angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfe. Subjektive Zulassungsregeln seien nur zulässig, wenn sie dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dienten. 14 Der Kläger beantragt: 15 den Widerrufsbescheid vom 09.12.2010 aufzuheben, 16 hilfsweise, die Revision zuzulassen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie beruft sich auf den Widerrufsbescheid und trägt ergänzend vor, dass der Begriff des Arbeitnehmers entgegen der Auffassung des Klägers auch die Tätigkeit des Rechtsreferendars umfasse. 20 Dies ergebe sich neben dem allgemeinen Sprachgebrauch auch aus der Fremdbestimmtheit der Tätigkeit. So sei der weisungsgebundene Referendar nicht nur zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet, sondern ihm würden auch die einzelnen Stationen seiner Ausbildung vom jeweiligen Präsidenten des Landgerichts zugewiesen. Direkte Vorgesetzte des Referendars seien die jeweiligen Ausbildungsleiter sowie die Leiter der Arbeitsgemeinschaften beim Landgericht. 21 Für die Frage der Fremdbestimmtheit der Tätigkeit sei darauf abzustellen, ob eine erhebliche zeitliche Bindung vorliege, die dem Referendar keinen Raum mehr lasse, das Ausmaß seiner Arbeitsverrichtung durch eigene Entscheidungen frei zu bestimmen. Aufgrund der Weisungsbefugnisse des Dienstherrn des Referendars sowie der umfangreichen Arbeitsbelastung durch dienstliche Pflichtveranstaltungen und Pflichtarbeiten könne der Referendar gerade nicht frei über das Ausmaß seiner Arbeitsverrichtung bestimmen. 22 Auch wenn für das Referendariat als Haupttätigkeit des Klägers keine vertraglich oder gesetzlich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit vorgegeben sei, ergebe sich aus der gesetzlichen Ausgestaltung im JAG NRW, dass eine zeitlich sehr umfangreiche Tätigkeit vorliege. Eine jederzeitige Verfügbarkeit für die Interessenvertretung der Mandanten sei daher nicht sichergestellt. Die Einschränkung der jederzeitigen Verfügbarkeit werde auch daraus deutlich, dass für Referendare nur eine Nebentätigkeitsgenehmigung in geringem Umfang möglich sei. 23 Dass dem Kläger im Streitfall eine - auf 8 Wochenstunden beschränkte - Nebentätigkeitsgenehmigung als Steuerberater erteilt worden sei, spreche dagegen nicht für eine Vereinbarkeit der Tätigkeiten. Es sei nicht ersichtlich, dass die genehmigende Stelle die Genehmigung unter Beachtung des § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG erteilt habe. Die für die Erteilung der Nebentätigkeit entscheidende Vorschrift des § 49 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW orientiere sich vielmehr nur daran, ob dienstliche Interessen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt würden. Eine darüber hinausgehende Prüfung werde vom Gesetz nicht gefordert. 24 Des Weiteren sei fraglich, ob bei einer genehmigten Nebentätigkeit von 8 Wochenstunden von einem nennenswerten Umfang der Tätigkeit als Steuerberater ausgegangen werden könne. Ein Syndikus-Steuerberater müsse aber tatsächlich und rechtlich in der Lage sein, den Steuerberaterberuf mehr als nur gelegentlich auszuüben. 25 Aus der Nebentätigkeitsgenehmigung ergebe sich zudem, dass eine Präsenzpflicht für die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften, für Termine der Ausbildungsstelle und für die sonstige Ausbildung in der Praxis bestehe. 26 Zur Gewährleistung einer unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit als Steuerberater müsse daher eine Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt werden, mit der der Arbeitgeber erkläre, dass der Angestellte durch seine Tätigkeit nicht gehindert sein werde, seinen Pflichten als Steuerberater nachzukommen. Eine solche Bescheinigung liege für den Kläger nicht vor. 27 Selbst wenn man den Kläger als Syndikus-Anwalt ansähe, greife hier die Rückausnahme des § 56 S. 2 Nr. 5a StBerG ein, weil auch ein Syndikus-Steuerberater rechtlich und tatsächlich in der Lage sein müsse, den Beruf des Steuerberaters mehr als nur gelegentlich neben seinem Hauptberuf auszuüben. 28 Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Regelung des § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG bestünden nicht. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 30 Der Senat hat am 20.07.2011 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die Klage ist unbegründet. 33 Der Beklagte hat zu Recht die Bestellung des Klägers als Steuerberater widerrufen, weil dieser eine mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbare Arbeitnehmertätigkeit ausübt. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 34 Gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4 StBerG). 35 Gem. § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG gilt als mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59 StBerG. 36 Im Streitfall übt der Kläger derzeit eine Arbeitnehmertätigkeit aus. 37 Arbeitnehmer i.S.d. vorgenannten Vorschriften ist, wer sich anderen, in der Regel gegen Entgelt, zur Leistung von Diensten verpflichtet und insoweit unter Aufgabe seiner persönlichen Selbständigkeit in den Betrieb des Arbeitgebers eingeordnet hat, ohne dass es auf den zeitlichen Umfang der ausgeübten Tätigkeit ankommt (Gehre, StBerG § 57 RdNr 92). Wesentlich für die Arbeitnehmertätigkeit i.S.d. StBerG ist dabei, dass der Arbeitnehmer in der Regel zeitlich und örtlich so gebunden ist, dass er in Folge der ihm vorgegebenen Gestaltung seiner Arbeit Aufgaben außerhalb seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr ohne Rücksichtnahme auf die Verpflichtungen aus diesem Verhältnis vornehmen kann (BFH Urteil vom 05.09.1978 VIII R 50/77, BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202). 38 Die Referendartätigkeit des Klägers erfüllt die Anforderungen an eine Arbeitnehmertätigkeit im vorgenannten Sinn. 39 Gem. § 30 Abs. 1 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) stellt der juristische Vorbereitungsdienst ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land dar. Dienstliche Vorgesetzte des Referendars sind die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts, dem der Referendar als Stammdienststelle zugewiesen worden ist, sowie die Präsidentin/der Präsident des OLG in dessen Bezirk der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird (§ 32 Abs. 2 JAG NRW). 40 Zur Ausbildung des Referendars gehört neben dem Besuch von Arbeitsgemeinschaften mit ca. 500 Unterrichtsstunden (§ 43 JAG NRW), die zum Teil en Block (§ 37 Abs. 2 JAG NRW) abzuleisten sind, die Teilnahme an Klausurenkursen, die Mitarbeit in der gerichtlichen oder beratenden Praxis, wozu dem Referendar bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden (§ 39, 40 JAG NRW) sowie das Selbststudium. Hinsichtlich der Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist in § 45 JAG NRW geregelt, dass die Teilnahme verpflichtend ist und anderen Diensten vorgeht. 41 Für die einzelnen zu durchlaufenden Stationen bestehen detaillierte Ausbildungspläne, in denen die umfangreichen Aufgaben der Referendare niedergelegt sind. Für die praktische Tätigkeit der Referendare ist bspw. geregelt, "dass diese durch kontinuierliche, fortschreitend selbstständiger werdende Mitarbeit an ausbildungsgeeigneten Aufgaben der Ausbilderin oder des Ausbilders sich darin üben, praktische juristische Aufgaben wahrzunehmen und selbstständig zu erledigen (§ 40 Abs. 1 S. 1 JAG NRW). Von Beginn der Ausbildung an sollen den Referendarinnen und Referendaren neben ausgewählten Einzelsachen nach Möglichkeit bestimmte Sachen zur laufenden Bearbeitung übertragen werden". Wegen der Inhalte der Ausbildungspläne im Einzelnen wird auf die Darstellung im Internetauftritt des Justizministeriums NRW ( www.justiz.nrw.de/JM/lan-desjustizpruefungsamt ) verwiesen. 42 Aus dieser Ausgestaltung des juristischen Vorbereitungsdienstes wird deutlich, dass der Referendar weitestgehend seine Arbeitszeit nicht selbst bestimmen kann, vielmehr gegenüber seinem Ausbilder, den Leitern der Arbeitsgemeinschaft und dem Präsidenten/-Präsidentin des Landgerichts weisungsgebunden und zur Übernahme und Erledigung von bestimmten Aufgaben und Arbeiten verpflichtet ist. Eine freie Einteilung der Arbeitszeit beschränkt sich somit im Wesentlichen auf das Selbststudium. Bei einer derartigen Reglementierung des Ausbildungsverhältnisses kann nicht mehr davon die Rede sein, dass der Rechtsreferendar anderweitige Aufgaben ohne Rücksichtnahme auf die Verpflichtungen aus dem Referendariat wahrnehmen kann. 43 Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass dem Referendar Erholungsurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften zusteht (§ 32 Abs. 4 JAG NW), für eine feste Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers. 44 Mit dieser Einschätzung korrespondiert, dass eine Nebentätigkeitsgenehmigung nur für einen sehr geringfügigen Zeitraum von maximal 10,25 Stunden erteilt werden kann, wobei der Referendar bestätigen muss, dass die Nebentätigkeiten nicht während der Arbeiten im Referendariat ausgeübt werden (sog. Vorrangigkeitsregelung). 45 Im Streitfall ist dem Kläger dementsprechend auch eine Nebentätigkeit nur für den Umfang von 8 Wochenstunden erteilt worden. In der Nebentätigkeitsgenehmigung wird dabei ausdrücklich auf die vorrangige Dienstverpflichtung aus dem Referendariat hingewiesen. Daraus wird deutlich, dass dem Kläger ein jederzeitiges Tätigwerden als Steuerberater für seine Mandanten nicht möglich ist. Er stünde seinen Auftraggebern nicht nur vom zeitlichen Umfang her, sondern auch wegen der terminlichen Fremdbestimmung nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Pflichtenkollision des Steuerberaters, die durch das Betätigungsverbot des § 57 Abs. 4 StBerG ausgeschlossen werden soll, wird durch die Erteilung der eingeschränkten Nebentätigkeitsgenehmigung gerade nicht vermieden. Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident des OLG bei der Entscheidung über die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung auch berufsrechtliche Aspekte aus dem StBerG geprüft hat, sind nicht ersichtlich. Prüfungsmaßstab für die Genehmigung ist vielmehr allein, ob durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen des Referendars beeinträchtigt werden (vgl. § 49 Abs. 2 LBG NW). 46 Auch das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 21.08.1991 V-117/91, EFG 1992, 163 die Auffassung vertreten, dass ein Rechtsreferendar als Arbeitnehmer i.S.d. StBerG anzusehen ist. Dass sich die für die Beurteilung bedeutenden Kriterien bzw. rechtlichen Voraussetzungen - Dienstpflichten und Art der Erfüllung derselben -inzwischen wesentlich geändert hätten, vermag der Senat nicht festzustellen. Dass die verschiedenen Ausbildungsstationen inzwischen in einem Zeitraum von nur noch 24 Monaten absolviert werden müssen, spricht sogar dafür, dass eine stärkere (zeitliche) Einbindung in den Dienstbetrieb der jeweiligen Ausbildungsstelle gegeben ist. 47 Entsprechend der Rechtsprechung des BFH hat der erkennende Senat bei seiner Entscheidung bedacht, dass es einen für alle Bereiche verbindlichen Begriff des Arbeitnehmers nicht gibt (vgl. BFH Urteil vom 05.09.1978 VII R 50/77, BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202 m.w.N.), sodass dieser bei der Anwendung einer Vorschrift stets besonders bestimmt werden muss. Der Senat hat sich bei der Auslegung des Begriffs des Arbeitnehmers i.S.d. §§ 46 Abs. 2 Nr. 1, 57 Abs. 4 StBerG am Sinn und Zweck der Vorschrift - Gewährleistung einer unabhängigen, eigenverantwortlichen, gewissenhaften und verschwiegenen Berufsausübung des Steuerberaters (§ 57 Abs. 1 StBerG) - orientiert. Er ist dabei, wie dargelegt, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit des Referendars als Arbeitnehmertätigkeit ausgestaltet ist, die nicht mit dem Steuerberaterberuf vereinbar ist. 48 Der Senat hat auch keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG. 49 Soweit die Zulässigkeit des Berufs des Steuerberaters im Fall einer Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeschlossen wird, handelt es sich um eine sog. Inkompatibilitätsregelung, welche die Berufswahl einschränkt, weil dem Betroffenen die Möglichkeit, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben, genommen wird. Eine derartige Einschränkung der Berufswahl ist nach der Rechtsprechung des BVerfG jedoch zulässig, wenn sie dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dient (vgl. u.a. BVerfG Beschlüsse vom 15.02.1967 1 BvR 569/62, BVerfGE 21, 173 und vom 11.06.1958 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377und vom 11.02.1992 1 BvR 1531/90 BVerfGE 85, 248 unter B I 3 b). 50 Dies ist hier der Fall. Die besondere Bedeutung des Steuerberatungsrechts für das Interesse des Gemeinwohls (Steueraufkommen, Steuermoral, Schutz geschäftsunkundiger Steuerpflichtiger) hat der BFH wiederholt unterstrichen (BFH Urteile vom 04.10.1995 VII R 38/95, BFHE 178, 518, BStBl II 1996, 488 und vom 06.10.1998 VII R 146/97, BFH/NV 1999, 216). 51 Wird der Steuerberater zur Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet, sich seinem Beruf uneingeschränkt zu widmen, um Interessenkollisionen mit einer anderen beruflichen Tätigkeit zu vermeiden, liegt darin eine vernünftige und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Einschränkung der Berufswahl. 52 Dementsprechend geht auch der BFH in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit der hier einschlägigen Normen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1, § 57 Abs. 2 und Abs. 4 StBerG) aus (BFH Beschluss vom 28.04.2004 VII B 44/04, BFH/NV 2004, 1297 und BFH Urteil vom 04.08.1987 VII R 169/85, BFHE 150, 272, BStBl II 1987, 790). 53 Die Referendartätigkeit des Klägers erfüllt auch keinen der in §§ 57, 58 StBerG geregelten Ausnahmetatbestände. Insbesondere nimmt der Kläger im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses keine Tätigkeit i.S.d. § 33 StBerG wahr. Das Angestelltenverhältnis des Klägers als Referendar sieht nämlich nicht die Wahrnehmung steuerberatender Tätigkeiten vor. Gegenstand des Referendariats ist vielmehr das in §§ 30 ff. JAG NRW näher ausgestaltete öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Referendar ggfs. im Rahmen einer einzelnen Ausbildungsstation auch mit steuerrechtlichen Fragestellungen befasst wird. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 55 Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH. 56 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und ist gem. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. 57 Bei der Bemessung des Streitwerts hat der Senat berücksichtigt, dass in absehbarer Zeit, nämlich nach Ablauf des Referendariats, eine Wiederbestellung des Klägers möglich sein wird, so dass von dem üblichen Ansatz in Höhe von 50.000 EUR (vgl. BFH vom 27.10.2005 VII E 9/05, BFH/NV 2006, 344) abgesehen werden konnte.