Urteil
10 K 811/11 L
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Streitigkeiten über die Eintragungen in einer Lohnsteuerbescheinigung sind grundsätzlich zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und gehören in der Regel zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.
• Die Finanzgerichte können an einen Verweisungsbeschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit gebunden sein; eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Verweisung ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen.
• Nach Abschluss des Lohnsteuerabzugs und Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs und damit die nachträgliche rechtserhebliche Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung ausgeschlossen; etwaige Korrekturen sind im Wege der Einkommensteuerveranlagung zu verfolgen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage auf Änderung der Lohnsteuerbescheinigung nach Übermittlung (Lohnsteuerabzug abgeschlossen) • Streitigkeiten über die Eintragungen in einer Lohnsteuerbescheinigung sind grundsätzlich zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und gehören in der Regel zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. • Die Finanzgerichte können an einen Verweisungsbeschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit gebunden sein; eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Verweisung ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen. • Nach Abschluss des Lohnsteuerabzugs und Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs und damit die nachträgliche rechtserhebliche Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung ausgeschlossen; etwaige Korrekturen sind im Wege der Einkommensteuerveranlagung zu verfolgen. Die Klägerin wurde zum 1.11.2009 von dem Beklagten als Assistentin der Geschäftsleitung eingestellt und bereits zum 8.12.2009 fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber stellte am 23.4.2010 eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2009 aus, in der für den Beschäftigungszeitraum ein Bruttoarbeitslohn und einbehaltene Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge ausgewiesen wurden. Die Klägerin behauptet, tatsächlich kein Gehalt erhalten zu haben, sondern nur Aufwendungsersatz, und verlangte gerichtlich die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung, dass ihr im Jahr 2009 kein Lohn gezahlt worden sei. Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitssachen für unzulässig und verwies die Klage an das Finanzgericht; der Beklagte erschien nicht zur Verhandlung. Das Finanzgericht prüfte seine Zuständigkeit und die materielle Zulässigkeit der auf Änderung der Lohnsteuerbescheinigung gerichteten Klage. • Rechtsweg und Zuständigkeit: Streitigkeiten über die Richtigkeit von Eintragungen in einer Lohnsteuerbescheinigung betreffen typischerweise das privatrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und sind regelmäßig vor den Arbeitsgerichten zu entscheiden; die einkommensteuerrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Fiskus begründen für den Arbeitnehmer keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch. • Bindung an Verweisung: Der Senat war an den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts gebunden; eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Verweisung lag nicht vor, da es entgegenstehende Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts gibt. • Örtliche Zuständigkeit: Entgegenstehende Änderungen des Wohnsitzes des Beklagten nach Klageerhebung berühren die durch die Klage begründete örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts nicht (perpetuatio fori). • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis: Nach § 41b EStG/§ 41c Abs. 3 EStG und § 42b EStG ist der Lohnsteuerabzug mit Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung abgeschlossen; eine nachträgliche Änderung des Lohnsteuerabzugs bzw. der Lohnsteuerbescheinigung ist ausgeschlossen, so dass eine Klage auf Änderung der Bescheinigung ihr Rechtsschutzbedürfnis verliert. • Verfahrensfolge: Da die Lohnsteuerbescheinigung bereits erstellt und übermittelt war, konnte durch die Klage keine Wiederherstellung des Lohnsteuerabzugs erreicht werden; etwaige Korrekturen sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu verfolgen. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Rücknahme oder Berichtigung der bereits übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung fehlt. Der Lohnsteuerabzug war mit Ausstellung und Übermittlung der Bescheinigung abgeschlossen, sodass eine nachträgliche Änderung nicht möglich ist. Fehler beim Lohnsteuerabzug können nicht durch eine Leistungsklage gegen den Arbeitgeber ungeschehen gemacht werden, sondern sind gegebenenfalls im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berichtigen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.