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Beschluss

8 V 3445/11 GrE

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2012:0111.8V3445.11GRE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Beschwerde wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Streitig ist die Aufhebung der Vollziehung (AdV) eines Grunderwerbsteuerbescheides wegen der Besteuerung eines Erwerbsvorganges zwischen Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. 4 Der Antragsteller (Ast.) erwarb mit notarieller Urkunde vom 06.10.2010 (UR.-Nr. .../2010 Notarin C in D) von Herrn N, mit dem seit dem 05.03.2010 eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht (Registernr. L .../2010 Standesamt S), den Grundbesitz T-straße ... in D (Grundbuch des Amtsgerichts D Blatt ...) zu Eigentum unter Vorbehalt des lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchsrechts durch den Übertragenden. In der notariellen Urkunde vom 06.10.2010, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, war mehrfach erwähnt, dass die Übertragung bedingt war durch das Bestehen der Lebenspartnerschaft. 5 Der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) hielt den Vorgang wegen des Wortlauts von § 3 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz in der bis zum 13.12.2010 geltenden Fassung (GrEStG) nicht für steuerbefreit und setzte die Grunderwerbsteuer auf ... EUR (3,5 v. H. der steuerpflichtigen Gegenleistung = ... -Wert des Nießbrauchs-) fest. 6 Mit dem dagegen eingelegten Einspruch, macht der Ast. geltend, die bis zum 13.12.2010 geltende Beschränkung der Steuerbefreiung auf Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten sei wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig. Das Einspruchsverfahren ruht. 7 Die festgesetzte Grunderwerbsteuer wurde entrichtet. Das FA hat die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt. 8 Nachdem der Vorlagebeschluss des Senats vom 24.03.2011 Az. 8 K 2430/09 GrE (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 1449 ) bekannt geworden war, beantragte der Ast. unter Bezugnahme auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AO) Rz. 4.6.1 zu § 361 AO die Aufhebung des erfolgten Vollzugs des Grunderwerbsteuerbescheids. 9 Das FA lehnte dieses unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 27.05.2010 8 V 52/10 (juris) mangels eines besonderen Aussetzungsinteresses ab. 10 Mit Schreiben vom 28.09.2011 begehrte der Ast. beim Finanzgericht (FG) die Aufhebung der Vollziehung und bezog sich zur Begründung auf den Vorlagebeschluss des beschließenden Senats in EFG 2011, 1449. Auf eine Abwägung der Interessen des Steuerpflichtigen an der Aufhebung der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung komme es deshalb nicht mehr an, da für den Fall, dass der Bundesfinanzhof (BFH) oder ein FG von der Verfassungswidrigkeit der streitentscheidenden Norm überzeugt sei und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt habe, die Aufhebung der Vollziehung zu gewähren sei. 11 Der Ast. beantragt, 12 die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 08.11.2011 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den eingelegten Einspruch ohne Sicherheitsleistung aufzuheben, 13 hilfsweise im Unterliegensfalle, 14 die Beschwerde zuzulassen. 15 Das FA beantragt, 16 den Antrag zurückzuweisen. 17 Zur Begründung führt das FA an, bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes, die mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschriften begründet werden, sei die Gewährung der AdV zwar nicht ausgeschlossen, sie setze jedoch nach der Rechtsprechung des BFH wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Ast. an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl. II 2010, 558). Bei der Abwägung zwischen einem berechtigten Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen und den gegen die Gewährung von AdV sprechenden öffentlichen Belangen, komme es einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkung einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an. Ein Vorrang des Interesses des Steuerpflichtigen liege vor, wenn irreparable Nachteile durch den sofortigen Vollzug zu befürchten seien. Davon könne im Streitfall nicht die Rede sein, da der streitige Betrag bereits gezahlt sei. 18 II. 19 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 20 Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides hat keinen Erfolg, weil unter den Umständen des Streitfalls das erforderliche (besondere) Aussetzungsinteresse zu verneinen ist. Bestehende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen daher zurücktreten. Der Senat schließt sich zur Begründung dem BFH-Beschluss in BStBl. II 2010, 558 an. 21 Im Streitfall hat der Senat über die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 08.11.2010 zu entscheiden, nachdem die Grundstücksübertragung des Herrn N auf den Ast. der Besteuerung unterworfen worden ist. Entsprechend der zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages vom 06.10.2010 geltenden Regelung in § 3 Nr. 4 GrEStG, nach der Steuerfreiheit nur für Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten angeordnet war, hat das FA die Übertragung zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der Besteuerung unterworfen. Es bestehen aber Bedenken, dass es sich dabei um eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Vergleichsgruppe handelt, zu der der Ast. gehört. Der Senat hat deshalb mit seinem Beschluss in EFG 2011, 1449 gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht die auch hier streitentscheidende Frage vorgelegt, ob § 3 Nr. 4 GrEStG insoweit verfassungswidrig ist, als danach bis zum 13.12.2010 vorgenommene Grundstücksübertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern nicht wie Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Das Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvL 16/11 anhängig. Der Senat hält es aber nicht für geboten, deshalb auch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber aufzuheben. Zwar ist ein FG nicht grundsätzlich gehindert, vor der Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, das erforderliche besondere Aussetzungsinteresse liegt im Streitfall jedoch nicht vor. 22 Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, insbesondere des 2. Senats, ist bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem bestehenden Geltungsanspruch eines formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes dann der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheides im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines Gesetzes führte, sofern die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen eher als gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaft nachteiligen Wirkungen hat (vgl. BFH-Beschluss in BStBl. II 2010, 558). Die Bedeutung und Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides eintretenden Eingriffs beim Ast. und andererseits die Auswirkungen der Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung rechtfertigen die Aufhebung der Vollziehung nicht. Im Streitfall ist es zumutbar, dass der Ast. die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die mit Beschluss des Senats in EFG 2011, 1449 vorgelegte Frage abwartet. Besondere Umstände, die die AdV rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben, jedenfalls sind diese nicht ersichtlich und daher im Eilverfahren nicht zu berücksichtigen. Da die streitige Grunderwerbsteuer bereits bezahlt ist, geht der Senat davon aus, dass durch den Vollzug das sozialhilferechtlich garantierte Existenzminimum nicht gefährdet ist, sofern dieses wegen § 22 GrEStG überhaupt in Betracht kommt. Auch der Umstand der Vorlage der streitigen Rechtsfrage durch den beschließenden Senat beim Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss in BStBl. II 2010, 558) rechtfertigt nicht die Aufhebung der Vollziehung, denn eine Vorlage durch das FG ist nicht mit einer Vorlage gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG durch den BFH gleichzusetzen. Schließlich ergibt sich ein besonderes Aussetzungsinteresse nach Auffassung des Senats auch nicht daraus, dass es sich im Streitfall um eine Vorschrift handelt, die nur bis zum 13.12.2010 Geltung hatte. Durch diesen Umstand hat sich der Senat zwar nicht gehindert gesehen, die steuerliche Behandlung der Grundstücksübertragungen zwischen Lebenspartnern dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen (EFG 2011, 1449, 1456 unter IV.), gleichwohl ist der Umstand, dass mit Wirkung vom 14.12.2010 eine Neuregelung gilt, bei einer Entscheidung über die Aufhebung der Vollziehung zu berücksichtigen, denn es ist in Betracht zu ziehen, dass eine Unvereinbarkeitserklärung von § 3 Nr. 4 GrEStG (a. F.) wegen der Ungleichbehandlung von Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten einerseits und zwischen Lebenspartnern andererseits einer Anwendung der Vorschrift in der Zeit bis zur Wirksamkeit der Neuregelung nicht entgegenstehen muss (vgl. Senatsbeschluss in EFG 2011, 1449, 1456 a. E.). 23 Der Senat konnte sich daher der anderslautenden Entscheidung des konsentierten Einzelrichters des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 06.01.2011 Az. 7 V 66/10 (EFG 2011, 827) nicht anschließen, sieht sich aber veranlasst, die Beschwerde gem. § 128 FGO zuzulassen; auch in Hinblick auf die Entscheidungen des FG Köln vom 07.12.2011 (4 V 2831/11 – juris -) und des FG Baden Württemberg vom 12.09.2011 (3 V 2820/11 - juris -) wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer von Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.